Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 5b Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/5b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts. Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben wären. Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/5b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Institute, bei denen die Bundesanstalt den Entschädigungsfall festgestellt hat, können nicht von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen befreit werden.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 5b eingefügt durch Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 5b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2821)
BGBl. 2016 I S. 2821
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16.07.2014 Ausfertigung
§ 5b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2014 (BGBl. I 1035)
BGBl. 2014 I S. 1035
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11.07.2013 Ausfertigung
§ 5b umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I 2435)
BGBl. 2013 I S. 2435
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.