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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1311
BGBl. 1994 I S. 1311 · 54.732 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Bereinigung von SED-Unrecht
(Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2.
SED-UnBerG)
Vom 23. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Aufhebung
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
im Beitrittsgebiet
und aie daran anknüpfenden Folgeansprüche
(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
-VwRehaG)
§1
Aufhebung
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behörd-
lichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitritts-
gebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheit-
lichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte
(§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt
hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden
Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein-
bar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und un-
zumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in
Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögens-
gesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt
werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt
auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähn-
ten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates
schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwer-
wiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit,
der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit ver-
stoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient
oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates
schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen
aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokrati-
sehen Republik auf der Grundlage der Verordnung über
Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen
Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952
(GBI. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthalts-
beschränkung vom 24. August 1961 (GBI. II Nr. 55 S. 343).
Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in
Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Auf-
hebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maß-
nahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsent-
scheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden
könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der
Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein
Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den
bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Her-
beiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vor-
schriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der
Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer
Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und
gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechend.
§2
Folgeansprüche
(1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder
die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit begründet
Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausge-
schlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von
dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in
schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-
teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 kön-
nen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts

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nur geltend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz,
das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für
Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen
dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirt-
schaftlichen Grundstücks oder Betriebes wegen man-
gelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung
der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache
gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben
Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu
berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen
sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen
Demokratischen Republik gewährten Entschädigungen.
In Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte
Beträge sind im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark umzu-
stellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück
übereignet, so hat der Antragsteller das Eigentum an die-
sem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten.
Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigen-
tum des Antragstellers, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt
des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrund-
stück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des
Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts
außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatz-
grundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert
sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Aus-
gleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu.
§3
Beschädigtenversorgung
(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach
§ 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen
dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen-
der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies
gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig-
nisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-
gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-
setzes vorsehen, erhält.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine
gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall
unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e
oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt
worden ist.
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach
Absatz 1 dieser Vorschrift oder§ 4 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
gesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei
einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § Sa des Bun-
desversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädi-
gung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der
Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
oder von Zahnersatz gleich.
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr-
scheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen
Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-
kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt
werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und
hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn
unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht
Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind
nicht zu erstatten.
§4
Hinterbliebenenversorgung
Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung
gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-
sorgung in entsprechender Anwendung des Bundes-
versorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinter-
bliebenen bereits Versorgung auf Grund des Bundes-
versorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-
gesetzes vorsehen, erhalten.§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes
und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
§5
Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1
des Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen
zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-
desversorgungsgesetzes vorsehen. so ist unter Berück-
sichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen
bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheit-
liche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hin-
zutreten der weiteren Schädigung verursacht werden,
sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die
Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
(2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen
zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwen-
dung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt
werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes
Anwendung.
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die
Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung
im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben
oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf
Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird
sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente
nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung
des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2
Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
§6
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes
und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,
die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung fin-
den sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten
Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in
entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsge-
setzes mit dem Monat des lnkrafttretens dieses Gesetzes.

