Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrG

§ 11 Genehmigungsbehörden

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/11#abs-1 (1) Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung ist die Bundesregierung zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/11#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a

1.
für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium der Verteidigung,
2.
für den Bereich der Zollverwaltung auf das Bundesministerium der Finanzen,
3.
für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
4.
für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

zu übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/11#abs-3 (3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen werden, der diese Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ausübt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/11#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur näheren Regelung des Genehmigungsverfahrens zu erlassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/11#abs-5 (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 herangezogen werden.

§ 10 § 11a