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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 747
BGBl. 1998 I S. 747 · 220.816 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 747
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze*)
Vom 24. April 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffent-
lichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müs-
sen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbe-
hörde) zum Verkehr zugelassen sein.“
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 2
Fahrerlaubnis und Führerschein
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug
führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zu-
ständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahr-
erlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist
durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein)
nachzuweisen.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu
erteilen, wenn der Bewerber
1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Arti-
kels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr.
L 237 S. 1) im Inland hat,
2. das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahr-
lehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechts-
vorschriften ausgebildet worden ist,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der nachgenannten EG-Richtlinien
in deutsches Recht:
1. Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 1 bis 7 und 10), Nr. 3 Buchstabe a (§ 2a
Abs. 1), Nr. 7 (§ 3 Abs. 1, 2 und 6), Nr. 10 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1
Nr. 1), Nr. 14 (§ 25), Nr. 17 (§ 30 Abs. 7), Nr. 18 (§ 30a Abs. 5), Nr. 19
(§ 30c Abs. 1 Nr. 5), Nr. 37 (§§ 48 bis 63), Artikel 3 Nr. 1 (§ 44), Nr. 4
(§ 69b), Artikel 4 Nr. 1 (§ 111a) dienen der Umsetzung der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
(ABl. EG Nr. L 237 S. 1),
2. Artikel 2 Nr. 2 (§ 2 Abs. 6) und Nr. 38 (§ 43) dient der Umsetzung der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-
weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25), soweit es sich um berufliche Befähigungsnachweise von
Fahrlehrern handelt.
5. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in
einer theoretischen und praktischen Prüfung
nachgewiesen hat,
6. die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im
Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten
kann und
7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g können als wei-
tere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen
oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt
werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C
und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen
befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlän-
gern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahr-
zeugen geeignet ist und kein Anlaß zur Annahme
besteht, daß eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersicht-
lichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
nung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g kann
für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen
als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis
nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt
werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die
Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraus-
setzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis
zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem
können Ortskenntnisse verlangt werden. Im übrigen
gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse ent-
sprechend, soweit gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,
wer die notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht
wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der
Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Män-
gel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen
geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auf-
lagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraft-
fahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,
wer
1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von
Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vor-
schriften hat,
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu
ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver-
traut ist,

3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs,
gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen tech-
nischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer prakti-
schen Anwendung in der Lage ist und
4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbe-
wußten und energiesparenden Fahrweise verfügt
und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage
ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung
oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer beson-
deren Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer
Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung
oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat
der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe h mitzuteilen und nachzuweisen
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
Anschrift und
2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der
Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob
er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis
der beantragten Klasse oder einen entsprechenden
Führerschein besitzt.
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob
der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen,
gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt
ist, und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahr-
erlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein
besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Verkehrszen-
tralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen.
Sie kann außerdem insbesondere entsprechende
Auskünfte aus ausländischen Registern oder von aus-
ländischen Stellen einholen sowie die Beibringung
eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Ver-
waltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes-
zentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken
gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers
begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anord-
nen, daß der Antragsteller ein Gutachten oder Zeug-
nis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugver-
kehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse,
Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur
Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder
Befähigung verwendet werden. Sie sind nach späte-
stens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit
ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im
Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaub-
nisregister sind nach den Bestimmungen für diese
Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder
zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder
Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die
Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts-
oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der
Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller.
Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende
Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1
Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unter-
lagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren,
wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der
Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei
können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für
das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahr-
erlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufga-
ben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahr-
erlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Geset-
zes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit
Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge
geführt werden.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-
ordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j berech-
tigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen im Inland. Inhaber einer in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaub-
nis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland ver-
legt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
mäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j bei der örtlich
zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren zu
lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs. 1 und 2 Nr. 1
mitzuteilen.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen,
die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich
der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähi-
gung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen
schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu
übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eig-
nung oder Befähigung aus der Sicht der übermitteln-
den Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten
Informationen für die Beurteilung der Eignung oder
Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere weil
die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt
oder beantragt hat, sind die Unterlagen unverzüglich
zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder
Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder
Ortskenntnisse zwecks Vorbereitung einer verwal-
tungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prü-
fen oder die in der Versorgung Unfallverletzter im
Straßenverkehr oder Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetz-
lich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Per-
sonen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahr-
zeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hin-
aus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-
zeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständi-
gengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt,
Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder
Beauftragung und die Aufsicht werden – soweit nicht
bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in
auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt –
durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe k näher bestimmt.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in
Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen
die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und
Personen dürfen diese Daten und nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k die bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten und nutzen.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung
oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung
ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muß
dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrer-
gesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach
Satz 1 gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als
Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeug-
führer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.“
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis
wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert
zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei
Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer
im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit
deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die
Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe
finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen
Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland
verlegt haben. Die Zeit seit dem Erweb der Fahr-
erlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die
Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung
von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozeßord-
nung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der
Strafprozeßordnung und die sofort vollziehbare Ent-
ziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen
den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vor-
zeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder
der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt
mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine
neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Rest-
dauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis
wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen
Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräfti-
ge Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3
Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzu-
tragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwi-
schenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnis-
behörde
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar
anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen,
wenn er eine schwerwiegende oder zwei weni-
ger schwerwiegende Zuwiderhandlungen be-
gangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezu-
legen, innerhalb von zwei Monaten an einer ver-
kehrspsychologischen Beratung teilzunehmen,
wenn er nach Teilnahme an einem Aufbau-
seminar innerhalb der Probezeit eine weitere
schwerwiegende oder zwei weitere weniger
schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen
hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er
nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist
innerhalb der Probezeit eine weitere schwer-
wiegende oder zwei weitere weniger schwer-
wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen
nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige
Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswid-
rigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische
Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei
Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbausemi-
nar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden
ist.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer voll-
ziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten
Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaub-
nis zu entziehen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 4 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 3“ und die Wörter „medi-
zinisch-psychologischen Untersuchungsstel-
le“ durch die Wörter „Begutachtungsstelle für
Fahreignung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Nachschulungskurs“
durch das Wort „Aufbauseminar“ ersetzt.
c) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
„(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 die-
ses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit
Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder
nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anord-
nung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
nicht nachgekommen wurde,
so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der
übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn
der Antragsteller nachweist, daß er an einem Auf-
bauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt,
wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem
angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat
oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist,
weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen ent-
zogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die
Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf
eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate
nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden;
die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führer-
scheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahr-
erlaubnis nach vorangegangener Entziehung ge-
mäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit
ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige
Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Bei-
bringung eines Gutachtens einer amtlich aner-
kannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaub-
nis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine
schwerwiegende oder zwei weniger schwerwie-
gende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende
Wirkung.“
4. § 2b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Nachschulung“
durch das Wort „Aufbauseminar“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Nachschulungskursen“ wird durch
das Wort „Aufbauseminaren“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Antrag kann die anordnende Behörde
dem Betroffenen die Teilnahme an einem Ein-
zelseminar gestatten.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrleh-
rern durchgeführt werden, die Inhaber einer ent-
sprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrer-
gesetz sind. Besondere Aufbauseminare für Inha-
ber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem
Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender
Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
nung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hier-
für amtlich anerkannten anderen Seminarleitern
durchgeführt.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar
nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsicht-
lich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.“
5. Die §§ 2c und 2d werden aufgehoben.
6. Der bisherige § 2e wird § 2c und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Verwaltungs-
behörden“ durch das Wort „Fahrerlaubnisbehör-
den“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „die in § 2c Abs. 2
genannten Daten“ durch die Wörter „die notwen-
digen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-
register“ ersetzt.
7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
„§ 3
Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht
befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm
die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entzie-
hen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die
Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschrif-
ten erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des
Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis.
Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das
Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahr-
erlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der
Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaub-
nis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches in
Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den
Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist,
in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen.
Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer
Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
schutzes oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt
worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entzie-
hungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen,
der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafver-
fahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen
ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des
Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die
Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung
der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die
gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröff-
nung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlaß
eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil
gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen,
soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts
und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die
verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung
der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahr-
verbotes übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die
polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforder-
lich ist.
(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe r können Fristen und Bedingungen
1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung oder nach voran-
gegangenem Verzicht,
2. für die Erteilung des Rechts an Personen mit
ordentlichem Wohnsitz im Ausland, nach voran-
gegangener Entziehung von einer ausländischen
Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu
machen,
bestimmt werden.