§7
Eingriff in Vermögenswerte
(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines
Vermögenswertes im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Vermö-
gensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Auf-
hebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die
Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach
dem Vermögensgesetz, dem lnvestitionsvorranggesetz und
dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögens-
gesetzes und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes
finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maßgeb-
lichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 vor-
gelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von der
Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die
Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögens-
gesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht
offensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheini-
gung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschrän-
kungen des§ 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die
nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft
in dem Bescheid über die Rückübertragung des ent-
zogenen Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4
erforderlichen Entscheidungen.
(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in
ein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine
Wertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das
Eigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen.
Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen
Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff ver-
ursachten Zustand des Grundstücks bestehen. Die Ver-
pflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen
Gebiet das Grundstück liegt.
§8
Berufliche Benachteiligung
Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den
Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch
eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes oder nach§ 3 Abs. 1 des Beruf-
lichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach
der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrig-
keit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz
Anwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im
Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der
Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetz in Betracht kommt.
§9
Antrag
(1) Der Antrag nach§ 1 kann von einer natürlichen Per-
son, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten
betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein
rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittel-
bar Betroffenen hat, gestellt werden.
(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995
schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu
stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn
der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen
Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt wor-
den ist.
§ 10
Inhalt des Antrags
Der Antrag soll enthalten
1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen,
2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme
rechtfertigenden Sachverhalts,
3. Angabe.von Beweismitteln,
4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen
sowie
5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Aus-
gleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er
schon früher einen Antrag gestellt hat.
§ 11
Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrecht-
lichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere
Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder
Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-
gesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
§12
Rehabilitierungsbehörde
(1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder die
Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit sowie die Ent-
scheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2
erfolgt durch die Rehabilitierungsbehörde des Landes, in
dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die
Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitie-
rungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entschei-
det die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden
ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind
für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folge-
ansprüche entscheiden.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend
gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen
zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des
§ 1 sowie über Ausschließungsgründe nach§ 2 Abs. 2. Die
nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Fest-
stellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Ver-
waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig
sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs-
opferversorgung geltenden Vorschriften.
§13
Verwaltungsverfahren
(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde
sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat-
tung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die
Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach § 1 beziehen,
können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht
zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers

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oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, ver-
lorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt
werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Vor-
aussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungs-
behörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides
Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
verlangen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, gelten bis zum Erfaß entsprechender landesrechtlicher
Bestimmungen die Vorschrifteh des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes, des V~altungszustellungsgesetzes und
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
§14
Kosten
Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-
behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist
kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren
oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet
zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten
auferfegt werden.
§15
Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften
Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen
(§ 1 Abs. 1 Satz 1) gelten die verwaltungsverfahrensrecht-
lichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober
1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, fin-
den die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung.
Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf
nicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen.
§16
Rechtsweg
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
über den Rechtsweg nach § 17a Ab$. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen
die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4
Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
chend Anwendung.
(2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-
sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt
wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfah-
ren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für
Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.
§ 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt
unberührt.
§17
Kostenregelung
Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den
Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz ent-
stehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche
Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sach-
leistung gezahlt werden.
Artikel 2
Gesetz
über den Ausgleich
beruflicher Benachteiligungen
für Opfer politischer Verfolgung
im Beitrittsgebiet
(Berufliches Rehabilitierungsgesetz
-BerRehaG)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1
Begriff des Verfolgten
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober
1990
1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erfitte-
nen Freiheitsentziehung,
2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes,
3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn
diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten,
begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer
berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten
noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte
(Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem
Gesetz.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in
einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder
der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung
nach § 1O Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt
sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechts-
staatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
§2
Verfolgungszeit
(1) Verfolgungszeit ist
1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu
Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines
Gewahrsams sowie
2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maß-
nahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer
Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige
oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt
oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen
Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Ver-
lassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des
2. Oktober 1990.
(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken
der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine
Verfolgungszeit.

