Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.12.2017 – 20 A 917/16
- VG Düsseldorf, 29.01.2016 – 17 K 3062/15Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 15.02.2018 – 7 LB 71/17Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 29.09.2017 – 17 K 12388/17Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 23.04.2018 – 7 LA 54/17Zitiert von 17
- VG Düsseldorf, 27.03.2015 – 17 K 529/14Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Südbayern, 25.10.2022 – 3194.Z3-3_01-22-27
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.08.2017 – 15 A 3950/16Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 22.12.2016 – 4 LB 20/15Zitiert von 5
27 Entscheidungen zu § 8 EfbV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 EfbV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/8#abs-1 (1) Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die betroffene Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/8#abs-2 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/8#abs-3 (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Nachweise nach Satz 1 dürfen zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft nicht älter als sechs Monate sein. Wird eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich, entscheidet die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nachweise.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/8#abs-4 (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.