Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 330a Mitwirkungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/330a#abs-1 (1) Antragsteller und Leistungsempfänger sowie ihre Angehörigen, Erben und weiteren Erben, deren persönliche und sachliche Verhältnisse für die Leistung von Bedeutung sind, haben
Die §§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und § 349 Abs. 5 Satz 3 bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/330a#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/330a#abs-3 (3) Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 nicht erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich oder erheblich erschwert, kann die Leistung abgelehnt, eingestellt oder zurückgefordert werden, nachdem die Betroffenen auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 330a LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.04.2008 – 3 C 17.07Zitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 330a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2306)
BGBl. 2001 I S. 2306
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24.07.1992 Ausfertigung
§ 330a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I 1389)
BGBl. I S. 1389
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