§3
Verfolgte Schüler
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge
einer Maßnahme nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungs-
einrichtung zugelassen wurde,
2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden
Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der
Hochschulreife oder
4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule
- zugelassen wurde,
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten
Abschnitt.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§4
Ausschließungsgründe
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt,
wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlich-
keit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer-
wiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder
zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
§5
Ausschluß von Ansprüchen
Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Grün-
den erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Aus-
bildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten
im Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes
betreffen.
Zweiter Abschnitt
Bevorzugte
berufliche Fortbildung und Umschulung
§6
Unterhaltsgeld als Zuschuß
(1) Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen Fortbil-
dung und Umschulung (§§ 41, 47 des Arbeitsförderungs-
gesetzes) teilnehmen und denen Unterhaltsgeld nach
§ 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht gewährt
wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld in entspre-
chender Anwendung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes.
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer
Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung
(§§ 41 , 4 7 des Arbeitsförderungsgesetzes) vor Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a
des Arbeitsförderungsgesetzes erhalten, so wird das
Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt,
soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurück-
gezahlt ist. Hat ein Verfolgter nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes weiterhin Anspruch auf Unterhaltsgeld nach
§ 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes, so wird das
Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt.
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die Vor-
schriften des Arbeitsförderungsgesetzes, des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch, des Einkommensteuergesetzes und sonstige
Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder Empfänger dieser
Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden. Der
Bezug von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz steht
abweichend von § 107 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d des
Arbeitsförderungsgesetzes den Zeiten einer die Beitrags-
pflicht begründenden Beschäftigung nicht gleich, es sei
denn, der Verfolgte hat für diese Zeiten Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes be-
zogen oder zu beanspruchen.
§7
Erstattung von Kosten
Bezieher von Unterhaltsgeld nach § 6 Abs. 1 erhalten
auf Antrag
1. notwendige Lehrgangsgebühren einschließlich Kosten
für Lernmittel bis zu einer Höhe von vier Deutsche Mark
je Unterrichtsstunde,
2. tatsächlich entstehende Kinderbetreuungskosten bis
zu 60 Deutsche Mark monatlich je Kind
erstattet.
Dritter Abschnitt
Ausgleichsleistungen
§8
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhn-
lichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt
sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe
von 150 Deutsche Mark monatlich, wenn sie auf Grund
mangelnder Möglichkeit, wieder in das Erwerbsleben ein-
zutreten, auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage sind,
mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätig-
keit zu erzielen. Ausgleichsleistungen werden nicht
gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder
§ 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Okto-
ber 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt
mehr als drei Jahre.
(2) In ihrer wirtschaftlichen Lage nicht besonders beein-
trächtigt sind Verfolgte, die über anrechenbares Vermö-
gen nach§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes verfügen.
Geringfügig sind Einkünfte, die nicht ausreichen, um den
notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2
des Bundessozialhilfegesetzes zu decken.
(3) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im vor-
aus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monat, längstens bis zum Bezug einer Rente aus eigener
Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
gezahlt.
§9
Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden
bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen
abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist
unpfändbar.

1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierter Abschnitt
Ausgleich von Nachteilen
in der Rentenversicherung
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§10
Allgemeines
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten
des Verfolgten die allgemein anzuwendenden renten-
rechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Ab-
schnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können
sie auch von Amts wegen erbracht werden.
Zweiter Unterabschnitt
Renten
nach den Vorschriften
des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch
§ 11
Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die
Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Be-
schäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfol-
gungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflicht-
beiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätig-
keit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und
Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit
zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der
Zeiten, für die die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde
zu legen sind, als beitragsgeminderte Zeiten.
§12
Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaß-
nahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-
dung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die
Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abge-
schlossen.
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul-
ausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-
dung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen
und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen
und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten
als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein
geltenden Höchstdauer anzuerkennen.
§13
Entgeltpunkte
für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungs-
zeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemes-
sungsgrundlage
1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den
Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergeben-
den Werte und
2. für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus
den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert
erhöhten Durchschnittsverdienste
berücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die
Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis
zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre,
werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamt-
leistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des
Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden
Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977
bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungs-
grundlage für ein Kalenderjahr höchstens
1. die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16
zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt,
wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches
Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt
hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) nicht angehört hat,
2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt,
wenn der Verfolgte
a) als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Pro-
duktionsgenossenschaft oder
b) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mit-
glied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener
Praxis tätiger Arzt., Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuf-
lich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber
eines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freibe-
ruflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger
sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte
ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1 200 Mark
monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszah-
lung zur FZR für das Einkommen über 1 200 Mark monat-
lich erklärt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu
Beginn der Verfolgung
1. sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung
befunden hat,
2. der FZR angehört hat,
3. sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkom-
men über 1 200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht
mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur
Abgabe der Erklärung gehabt hat oder
4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens
24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur
FZR gehabt hat.
(3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Ver-
folgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
(Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer
Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonder-
versorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwen-
den. Auf die nach Absatz 1 ermittelten, durch die Werte
der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vor-
schriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes anzuwenden.
(4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil
der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.

