Gesetze / Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
KredReorgG§ 1 Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/1#abs-1 (1) Sanierungsverfahren und Reorganisationsverfahren dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Sanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland (Kreditinstitute). Das Reorganisationsverfahren setzt eine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/1#abs-2 (2) Für beide Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/1#abs-3 (3) Die in den Verfahren getroffenen gerichtlichen Entscheidungen ergehen durch Beschluss und sind unanfechtbar. Das Gericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für die Verfahren von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/1#abs-4 (4) Eine Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) für Handlungen nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Handlung nicht vorliegen, die Bundesanstalt aber bei verständiger Würdigung der für sie zum Zeitpunkt der Handlung erkennbaren Umstände annehmen darf, dass die Voraussetzungen vorliegen. Hat das betroffene Kreditinstitut diese Umstände nicht zu verantworten, steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu. § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/1#abs-5 (5) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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25.03.2022 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I 571)
BGBl. 2022 I S. 571
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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