Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 10 Inhalt und Form der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/10#abs-1 (1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/10#abs-2 (2) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig. § 9 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/10#abs-3 (3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.