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# § 1 KredReorgG — Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfahren

Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sanierungsverfahren und Reorganisationsverfahren dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Sanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland (Kreditinstitute). Das Reorganisationsverfahren setzt eine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems voraus.

(2) Für beide Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Die in den Verfahren getroffenen gerichtlichen Entscheidungen ergehen durch Beschluss und sind unanfechtbar. Das Gericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für die Verfahren von Bedeutung sind.

(4) Eine Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) für Handlungen nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Handlung nicht vorliegen, die Bundesanstalt aber bei verständiger Würdigung der für sie zum Zeitpunkt der Handlung erkennbaren Umstände annehmen darf, dass die Voraussetzungen vorliegen. Hat das betroffene Kreditinstitut diese Umstände nicht zu verantworten, steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu. § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 KredReorgG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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