Gesetze / Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
KlFzKV-BinSch§ 2 Kennzeichnungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/2#abs-1 (1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nr. 3 Buchstabe a, nur ein "D" verwenden. Die Verwendung international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel bleibt unberührt. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/2#abs-2 (2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis g dürfen ein Kennzeichen führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/2#abs-3 (3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. Er darf nur ein Nationalitätenkennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. Er darf weder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kennzeichen oder mit einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt. Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/2#abs-4 (4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/2#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Wassermotorrad nach § 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/2#abs-6 (6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis f, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. Zuständig ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 KlFzKV-BinSch →
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Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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29.11.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. November 2016 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2016 I S. 2668
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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18.12.2002 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I 4580)
BGBl. 2002 I S. 4580
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18.04.2000 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2000 (BGBl. I 572)
BGBl. 2000 I S. 572
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