Dritter Unterabschnitt
Renten
nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets
§14
Verfolgungszeiten als rentenrechtllche Zeiten
(1) Verfolgungszeiten gelten als
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
2. Beitragszeiten zur FZR,
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vor-
schriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
oder Beitragszeiten zur FZR sind.
(2) Verfolgungszeiten werden
1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,
2. Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
nach den Bestimmungen der§§ 46 und 4 7 der Renten-
verordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43
s. 401),
3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach
der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1
Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deut-
schen Post vom 31. Mai 1973,
4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichs-
bahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März
1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsord-
nung der Deutschen Reichsbahn oder
5. Zeite~ der Beschäftigung in Einrichtungen nach der
Anordnung über die Berechnung von Renten der So-
zialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktäti-
gen vom 12. April 1976
zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Be-
schäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne der
Nummern 1 bis 5 ausgeübt worden ist.
§15
Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten
(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch-
schnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der
letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfol-
gungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-
grundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 1O zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark
monatlich, zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR ver-
sicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungs-
zeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-
grundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 1O zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,
soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.
Vierter Unterabschnitt
Übergangsregelungen
§16
Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994
Wird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine
Rente geleistet oder besteht auf Grund der Anerkennung
als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die
Rente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens
für die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.
Fünfter Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§17
Rehabilitierungsbescheinigung
und Behördenzustindigkeit
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vor1iegen und daß Aus-
schließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch
eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der
Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Lan-
des, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober
1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind
hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zu-
ständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der
Sache befaßt worden ist.
§18
Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
(1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17
Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitie-
rungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem
Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung
des§ 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Beschei-
nigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigen-
schaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu
machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem
Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen
und abnehmen.
§19
Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Reha-
bilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur
Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von
Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erfor-
derlich verarbeitet und genutzt werden.
§20
Antrag
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach
§ 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden,
nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese
ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.
(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 gestellt werden. In
den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach
§ 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Ein-
tritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforder-
lichen Entscheidung gestellt werden.

1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungs-
behörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als
gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen
inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht
gestellt worden ist.
§21
Inhalt des Antrags
Der Antrag soll enthalten
1. Angaben zur Person,
2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werde-
gang,
3. eine Darstellung der Verfolgung,
4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbil-
dung und Beruf,
5. die Angabe von Beweismitteln sowie
6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon
früher einen Antrag gestellt hat.
§22
Inhalt der Bescheinigung
(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende
Angaben zu enthalten:
1 . die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4
nicht vorliegen,
3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines
Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober
1990,
5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen
nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbil-
dung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie
die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum
regelmäßigen Abschluß,
6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden
wäre, einschließlich Angaben über die
a) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des
Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor
dem 1. Januar 1950,
b) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den
Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem
31. Dezember 1949,
c) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene
Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz-
oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige
Tätigkeit oder Funktion,
7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14
Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 3 folgende
Angaben zu enthalten:
1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4
nicht vorliegen,
3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie-
hung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten
Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die
Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur
die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.
(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten
Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der
Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.
§23
Antragsfrist für Leistungen
nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Drit-
ten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998
gestellt werden.
§24
Zuständigkeit für Leistungen
nach dem zweiten und Dritten Abschnitt
(1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von
der Bundesanstalt für Arbeit als einem für diese Aufgabe
entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene
seinen Wohnsitz hat, gewährt.
(2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach
dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozial-
hilfe (§§ 96 Abs. 1 , 97 des Bundessozialhilfegesetzes)
zuständig.
§25
Verwaltungsverfahren
(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde
sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Er-
stattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigen-
schaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur
Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweis-
mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne
Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem
er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Ent-
scheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft
erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die
Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes verlangen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher
Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Ab-
schnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-
buch.
§26
Kosten
Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-
behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist
kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren
oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet
zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten
auferlegt werden.

