§ 22a Registerführendes Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung und hat ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch auf Übertragung einer Forderung des Refinanzierungsunternehmens oder eines Grundpfandrechts des Refinanzierungsunternehmens, das der Sicherung von Forderungen dient, können diese Gegenstände in ein vom Refinanzierungsunternehmen geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden; dies gilt entsprechend für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug und für Schiffshypotheken. Für jede Refinanzierungstransaktion ist eine gesonderte Abteilung zu bilden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22a?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Forderungen und Grundpfandrechte treuhänderisch von dem Refinanzierungsunternehmen verwaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens oder des Refinanzierungsmittlers zur Führung eines Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unterabschnitt nicht begründet. Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k beendet oder übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht statthaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Refinanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung sind.
Änderungsverlauf
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28.02.2025 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 9 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69 614)
BGBl. 2025 I Nr. 69
BGBl. 2025 I Nr. 69
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 22a umnummeriert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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