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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1389

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BGBl. 1992, Seite 1389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1389
                                        Gesetz
                über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben,
      über die Tilg~ng von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe,
               zur Anderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen
                           und zur Ergänzung des Gesetzes
      über die Errichtung der „Staatlichen Versicherung der DDR

in Abwicklung"
                                                      Vom 24. Juli 1992

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

                    Gesetz
       über die nachträgliche Umstellung
von Mark der Deutschen Demokratischen Republik
               auf Deutsche Mark
    für Kontoguthaben natürlicher Personen
  (Kontoguthabenumstellungsgesetz - KGUG)

                              § 1
    Ist für ein Guthaben einer natürlichen Person ein Um-
  stellungsantrag nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Anlage I des
  Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 548)
· nicht oder nicht fristgerecht gestellt worden, hat das konto-
  führende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten das am
  30. Juni 1990 vorhandene, auf Mark der Deutschen Demo-
  kratischen Republik lautende Guthaben in Deutsche Mark

  umzustellen, wenn das nicht umgestellte Gesamtguthaben
  des Antragstellers mindestens 500 Mark der Deutschen
  Demokratischen Republik beträgt. Der Antrag ist bis zum
  30. Juni 1993 beim kontoführenden Geldinstitut zu stellen.
  Die Umstellung erfolgt zu den in Artikel 6 der Anlage I des
  Vertrages vom 18. Mai 1990 genannten Umstellungssät-
  zen; Artikel 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

                           §2

  Die aus der Umstellung gemäß § 1 entstehenden Aus-
gleichsforderungen werden ab dem ersten Kalendertag
des auf die Umstellung folgenden Kalendervierteljahres
verzinst. Das kontoführende Geldinstitut hat der Prüfbe-
hörde Währungsumstellung eine Abschrift des Umstel-
lungsbescheides zur Prüfung zu übermitteln, wenn der
umzustellende Betrag 50 000 Mark der Deutschen Demo-
kratischen Republik übersteigt; § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4,
Abs. 2 und 3 sowie § 7 des Gesetzes zur Feststellung von
rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Wäh-
rungsumstellung von Mark der Deutschen Demokrati-
schen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 38 S. 501) sind entsprechend anzuwenden.
Das kontoführende Geldinstitut kann für die nachträgliche
Umstellung vom Antragsteller eine Gebühr von bis zu
5 Deutsche Mark erheben.

                        Artikel 2
            Änderung der Verordnung

        über die Tilgung der Anteilrechte

      von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb
    der Deutschen Demokratischen Republik
     an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

  Die Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von
Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demo-
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1390                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

kratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anlei-
he vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 543), die nach
Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1194) fortgilt, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
       1990" durch das Datum „31. Dezember 1992" er-
       setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist

       vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der

       Bankbestätigung über die Umbewertung nachzu-

       weisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorge-

       legt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geld-

       institut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden,
       einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte

       zu stellen."

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteil-
       rechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf
       Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis
       zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird
       eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur
       für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet
       werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein
       kann auch in Verfahren zur Durchführung des La-
       stenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener
       Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichslei-
       stungen nach Nummer 1 der von der Regierung der
       Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
       Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen
       Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur
       Regelung offener Vermögensfragen verwendet
       werden."

   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        ,,(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an
       der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht,
       wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung
       nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt wor-
       den ist."

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Worte „bis spätestens 31. De-

      zember 1991" gestrichen.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „Die entsprechenden Beträge werden durch die
       Staatsbank Berlin ausgezahlt."

                        Artikel 3

    Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

  Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1225), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 233 wird folgender § 233a eingefügt:

                          ,,§ 233a
                        Verjährung
     (1) Ansprüche auf Erfüllung oder Auszahlung von
   Ausgleichsleistungen verjähren in vier Jahren.

