§ 22b Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch hat, in ein von einem Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden. Enthält das Refinanzierungsregister daneben Gegenstände, deren Übertragung das registerführende oder ein anderes Unternehmen schuldet, so ist für jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb desselben Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung und innerhalb dieser für jede Refinanzierungstransaktion eine Unterabteilung zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, für welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes Kreditinstitut zustimmen. Die Zustimmung der Bundesanstalt gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Stellung des Antrages verweigert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eintragungen, die für andere Kreditinstitute vorgenommen werden, ohne dass eine Zustimmung der Bundesanstalt nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 22a Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, findet entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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28.02.2025 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 9 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69 614)
BGBl. 2025 I Nr. 69
BGBl. 2025 I Nr. 69
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
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