§4
Punktsystem
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt
gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeug-
führern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnis-
behörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen
(Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet
keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit
früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer
Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahr-
erlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem und
Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden
nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe,
daß die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur ein-
mal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbau-
seminar länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn

der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonde- ren Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teil- nahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem besonderen Aufbauseminar in Betracht kommt. (2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge- mäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Ent- scheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, daß der Betroffene nicht an einem angeordneten Auf- bauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs. 3) teilgenom- men hat. (3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen: 1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwar- nen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen. 2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schrift- lich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahr- erlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, daß ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. 3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraft- fahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Ent- scheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrig- keit gebunden. (4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. Hat der Betroffene vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Bera- tung teilgenommen und legt er hierüber der Fahr- erlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen Beratung teil- nimmt. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahme- bescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig. (5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er neun Punkte hätte. Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folge- zeit 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte. (6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragun- gen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln. (7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollzieh- baren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfech- tungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die Entziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine aufschie- bende Wirkung. (8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlaßt werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrs- sicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffe- nen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechen- den Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer berau- schender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsver- ordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t von hier- für amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt. (9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlaßt werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im ver- kehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereit- schaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mit- zuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheini- gung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahr-

erlaubnisbehörde. Die Beratung darf nur von einer
Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich aner-
kannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. persönliche Zuverlässigkeit,
2. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-
Psychologe,
3. Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen
in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestim-
mung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe u.
(10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs
Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist beginnt
mit der Ablieferung des Führerscheins. Unbeschadet
der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die
Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnis-
behörde zum Nachweis, daß die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der
Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
anzuordnen.
(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 ent-
zogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme
an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen
wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet
der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem
Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt,
wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem
angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder
die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er
zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.
Abweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis
ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibrin-
gung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.“
8. § 5 wird wie folgt gefaßt:
„§ 5
Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder
Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, An-
hängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises
über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder
über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-
