Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz

KfSachvG

§ 8 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/8#abs-1 (1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 17 genehmigt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/8#abs-2 (2) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zu widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegt. § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/8#abs-3 (3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 kann die Anerkennungsbehörde von der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen.

§ 7 § 9