Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 7 Ruhen und Erlöschen der Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anerkennung ruht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anerkennung erlischt, wenn dem Sachverständigen oder dem Prüfer die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen oder die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß § 76 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt wird. Ist die Fahrerlaubnis wegen körperlicher Mängel entzogen oder die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß § 76 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt worden, so kann die Anerkennungsbehörde eine erneute Anerkennung unter Beschränkung auf die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erteilen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann die Anerkennungsbehörde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der Sachverständige oder der Prüfer auf die Anerkennung verzichtet.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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19.03.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I 386)
BGBl. 2001 I S. 386
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 266 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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