Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 233 Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/233#abs-1 (1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/233#abs-2 (2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.
Änderungsverlauf
-
21.07.2004 Ausfertigung
§ 233 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.