Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 35a Projektmanager
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/35a#abs-1 (1) Die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Sie soll einen Projektmanager nach Satz 1 auf Antrag des Vorhabenträgers beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/35a#abs-2 (2) Die Entscheidung nach § 36 trifft allein die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/35a#abs-3 (3) Stimmt der Träger des Vorhabens zu, kann die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der Genehmigungsbehörde zu übermitteln. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.