     (2) Bei einmaligen Leistungen beginnt die Verjäh-
   rungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
   dem Anspruch zugrundeliegende Bescheid unan-
   fechtbar geworden ist; wird ein Anspruch in mehreren
   Teilbeträgen zuerkannt, gilt dies für jeden Teilbetrag.
   Beim Sterbegeld ist der Ablauf des Kalenderjahres
   maßgeblich, in dem der Todesfall eingetreten ist. Die

   Verjährung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung,

   auf den ein Aufbaudarlehen oder eine laufende Lei-

   stung anzurechnen ist, beginnt mit Ablauf des Kalen-

   derjahres, in dem der Anrechnungsbescheid unan-

   fechtbar oder rechtskräftig geworden ist.

     (3) Bei laufenden Leistungen beginnt die Verjäh-

   rungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
   laufende Zahlung fällig geworden ist; für Nachzahlun-

   gen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

     (4) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die
   Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

     (5) Bis zum 31. Juli 1996 gelten anstelle der Absät-
   ze 1 bis 4 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs über die Verjährung entsprechend."

2. § 251 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf
      Hauptentschädigung gemäß § 234 Abs. 2 für einen
      anderen beantragt hat, kann für diesen die Erfül-
      lung beanspruchen. Die Erfüllung geschieht für
      den Ausgleichsfonds mit befreiender Wirkung."

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       ,,(4) Haben in den Fällen des § 234 Abs. 2 die
      Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs
      auf Hauptentschädigung bis zum 31. Juli 1996 nicht
      vorgelegen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeit-
      punkt, frühestens jedoch vier Jahre nach Ablauf
      des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über die
      Zuerkennung des Anspruchs unanfechtbar gewor-

      den ist."

3. § 290 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Berechtigte sind verpflichtet, zuviel erhaltene
   Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhalts-
   hilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszu-
   schlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zu-
   rückzuerstatten, soweit nach diesen Gesetzen oder
   nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforde-
   rungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch
   kann vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 nur innerhalb von
   vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
   die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden;
   die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Berechtigte die
   Überzahlung zu vertreten oder mit zu vertreten haben,
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  insbesondere, wenn sie ihrer Meldepflicht nach§ 289
  nicht nachgekommen sind. Soweit hiernach der Rück-
  forderungsanspruch geltend gemacht werden kann,
  kann die Überzahlung als Vorauszahlung auf die lau-
  fenden Zahlungen behandelt werden. Eine Kürzung
  der laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem
  Betrag von monatlich 50 Deutsche Mark zulässig.

  Sind Berechtigte zur Erstattung nicht in der Lage oder

  ist der Rückforderungsanspruch nach Ablauf der nach
  Satz 2 maßgebenden Frist entstanden, so wird in
  erster Linie mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, in
  zweiter Linie, soweit ein Anspruch auf Hauptentschä-
  digung besteht, mit der Hauptentschädigung ver-
  rechnet. Ist nach den Sätzen 3 bis 5 eine Verrechnung
  nicht möglich, so ist der Grundbetrag (§ 266 Abs. 2)
  um die Überzahlung zu kürzen. Die Befristung nach
  Satz 2 gilt nicht in Fällen der Ausschließung von
  Ausgleichsleistungen nach § 360."

4. § 306 wird wie folgt gefaßt:
                         ,,§ 306

                     Landesbehörden

     Im Bereich der Länder werden von der nach Lan-
  desrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entspre-
  chenden landesrechtlichen Regelung von der durch
  die Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der
  bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landes-
  ausgleichsämter errichtet."

5. § 308 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen wer-
      den im Einvernehmen mit dem Landesausgleichs-
      amt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle
      bestellt."

6. § 309 wird aufgehoben.

7. In § 310 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ge-

   faßt:

    ,,(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem

  Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der

  Vorsitzende muß Bediensteter der Behörde sein, bei

  der der Beschwerdeausschuß gebildet ist. Ein Beisit-
  zer soll Geschädigter sein. Die Beisitzer sind von dem
  Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische
  Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten zu verpflich-
  ten.

