Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 30.12.2015 – 20 A 137/14Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/31#abs-1 (1) Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen in gegenseitigem Benehmen miteinander festlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/31#abs-2 (2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre jeweiligen Zusammenschlüsse und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/31#abs-3 (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/31#abs-4 (4) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung. Die Absätze 1 bis 3 und § 32 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/31#abs-5 (5) Die Pläne sind mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben.