Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 6 Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/6#abs-1 (1) Der Sachverständige und der Prüfer dürfen ihre Tätigkeit nur für die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ausüben, der sie angehören. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch auszuführen und dürfen von der Zahl und dem Ergebnis der Prüfungen wirtschaftlich nicht abhängig sein.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/6#abs-1a (1a) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer dürfen ihre Tätigkeiten - ausgenommen solche nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - nur im Bereich der Technischen Prüfstelle ausüben, der sie angehören. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/6#abs-2 (2) Der Sachverständige und der Prüfer darf personenbezogene Daten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur für diese Tätigkeit verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/6#abs-3 (3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 KfSachvG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 22.09.2000 – 8 A 2429/99Zitiert von 13
- BGH, 14.05.2009 – III ZR 86/08Unfallverhütung: Keine Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Durchführung der Sachkundigenprüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift Krane Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1748)
BGBl. 2010 I S. 1748
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
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