     (3) Die Landesregierung oder die nach Landesrecht
  zuständige Stelle bestimmt über Sitz und Amtsbereich

  des Beschwerdeausschusses, die Amtszeit der Beisit-
  zer des Beschwerdeausschusses sowie darüber, von
  wem oder durch welche Wahlkörperschaft die Beisit-
  zer bestellt werden. Die Beisitzer werden für vier Jahre
  bestellt, soweit nicht Landesrecht etwas anderes be-
  stimmt."

8. § 316 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundesaus-
   gleichsamtes bestellt die oberste Landesbehörde, bei
   der das Landesausgleichsamt gebildet ist, oder die

    nach Landesrecht zuständige Stelle Landesbedien-
    stete zu Vertretern der Interessen des Ausgleichs-
    fonds bei den Beschwerdeausschüssen und den Ver-
    waltungsgerichten der Länder."

 9. § 317 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4

       eingefügt:

        ,,(2) Die Ausgleichsverwaltung übermittelt der für
       die Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung eines
       Vermögenswertes zuständigen Stelle Angaben zur
       Ermittlung der Vermögenswerte, die im Schadens-
       gebiet des Beweissicherungs- und Feststellungs-
       gesetzes weggenommen worden sind und für die
       Hauptentschädigung gewährt wurde ·sowie die
       hierzu gehörenden Geschäftszeichen und die Be-
       zeichnung des aktenführenden Ausgleichsamtes.
          (3) Auf Ersuchen der für die Freigabe, Rückgabe
       oder Entschädigung von Vermögenswerten zu-
       ständigen Stelle hat das Ausgleichsamt weitere
       Angaben zu übermitteln, soweit diese zur Durch-

       führung der Verfahren zur Freigabe, Rückgabe
       oder Entschädigung des Vermögenswertes erfor-
       derlich sind. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift
       sind insbesondere Angaben über die Höhe des
       festgestellten Schadens, über das Vorliegen eines
       Mehrfachschadens, über die für den Vermögens-
       wert zuerkannte Hauptentschädigung, über den
       nach § 349 Abs. 2 bis 4 sich errechnenden Rück-
       forderungsbetrag sowie die Angabe des Geschä-
       digten oder des Leistungsempfängers. Das Aus-

       gleichsamt hat die Übermittlung zu versagen, wenn
       Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1
       genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
         (4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten
       nur zum Zweck der Freigabe, Rückgabe oder Ent-
       schädigung des jeweiligen Vermögenswertes
       verwenden."
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
    c) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz ange-

       fügt:

       „Ein nach Satz 1 gebührenfrei erteilter Erbschein

       kann auch in Verfahren verwendet werden, die der

       Rückgabe, Freigabe oder Entschädigung wegge-

       nommener Wirtschaftsgüter dienen."

10. In § 322 Satz 2 werden nach dem Wort „beteiligt" das
    Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Wörter
    ,,soweit über einen Rechtsbehelf zu entscheiden ist"
    eingefügt.

11. § 326 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

12. § 327 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
       „bei diesen gebildeten Ausschüssen" durch das
       Wort „Beschwerdeausschüssen" und in Satz 3 die
       Wörter „bei diesen gebildeten Ausschüsse" durch
       das Wort „Beschwerdeausschüsse" ersetzt.
    b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils die
       Wörter „bei diesen gebildeten Ausschüssen" durch
       das Wort „Beschwerdeausschüssen" ersetzt.
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Originalseite · Seite 1392
1392                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

13. In § 328 werden die Wörter „bei diesen gebildeten
    Ausschüsse" durch das Wort „Beschwerdeausschüs-
    se" ersetzt.

14. § 330 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei diesen gebilde-
       ten Ausschüsse" durch das Wort „Beschwerde-
       ausschüsse" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „bei diesen gebilde-
       ten Ausschüssen" durch das Wort „Beschwerde-
       ausschüssen" ersetzt.

