Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 373 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
Stand: 10.06.2019
Die mit den Artikeln 2 und 4 bis 8 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) aufgehobenen Vorschriften finden in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Feststellungsgesetz, dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sowie dem Reparationsschädengesetz weiter Anwendung, wenn sie erst nach dem 1. Juli 2006 abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Verfahren über die Änderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rückforderung von Leistungen, insbesondere infolge Schadensausgleichs. Vergleiche, wie in § 332 Abs. 4 vorgesehen, sind zulässig.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 373 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.04.2010 – 3 C 11/09Schadensausgleichsleistung durch Zahlung privater DritterZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 19.03.2015 – 6 K 5695/13
- VG Gelsenkirchen, 12.07.2012 – 6 L 433/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 373 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1323)
BGBl. 2006 I S. 1323
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 373 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1323 500 621-1-Ä 16 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lasten- + ausgleichsgesetzes (16. ÄndG LAG))
BGBl. 2006 I S. 1323
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