gung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulas-
sungsscheins oder eines internationalen Führer-
scheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher
Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und
behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder
Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können,
weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der
Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf
Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versiche-
rung an Eides Statt über den Verbleib des Scheins,
Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kenn-
zeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für
einen verloren gegangenen oder sonst abhanden
gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein
verloren gegangenes oder sonst abhanden gekom-
menes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine
neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen bean-
tragt.“
9. § 5b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium“ ersetzt.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
faßt:
„Das Bundesministerium für Verkehr wird
ermächtigt, Rechtsverordnungen und allge-
meine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-
mung des Bundesrates zu erlassen über“.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. die Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr, insbesondere über
a) Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-
pflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Anforde-
rungen für das Führen fahrerlaubnis-
freier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von
einzelnen Erteilungsvoraussetzungen
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfor-
dernis der Begleitung und Beaufsich-
tigung durch einen Fahrlehrer nach § 2
Abs. 15 Satz 1,
b) den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der beson-
deren Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die
Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der
Klassen C und D, ihrer Unterklassen
und Anhängerklassen und der beson-
deren Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie
Auflagen und Beschränkungen zur
Fahrerlaubnis und der besonderen
Erlaubnis nach § 2 Abs. 3,
c) die Anforderungen an die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen, die Beur-
teilung der Eignung durch Gutachten
sowie die Feststellung und Überprü-
fung der Eignung durch die Fahrer-
laubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8,
d) die Maßnahmen zur Beseitigung von
Eignungsmängeln, insbesondere Inhalt
und Dauer entsprechender Kurse, die
Teilnahme an solchen Kursen, die
Anforderungen an die Kursleiter sowie
die Zertifizierung der Qualitätssiche-
rung, deren Inhalt einschließlich der
hierfür erforderlichen Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten
und die Akkreditierung der für die
Qualitätssicherung verantwortlichen
Stellen oder Personen durch die Bun-
desanstalt für Straßenwesen, um die
ordnungsgemäße Durchführung der
Kurse zu gewährleisten, wobei ein
Erfahrungsaustausch unter Leitung
der Bundesanstalt für Straßenwesen
vorgeschrieben werden kann,

e) die Prüfung der Befähigung zum
Führen von Kraftfahrzeugen, insbe-
sondere über die Zulassung zur Prü-
fung sowie über Inhalt, Gliederung,
Verfahren, Bewertung, Entscheidung
und Wiederholung der Prüfung nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung
mit Abs. 5, 7 und 8 sowie die Erpro-
bung neuer Prüfungsverfahren,
f) die Prüfung der umweltbewußten und
energiesparenden Fahrweise nach § 2
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit
Abs. 5 Nr. 4,
g) die nähere Bestimmung der sonstigen
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1
und 2 für die Erteilung der Fahrerlaub-
nis und die Voraussetzungen der Ertei-
lung der besonderen Erlaubnis nach
§ 2 Abs. 3,
h) den Nachweis der Personendaten, das
Lichtbild sowie die Mitteilung und die
Nachweise über das Vorliegen der
Voraussetzungen im Antragsverfahren
nach § 2 Abs. 6,
i) die Sonderbestimmungen bei Dienst-
fahrerlaubnissen nach § 2 Abs. 10
und die Erteilung von allgemeinen Fahr-
erlaubnissen auf Grund von Dienst-
fahrerlaubnissen,
j) die Zulassung und Registrierung von
Inhabern ausländischer Fahrerlaubnis-
se und die Behandlung abgelieferter
ausländischer Führerscheine nach § 2
Abs. 11 und § 3 Abs. 2,
k) die Anerkennung oder Beauftragung
von Stellen oder Personen nach § 2
Abs. 13, die Aufsicht über sie, die
Übertragung dieser Aufsicht auf ande-
re Einrichtungen, die Zertifizierung der
Qualitätssicherung, deren Inhalt ein-
schließlich der hierfür erforderlichen
Verarbeitung und Nutzung personen-
bezogener Daten und die Akkreditie-
rung der für die Qualitätssicherung
verantwortlichen Stellen oder Perso-
nen durch die Bundesanstalt für
Straßenwesen, um die ordnungs-
gemäße und gleichmäßige Durch-
führung der Beurteilung, Prüfung oder
Ausbildung nach § 2 Abs. 13 zu ge-
währleisten, wobei ein Erfahrungsaus-
tausch unter Leitung der Bundesan-
stalt für Straßenwesen vorgeschrieben
werden kann, sowie die Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener
Daten für die mit der Anerkennung
oder Beauftragung bezweckte Aufga-
benerfüllung nach § 2 Abs. 14,
l) Ausnahmen von der Probezeit, die
Anrechnung von Probezeiten bei der
Erteilung einer allgemeinen Fahr-
erlaubnis an Inhaber von Dienstfahr-
erlaubnissen nach § 2a Abs. 1, den
Vermerk über die Probezeit im Führer-
schein,
m) die Einstufung der im Verkehrszentral-
register gespeicherten Entscheidungen
über Straftaten und Ordnungswidrig-
keiten als schwerwiegend oder weni-
ger schwerwiegend für die Maßnah-
men nach den Regelungen der Fahr-
erlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2,
n) die Anforderungen an die allgemeinen
und besonderen Aufbauseminare, ins-
besondere über Inhalt und Dauer, die
Teilnahme an den Seminaren nach
§ 2b Abs. 1 und 2, die Anforderungen
