Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 33 Abfallvermeidungsprogramme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund erstellt ein Abfallvermeidungsprogramm. Die Länder können sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms beteiligen. In diesem Fall leisten sie für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortliche Beiträge; diese Beiträge werden in das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes aufgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Länder sich nicht an einem Abfallvermeidungsprogramm des Bundes beteiligen, erstellen sie eigene Abfallvermeidungsprogramme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Abfallvermeidungsprogramm
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beiträge der Länder nach Absatz 1 oder Abfallvermeidungsprogramme der Länder nach Absatz 2 können in die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 aufgenommen oder als eigenständiges umweltpolitisches Programm oder Teil eines solchen erstellt werden. Wird ein Beitrag oder ein Abfallvermeidungsprogramm in den Abfallwirtschaftsplan oder in ein anderes Programm aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsmaßnahmen deutlich auszuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/33?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Abfallvermeidungsprogramme sind erstmals zum 12. Dezember 2013 zu erstellen, alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallvermeidungsprogrammen ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde entsprechend § 32 Absatz 1 bis 4 zu beteiligen. Zuständig für die Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder eine von diesem zu bestimmende Behörde. Das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes wird im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien erstellt.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1699)
BGBl. 2021 I S. 1699
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
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