Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 5b Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
Stand: 26.06.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 – OVG 1 B 8.13Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 – OVG 1 B 20.12Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 – OVG 1 B 19.12Zitiert von 9
- VG Berlin, 22.03.2013 – 4 K 332.12Zitiert von 4
- VG Berlin, 26.10.2012 – 4 K 77.11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/5b#abs-1 (1) Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts. Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs gegeben wären. Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/5b#abs-2 (2) Institute, bei denen die Bundesanstalt den Entschädigungsfall festgestellt hat, können nicht von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen befreit werden.