an die Seminarleiter und deren Aner-
kennung nach § 2b Abs. 2 Satz 2 sowie
die Zertifizierung der Qualitätssiche-
rung, deren Inhalt einschließlich der
hierfür erforderlichen Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten
und die Akkreditierung der für die
Qualitätssicherung verantwortlichen
Stellen oder Personen durch die Bun-
desanstalt für Straßenwesen, um die
vorgeschriebene Einrichtung und Durch-
führung der Seminare zu gewährlei-
sten, wobei ein Erfahrungsaustausch
unter Leitung der Bundesanstalt für
Straßenwesen vorgeschrieben werden
kann,
o) die Übermittlung der Daten nach § 2c,
insbesondere über den Umfang der zu
übermittelnden Daten und die Art der
Übermittlung,
p) Maßnahmen zur Erzielung einer ver-
antwortungsbewußteren Einstellung
im Straßenverkehr und damit zur Sen-
kung der besonderen Unfallrisiken von
Fahranfängern
– durch eine Ausbildung, die schuli-
sche Verkehrserziehung mit der
Ausbildung nach den Vorschriften
des Fahrlehrergesetzes verknüpft,
als Voraussetzung für die Erteilung
der Fahrerlaubnis im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und
– durch die freiwillige Fortbildung in
geeigneten Seminaren nach Erwerb
der Fahrerlaubnis mit der Möglich-
keit der Abkürzung der Probezeit,
q) die Maßnahmen bei bedingt geeigne-
ten oder ungeeigneten oder bei nicht
befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder
bei Zweifeln an der Eignung oder
Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie die
Ablieferung, die Vorlage und die wei-
tere Behandlung der Führerscheine
nach § 3 Abs. 2,
r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
nach vorangegangener Entziehung
oder vorangegangenem Verzicht und
die Erteilung des Rechts, nach voran-
gegangener Entziehung oder voran-
gegangenem Verzicht von einer aus-
ländischen Fahrerlaubnis wieder Ge-
brauch zu machen nach § 3 Abs. 6,

s) die Bewertung der im Verkehrszentral-
register gespeicherten Entscheidungen
über Straftaten und Ordnungswidrig-
keiten nach § 4 Abs. 2,
t) die Anforderungen an die allgemeinen
und besonderen Aufbauseminare, ins-
besondere über Inhalt und Dauer, die
Teilnahme an den Seminaren nach § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, die Anforde-
rungen an die Seminarleiter und deren
Anerkennung nach § 4 Abs. 8 Satz 4
sowie die Zertifizierung der Qualitäts-
sicherung, deren Inhalt einschließlich
der hierfür erforderlichen Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener
Daten und die Akkreditierung der für
die Qualitätssicherung verantwort-
lichen Stellen oder Personen durch die
Bundesanstalt für Straßenwesen, um
die vorgeschriebene Einrichtung und
Durchführung der Seminare zu ge-
währleisten, wobei ein Erfahrungs-
austausch unter Leitung der Bundes-
anstalt für Straßenwesen vorgeschrie-
ben werden kann,
u) die Anforderungen an die verkehrs-
psychologische Beratung, insbeson-
dere über Inhalt und Dauer der Bera-
tung, die Teilnahme an der Beratung
sowie die Anforderungen an die Be-
rater und ihre Anerkennung nach § 4
Abs. 9,
v) die Herstellung, Lieferung und Gestal-
tung des Musters des Führerscheins
und dessen Ausfertigung sowie die
Bestimmung, wer die Herstellung und
Lieferung durchführt, nach § 2 Abs. 1
Satz 3,
w) die Zuständigkeit und das Verfahren
bei Verwaltungsmaßnahmen nach die-
sem Gesetz und den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-
ten sowie die Befugnis der nach Lan-
desrecht zuständigen Stellen, Aus-
nahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Satz 1 und 2, Abs. 15, § 2a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 2b Abs. 1, § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 8
Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10
sowie Ausnahmen von den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-
ten zuzulassen,
x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher
erteilter Fahrerlaubnisse sowie den
Umtausch von Führerscheinen, deren
Muster nicht mehr ausgefertigt wer-
den, und die Regelungen des Besitz-
standes im Fall des Umtausches,
y) Maßnahmen, um die sichere Teilnah-
me sonstiger Personen am Straßen-
verkehr zu gewährleisten, sowie die
Maßnahmen, wenn sie bedingt ge-
eignet oder ungeeignet oder nicht
befähigt zur Teilnahme am Straßen-
verkehr sind;“.
cc) Nummer 1a wird aufgehoben.
dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die Zulassung inländischer und ausländi-
scher Kraftfahrzeuge und Anhänger nach
§ 1 Abs. 1 einschließlich Ausnahmen von
der Zulassungspflicht;“.
ee) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird
wie folgt gefaßt:
„3. die sonstigen zur Erhaltung der
Sicherheit und Ordnung auf den
öffentlichen Straßen, für Zwecke der
Verteidigung, zur Verhütung einer
über das verkehrsübliche Maß hin-
ausgehenden Abnutzung der Straßen
oder zur Verhütung von Belästigun-
gen erforderlichen Maßnahmen über
den Straßenverkehr, und zwar hier-
zu unter anderem“.
bbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buch-
stabe h eingefügt:
„h) über die Beschränkung des Straßen-
verkehrs zum Schutz von kulturellen
Veranstaltungen, die außerhalb des
Straßenraums stattfinden, wenn dies
im öffentlichen Interesse liegt.“
ff) Nach Nummer 5b werden die folgenden Num-
mern 5c und 6 eingefügt:
„5c. den Nachweis über die Entsorgung oder
den sonstigen Verbleib der Fahrzeuge
nach ihrer Stillegung oder Außerbetrieb-
setzung, um die umweltverträgliche Ent-
sorgung von Fahrzeugen und Fahrzeug-
teilen sicherzustellen;
6. Maßnahmen der mit der Durchführung
der Untersuchungen, Abnahmen, Prü-
fungen und Begutachtungen von Fahr-
zeugen und Fahrzeugteilen befaßten
Stellen oder Personen zur Qualitäts-
sicherung, deren Inhalt einschließlich
der hierfür erforderlichen Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten,
um ordnungsgemäße, nach gleichen Maß-
stäben durchgeführte Untersuchungen,
Abnahmen, Prüfungen und Begutach-
tungen an Fahrzeugen und Fahrzeug-
teilen zu gewährleisten;“.
