Gesetze / Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
KlFzKV-BinSch§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 KlFzKV-BinSch →
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Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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