15. Nach § 330 wird folgender § 330a angefügt:

                          ,,§ 330a

                    Mitwirkungspflichten
       (1) Antragsteller und Leistungsempfänger sowie
    ihre Angehörigen, Erben und weiteren Erben, deren
    persönliche und sachliche Verhältnisse für die Lei-
    stung von Bedeutung sind, haben

    1. alle erforderlichen Tatsachen anzugeben, die für
       die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der
       Ausgleichsbehörden der Erteilung der erforder-
       lichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
    2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Lei-
       stung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
    3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der
       Ausgleichsbehörde Beweisurkunden vorzulegen
       oder ihrer Vorlage zuzustimmen,
    4. auf Verlangen der Ausgleichsbehörde sich ärztli-
       chen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen,
       soweit diese für die Entscheidung über die Lei-
       stung erforderlich und für den Betroffenen zumut-
       bar sind. Die§§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und§ 349
       Abs. 5 Satz 2 bleiben unberührt. Satz 1 gilt ent-

       sprechend für die Rückforderung zuviel gezahlter

       Leistungen.

      (2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind

    auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen.

      (3) Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1
    nicht erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des
    Sachverhalts unmöglich oder erheblich erschwert,
    kann die Leistung abgelehnt, eingestellt oder zurück-
    gefordert werden, nachdem die Betroffenen auf diese
    Folge schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwir-
    kungspflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten an-
    gemessenen Frist nachgekommen sind."

16. In§ 331 Abs. 1 werden die Wörter „bei diesen gebilde-
    ten Ausschüsse" durch das Wort „Beschwerdeaus-
    schüsse" ersetzt.

17. § 332 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       „Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der
       Beschwerdeausschüsse über Ausgleichsleistun-
       gen ergehen auf amtlichem Formblatt."
    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzu-
       stellen und, soweit der Beschwerdeausschuß ent-

       schieden hat, dem bei diesem Ausschuß bestellten
       Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds be-
       kanntzugeben."

18. Nach § 332 wird folgender § 332a angefügt:
                          ,,§ 332a
                     Aufgebotsverfahren

      (1) Kann über einen Antrag nicht entschieden wer-
   den, weil die Person, der die Entscheidung zuzustel-
   len wäre, nicht ermittelt werden kann, so findet ein
   Aufgebotsverfahren statt. Mit Ablauf der darin be-
   zeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus
   dem Antrag.

      (2) Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde

   erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzuneh-
   men
    1. Gegenstand und Datum des Antrags,

   2. Name und letzte bekannte Anschrift der Antrag-
      steller,

   3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist,
    4. die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag späte-
       stens bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist geltend zu
       machen,
   5. der Hinweis. daß die nicht geltend gemachten
      Rechte aus dem Antrag mit Ablauf der Aufgebots-
      trist erlöschen.
     (3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle,
   die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist,
   und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu
   veröffentlichen.
      (4) Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Mona-
   te n~ch der Veröffentlichung des Aufgebots im Bun-
   desanzeiger betragen.

      (5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zuläs-

   sig.

     (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn

   über die Anrechnung von Aufbaudarlehen oder

   Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung oder
   die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit
   Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann,
   weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen
   wäre, nicht ermittelt werden kann. Mit dem Ablauf der
   Aufgebotsfrist erlöschen die Ansprüche gegen den
   Ausgleichsfonds."

19. § 334 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei diesen gebilde-
       ten Ausschüssen" durch das Wort „Beschwerde-
       ausschüssen" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „bei diesen gebilde-

       ten Ausschüsse" durch das Wort „Beschwerde-
       ausschüsse" ersetzt.

20. § 335 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Über die Gewährung von Ausgleichsleistun-
       gen entscheidet das Ausgleichsamt durch Be-
       scheid."
BGBl. 1992, Seite 1393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1393
    b} Absatz 2 wird aufgehoben.

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

21. § 336 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    „Gegen den Bescheid kann der Antragsteller binnen

    eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen."

22. In § 341 werden die Wörter „bei diesen gebildeten
    Ausschüssen" durch das Wort „Beschwerdeaus-
    schüssen" ersetzt.

23. Nach § 342 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-

    fügt:

     ,,(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht
    wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember
    1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen
    wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2
    Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Aus-
    gleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu be-

    rücksichtigen."