§27
Rechtsweg
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen
die Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4
Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
chend Anwendung.
(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die
Bundesanstalt für Arbeit oder die Träger der Rentenversi-
cherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-recht-
liche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Sechster Abschnitt
Kostenregelung
§28
Kosten für Leistungen
nach dem Zweiten Abschnitt
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch
Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen,
trägt der Bund 60 vom Hundert.
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§29
Kosten für Leistung~n
nach dem Dritten Abschnitt
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Lei-
stungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der
Bund 60 vom Hundert.
Artikel3
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337),·das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229)
geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Worte angefügt:
„erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach§ 1 Nr. 2, die
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können."
Artikel 4
Änderung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606, 1677), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 1038), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 werden die Worte "diese Daten" durch die
Worte „die Daten nach Satz 1" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistun-
gen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkom-
men im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch."
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sozialversiche-
rungsträger" ein Komma sowie das Wort „Finanz-
behörden" eingefügt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Bezeich-
nung „Satz 4" durch die Bezeichnung „Satz 5" er-
setzt.
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
,,Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträ-
ger nach§ 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten das Bundesversicherungsamt."
Artikel 5
Änderung
des Zusatzversorgungssystem-
Gleichstellungsgesetzes
Das Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz
vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038, 1047) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
1993" durch das Datum „30. Juni 1994" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
1994" durch das Datum „30. Juni 1995" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Vom Ablauf des
Kalendermonats an, in dem der Berechtigte den Antrag
auf Gleichstellung gestellt hat," durch die Worte „Hat
der Berechtigte den Antrag auf Gleichstellung gestellt,
wird vom 1. Juli 1994 an" und die Worte „wird die
Summe" durch die Worte „die Summe" ersetzt.
4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 1 Abs. 3" durch
die Bezeichnung,,§ 1 Abs. 4" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Datum „31. März 1994" durch
das Datum „30. September 1994" ersetzt.
c) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Das Datum „31. Dezember 1994" wird durch
das Datum „30. Juni 1995" und das Wort
„einschließlich" wird durch die Worte „einer
Zahlung oder einer'' ersetzt.
bb) Am Ende des Satzes 5 werden der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Worte
angefügt:
„er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum
30. Juni 1996 mit."

1320 Bundesgesetzblatt,
Artikel 6
Änderung
des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Ok-
tober 1992 (BGBI. 1S. 1814), geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1214), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§2
Rechtsstaatswidrige Entscheidungen
über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine
außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gericht-
liche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Frei-
heitsentziehung angeordnet worden ist, entspre-
chende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine
Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der poli-
tischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken
gedient hat.
(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter
haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter
haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
In§ 7 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 1994"
ersetzt durch das Datum „31. Dezember 1995".
3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
,,§25a
Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem strafrechtli-
chen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere
Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung
oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlings-
hilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt
werden."
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 3 Nr. 23 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. September 1990
(BGBI. 1S. 1898, 1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. I S. 1214) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz."
Artikels
Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Geset-
zes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt
geändert:
Jahrgang 1994, Teil 1
Nach § 59 wird der folgende neue § 60 eingefügt:
,,§60
Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsge-
setzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte, die vor
dem 1. Januar 1998 beginnen,
1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Alters-
grenze des § 1O Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine
Bescheinigung nach§ 17 oder§ 18 des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt,
2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach§ 17
Abs. 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in
der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabi-
litierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfol-
gungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor
dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jah-
ren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18
Abs. Sa zu stellen."
Artikel 9
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
§ 267 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Mai 1994
(BGBI. 1 S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
In Absatz 2 werden
a) in Nummer 2 Buchstabe a die Wörter „Kriegsbeschä-
digten, Kriegerwitwen und Kriegerwitwern" sowie das
Wort „Kriegsbeschädigten" jeweils durch das Wort
,.Personen" ersetzt,
b) in Nummer 2 Buchstabe a, c und d erster Halbsatz
sowie im letzten Satz nach Nummer 8 nach dem Wort
„Bundesversorgungsgesetz" jeweils die Wörter „oder
nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bun-
desversorgungsgesetzes" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai
1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:
In § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Absatz 2 gilt auch nicht für Verfolgungszeiten nach dem
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994
(BGBI. 1 S. 1311, 1314), soweit eine Erwerbstätigkeit, die
einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte."

Artikel 11 (2) Artikel 3 und 5 treten am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Inkrafttreten
(3) Artikel 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1991,
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 und 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu s se r-Sch narren berg er
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1311. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9bdc39ed50388453….