Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 5a Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/5a#abs-1 (1) Bei der Entscheidung über die Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hat die Entschädigungseinrichtung die voraussichtliche Dauer des Entschädigungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Anzahl der Anleger und der Komplexität des Entschädigungsverfahrens sowie gegebenenfalls eines Insolvenzverfahrens, den voraussichtlichen Umfang der Gesamtentschädigung im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die finanzielle Situation der beitragspflichtigen Institute und die voraussichtlich für den Entschädigungsfall zur Verfügung stehenden anderen Mittel zu berücksichtigen. Ungeachtet der Befugnis der Entschädigungseinrichtung, in einem Abrechnungsjahr Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben, sollen Sonderbeiträge in Teilbeträgen mindestens im Abstand eines Jahres erhoben werden. Die Sonderbeitragspflicht besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Teilbetrag erhoben wird, zugeordnet waren. Die Höhe des von einem Institut zu tragenden Sonderbeitrags ist für jeden Teilbetrag gesondert nach § 8 Absatz 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/5a#abs-2 (2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Institute vor Erhebung des ersten Teilbetrags über die beabsichtigte Vorgehensweise der Beitragserhebung zu informieren. Die Information soll den von der Entschädigungseinrichtung festgestellten Mittelbedarf, die voraussichtliche Höhe der von den Instituten insgesamt zu erhebenden Teilbeträge und die beabsichtigten Zeitpunkte für die Beitragserhebung umfassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5a EdWBeitrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 26.10.2012 – 4 K 77.11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2821)
BGBl. 2016 I S. 2821
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.