Gesetze / Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

KlFzKV-BinSch

§ 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

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