Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 31.07.2025 – 9 L 700/25
- VG Düsseldorf, 21.01.2025 – 17 K 7955/24Zitiert von 2
- VG Berlin, 15.12.2022 – 10 K 298/20
- BVerwG, 01.10.2015 – 7 C 8/14Personengesellschaften als Sammler im Sinne des KreislaufwirtschaftsgesetzesZitiert von 46
- VG Stuttgart, 28.06.2018 – 14 K 2931/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.12.2017 – 17 L 4572/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 17.06.2021 – 3 K 368/16Abfallrecht: Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung für asbesthaltigen Bauschutt auf Zufahrtswegen eines Windparks KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Hessen, 04.01.2021 – 5 A 976/18Zitiert von 4
- VGH Bayern, 02.07.2020 – 12 B 16.2412
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/54#abs-1 (1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/54#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/54#abs-3 (3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/54#abs-4 (4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/54#abs-5 (5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/54#abs-6 (6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/54#abs-7 (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erlaubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart,