Gesetze / Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
KlFzKV-BinSch§ 4 Amtliche Kennzeichen
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/4#abs-1 (1) Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von
Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/4#abs-2 (2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 KlFzKV-BinSch →
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Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 4 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100; 2024 I Nr. 115)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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29.11.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. November 2016 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2016 I S. 2668
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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18.04.2000 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2000 (BGBl. I 572)
BGBl. 2000 I S. 572
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.