24. § 343 wird wie folgt geändert:
    a} In Absatz 1 werden die Wörter „der Leiter des
       Ausgleichsamtes" durch die Wörter „das Aus-
       gleichsamt" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der

       §§ 336 ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschieben-
       de Wirkung."

25. Nach § 348 und nach der Überschrift „Vierzehnter
    Abschnitt" wird folgender § 349 eingefügt:
                         ,,§ 349
           Rückforderung bei Schadensausgleich

      (1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel
    gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der
    Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21 a Abs. 2 des·
    Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine
    Rückforderung entfällt, soweit andere gesetzliche Vor-
    schriften vorsehen, daß Entschädigungsleistungen
    oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter
    Ausgleichsleistungen gekürzt werden oder daß hierfür
    bei Rückgabe des betreffenden Vermögenswertes eine
    Abgabe zu entrichten ist.

      (2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist
    der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu be-
    rechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Scha-
    dens, soweit er ausgeglichen ist, ergeben würde. Für
    die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften
    des Feststellungsgesetzes und des Beweissiche-
    rungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. De-
    zember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

      (3) Bei Rückgabe eines weggenommenen Wirt-
    schaftsgutes wird vermutet, daß der festgestellte

    Schaden in voller Höhe ausgeglichen ist. Wird glaub-

    haft gemacht, daß seit Eintritt des Schadens eine
    Wertminderung eingetreten ist und ist im Zeitpunkt der
    Rückgabe kein niedrigerer als der der Schadensfest-
    stellung zugrunde gelegte Einheitswert festgestellt

    worden, so ist für Mängel und Schäden ein Abschlag
    von dem der Schadensfeststellung zugrunde gelegten
    Einheitswert zu gewähren, soweit nach den Vorschrif-
    ten des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für
    eine Neufeststellung erfüllt sind. Wertminderungen an
    Wirtschaftsgütern, die dem Vermögensgesetz unter-

    liegen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei Schadens-

    ausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz in
    Geld oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrund-
    stücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe
    ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistun-
    gen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in
    Deutscher Mark dem bei der Zuerkennung der Haupt-

    entschädigung berücksichtigten Schadensbetrag ge-

    genüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte
    Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den
    Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deut-
    schen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik
    umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominal-
    betrag vor der Umstellung angesetzt.

     (4) Übersteigt der zuerkannte und erfüllte End-

   grundbetrag der Hauptentschädigung den nach Ab-
   satz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der überstei-
   gende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 be-
   rechneten Zinszuschlages zurückzufordern. In den
   Fällen des§ 249a ist bei einer Freigabe von Sparanla-
   gen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zu-
   sätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag)
   zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die
   Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmali-

   ge Erfüllung von Hauptentschädigung für das betref-
   fende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz

   maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des
   § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Erhöhungs-
   betrag nach § 246 Abs. 2 und ein darauf entfallender
   Zuschlag nach § 248 bleiben bei der Berechnung des
   zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt.
   Der Rückforderungsbetrag darf den Wert der erlang-
   ten Schadensausgleichsleistung in Deutscher Mark
   nicht übersteigen. Bei den geleisteten Zahlungen an
   Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen,
   an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaf-
   fung von Hausrat hat es sein Bewenden.

       (5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger
    von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere
    Erben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die
    Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Empfän-
    ger von Schadensausgleichsleistungen sind ver-
    pflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde an-
    zuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen
    Angaben zu machen. Die Rückforderung ist nach Ab-
    lauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die
    Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und
    von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt
    hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996,
    ausgeschlossen. Die Frist kann durch schriftliche Mit-
    teilung an den Verpflichteten unterbrochen werden."

