Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 11 Genehmigungsbehörden
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 3
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- VG Berlin, 02.11.2020 – 4 K 386.19Zitiert von 4
- VG Berlin, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19
- VG Stuttgart, 23.01.2024 – 5 K 4730/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/11#abs-1 (1) Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung ist die Bundesregierung zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/11#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a
zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/11#abs-3 (3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen werden, der diese Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ausübt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/11#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur näheren Regelung des Genehmigungsverfahrens zu erlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/11#abs-5 (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 herangezogen werden.