§ 22b Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22b#abs-1 (1) Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch hat, in ein von einem inländischen Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden. Enthält das Refinanzierungsregister daneben Gegenstände, deren Übertragung das registerführende oder ein anderes Unternehmen schuldet, so ist für jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb desselben Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung und innerhalb dieser für jede Refinanzierungstransaktion eine Unterabteilung zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22b#abs-2 (2) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, das keine Pfandbriefbank ist und für welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes Kreditinstitut zustimmen. Die Zustimmung der Bundesanstalt gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Stellung des Antrages verweigert wird. Fallen die Gründe einer Registerführung durch Dritte nachträglich weg, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Registerführung binnen angemessener Frist einheitlich durch das Refinanzierungsunternehmen fortgeführt wird; § 22k Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22b#abs-3 (3) Eintragungen, die für andere Kreditinstitute vorgenommen werden, ohne dass eine Zustimmung der Bundesanstalt nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22b#abs-4 (4) § 22a Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, findet entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
-
28.02.2025 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 9 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69 614)
BGBl. 2025 I Nr. 69
BGBl. 2025 I Nr. 69
-
28.08.2013 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
-
20.03.2009 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.