26. § 350 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Ausgleichs-

       ausschüssen und" gestrichen.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Schöffen und Ge-
       schworenen" durch die Wörter „ehrenamtlichen
       Richter" ersetzt.
BGBl. 1992, Seite 1394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1394
1394                                     Bundesgesetzblatt,

27. § 350a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren
       Erben oder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel
       erhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach
       diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwal-
       tungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht.
       Der Rückforderungsanspruch kann außer in den
       Fällen des§ 349 und vorbehaltlich des Absatzes 2
       nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des
       Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte,
       geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn
       Jahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen
       die Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten
       haben."
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichs-
       fonds können mit allen Ausgleichsleistungen sowie
       mit allen nach anderen Rechtsvorschriften für den
       gleichen Schaden zustehenden Leistungen, aus-
       genommen laufende Zahlungen an Kriegsscha-

       denrente (§§ 261 ff.), verrechnet werden. Dies gilt
       auch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen
       Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr gel-
       tend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel er-
       haltener Betrag durch einen Anspruch auf Haupt-
       entschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu ver-
       rechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungs-
       rente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach
       § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend
       zu kürzen. § 290 bleibt unberührt."

28. Nach § 350d wird folgender neuer § 350e eingefügt:

                          ,,§ 350e

           Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren
       Wird aufgrund einer Entscheidung, die vor dem 31.

    Juli 1992 ergangen ist, die Entscheidung des
    Ausgleichsausschusses angerufen, so gilt diese Anru-
    fung als Beschwerde. Für das Verfahren gelten die
    §§ 336 bis 341. Entsprechendes gilt für die nach § 346
    in der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung ab-
    weichend geregelten Rechtsbehelfsverfahren."

29. In § 360 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestri-
    chen.

                       Artikel 3a
                    Aufhebung

              des Beweissicherungs-
             und Feststellungsgesetzes

1. Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
   (BGBI. 1S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
   Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809),
   wird aufgehoben.

2. Über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Fest-
   stellungsgesetz, die bis zum Inkrafttreten dieses Geset-
Jahrgang 1992, Teil 1

     zes rechtswirksam gestellt worden sind, ist nach den
     bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Voru

     schritten zu entscheiden. Dabei sind bei der Anwen-
     dung der §§ 26 bis 42 des Beweissicherungs- und
     Feststellungsgesetzes über die Organisation und das
     Verfahren die entsprechenden Vorschriften des Lasten-
     ausgleichsgesetzes in der ab dem 31. Juli 1992 gelten-
     den Fassung anzuwenden.

                         Artikel 3b

                       Änderung
              des Flüchtlingshilfegesetzes

    Das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681), zuletzt
  geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
  (BGBI. 1 S. 1142), wird wie folgt geändert:

  1. Die §§ 3 bis 9 und 17 bis 20 a werden aufgehoben.

  2. In § 13 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
     gefaßt:
     ,,Sie ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht stän-
     dig im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält.
     § 287 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
     entsprechend."

  3. § 21 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 21
                     Aufbringung der Mittel

       Die Aufwendungen fur die Leistungen nach Ab-
     schnitt III trägt der Bund."

  4. § 22 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 22
                          Durchführung
       Für die Durchführung des Gesetzes gelten die Vor-
     schriften des Dreizehnten Abschnitts des Dritten Teils
     des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend."

  5 _ Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:

                             ,,§ 22a
                     Übergangsvorschriften
       Ansprüche nach § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfege-
     setzes, die den Berechtigten vor dem 31. Juli 1992
     zustehen, können noch bis zum 31. Juli 1995 geltend
     gemacht werden."

                         Artikel 3c

                       Änderung
               des Feststellungsgesetzes

   Das Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1885), zuletzt
BGBl. 1992, Seite 1395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1395
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 1985
(BGBI. 1 S. 629), wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Die Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter
   tätig."

2. In § 30 Abs. 1 werden die Wörter „bei diesen gebildeten
   Ausschüssen" durch das Wort „Beschwerdeaus-
   schüssen" ersetzt.

3. § 32 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 32
           Verfahren vor den Feststellungsämtern

     (1) Über den Antrag entscheidet das Feststellungs-
   amt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter
   Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landes-
   ausgleichsamt durch Bescheid.

     (2) Für die Ausschließung von der Mitwirkung am
   Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lastenaus-
   gleichsgesetzes."

4. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Die Feststellungsbehörden erheben von Amts
   wegen alle Beweise, die für die Schadensfeststellung

   notwendig sind. § 330 a des Lastenausgleichsgesetzes
   gilt entsprechend."

5. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter „vor den Fest-
   stellungsbehörden und Feststellungsausschüssen"
   gestrichen.

6. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter des
   Feststellungsamtes und der Feststellungsausschuß"
   durch die Wörter „Das Feststellungsamt" und das Wort
   ,,entscheiden" durch das Wort „entscheidet" ersetzt.

7. In§ 38 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 32 Abs. 3" durch die

   Angabe ,,§ 32 Abs. 2" ersetzt.

8. § 39 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(3) Für das Aufgebotsverfahren gilt § 332 a des La-
   stenausgleichsgesetzes entsprechend."

                       Artikel 3d

                  Änderung

        des Währungsausgleichsgesetzes

  Das Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2059),
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   ,,§ 251 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
   entsprechend."

2. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 5 wird aufgehoben.
    b) Absatz 6 wird Absatz 5.

    c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Zitat,,§§ 335 bis 342"

       durch das Zitat ,,§§ 233a, 317, 335 bis 342, 349,
       350 a und 350 b" ersetzt.

                         Artikel 3e

                    Änderung
         des Reparationsschädengesetzes

   Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
 (BGBI. 1S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 19 des
 Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317), wird
 wie folgt geändert:

 1. In § 49 Satz 1 werden nach dem Wort „Dreizehnten" die
    Wörter „und Vierzehnten" eingefügt.

2. § 52 wird aufgehoben.

3. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:
                             ,,§ 55a

                           Verjährung

      Für die Verjährung von Leistungen nach diesem
    Gesetz gilt § 233 a des Lastenausgleichsgesetzes ent-
    sprechend."

                           Artikel 4
                       Änderung
         des Gesetzes über die Errichtung
       der „Staatlichen Versicherung der DDR

                    in Abwicklung"

   Das Gesetz über die Errichtung der „Staatlichen Versi-

 cherung der DDR in Abwicklung" vom 23. September 1990
 (BGBI. II S. 885, 991) wird wie folgt geändert:

 1. § 3 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 3
                      Aufgabe der Anstalt
      Aufgabe der Anstalt ist

    1) die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse, die
       nach § 2 auf sie übertragen worden sind,

    2) die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen von

       Personen aus Schadensfällen, die vor dem 10. Au-
       gust 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
       ges vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885, 889)
       genannten Gebiet von nicht zu ermittelnden Kraft-
       fahrzeugen verursacht worden sind, nach Maßgabe
       der für die Behandlung von Ansprüchen gegen un-
       bekannte Kraftfahrzeug-Halter bestehenden Unbe-
       kannt-Regelung der ehemaligen Staatlichen Ver-
       sicherung der Deutschen Demokratischen Republik
       in der Fassung vom November 1987 - 4247/01 -
       Ag 708/66/87.
BGBl. 1992, Seite 1396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1396
1396                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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   setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
   Bekanntmachungen,
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.

Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.

    Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
    anderer Unternehmen bedienen; die insofern bereits
    getroffenen Vorkehrungen werden beibehalten."

2. § 9 erhält folgende Fassung:
                                          ,,§ 9
                                         Kosten
      Die aus § 3 folgenden Kosten und die Kosten der
    Verwaltung der Anstalt trägt die durch das Treuhand-

                                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit
                                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                                  Bonn, den 24. Juli 1992

         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1

                  Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt

      gesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) errich-
      tete Treuhandanstalt."

                                Artikel 5
                             Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.

ausgefertigt und
                                                                      Der Bundespräsident
                                                                          Weizsäcker
                                                                        Der Bundeskanzler
                                                                         Dr. Helmut
Kohl
                                                         Der Bundesminister der Finanzen
                                                                  Theo Waigel
                                                            Der Bundesminister des Innern
                                                                      Seilers

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1389. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4b30df1a08c2159f….