gg) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Vor-
drucke“ die Wörter „sowie von auf Grund die-
ses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften zu verwendenden Plaket-
ten, Prüffolien und Stempel“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
„(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 5c
und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf
Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b
und 5c beziehen, und allgemeine Verwaltungsvor-
schriften hierzu werden vom Bundesministerium
für Verkehr und vom Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.“

11. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Amtshand-
lungen, Prüfungen und Untersuchungen“ durch
die Wörter „Amtshandlungen, einschließlich Prü-
fungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersu-
chungen, Verwarnungen – ausgenommen Verwar-
nungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten – und Registerauskünften“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Bundesministerium für Verkehr wird
ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen,
Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchun-
gen, Verwarnungen – ausgenommen Verwar-
nungen im Sinne des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten – und Registerauskünften
im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverord-
nung zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlun-
gen, Prüfungen oder Untersuchungen“ durch
die Wörter „Amtshandlungen, einschließlich
Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,
Untersuchungen, Verwarnungen – ausgenom-
men Verwarnungen im Sinne des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten – und Register-
auskünften“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2
kann bestimmt werden, daß die für die einzelnen
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Ab-
nahmen, Begutachtungen und Untersuchungen,
zulässigen Gebühren auch erhoben werden dür-
fen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die
nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte
durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder
Antragstellers am festgesetzten Termin nicht statt-
finden konnten oder abgebrochen werden mußten.“
d) In Absatz 6 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
gefügt:
„Neben der Gebühr je angefangene halbe Stunde
kann eine pauschalierte Gebühr für einen längeren
Zeitraum festgesetzt werden.“
12. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verwaltungsbe-
hörde (Zulassungsstelle)“ durch das Wort „Zulas-
sungsbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungs-
behörde“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“
ersetzt.
13. In § 6c werden die Wörter „den Bundesminister“
durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für seine Dauer werden von einer deutschen
Behörde ausgestellte nationale und internatio-
nale Führerscheine amtlich verwahrt.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch, wenn der Führerschein von
einer Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
worden ist, sofern der Inhaber seinen ordent-
lichen Wohnsitz im Inland hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „In“ die Wör-
ter „anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten“
eingefügt und das Wort „Fahrausweisen“
durch das Wort „Führerscheinen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrausweis“ durch
das Wort „Führerschein“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt sowie die Wör-
ter „oder Fahrausweis“ und „oder Fahrausweises“
gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Fahrausweis“
durch das Wort „Führerschein“ ersetzt.
15. In § 26a Satz 1 und § 27 Abs. 1 und Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Der Bundesminister“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.
16. § 28 wird wie folgt gefaßt:
„§ 28
Führung und Inhalt
des Verkehrszentralregisters
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrs-
zentralregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Verkehrszentralregister wird geführt zur
Speicherung von Daten, die erforderlich sind
1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung
von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen,
2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von
Fahrzeugen,
3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die
wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
stehen, begehen oder
4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf
ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der
ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag über-
tragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur
Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vor-
schriften.
(3) Im Verkehrszentralregister werden Daten ge-
speichert über
1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,
soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit
dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen
Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt
erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,
die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte
Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Ent-
scheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,

3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a, wenn
gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25
angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens
achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist, soweit
§ 28a nichts anderes bestimmt,
4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote
oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies
Fahrzeug zu führen,
5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entzie-
hungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahr-
erlaubnis durch Verwaltungsbehörden,
7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf
Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrer-
laubnis,
9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Ver-
wahrung von Führerscheinen nach § 94 der Straf-
prozeßordnung,
10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer
Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen
Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das
Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in
dem betreffenden Land Gebrauch zu machen,
11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und 2,
12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die
Art des Aufbauseminars und die Teilnahme an
einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit
dies für die Anwendung der Regelungen der Fahr-
erlaubnis auf Probe (§ 2a) und des Punktsystems
(§ 4) erforderlich ist,
13. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf
eine der in den Nummern 1 bis 12 genannten Ein-
tragungen beziehen.
(4) Die Gerichte und Behörden teilen dem Kraft-
fahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu
speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung
einer Eintragung führenden Daten mit.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen
Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung
nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des
Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen
Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen
genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der
betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich,
dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern über-
mittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt
werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die
Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen
der Länder. Können die Zweifel an der ldentität der
betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden,
werden die Eintragungen über beide Personen mit
einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität ver-
sehen.
(6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 50
Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicher-
ten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen
bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrer-
laubnisse und Führerscheine der betreffenden Person
im Verkehrszentralregister festzustellen und zu besei-
tigen und um das Verkehrszentralregister zu vervoll-
ständigen.“
17. Die §§ 29 und 30 werden wie folgt gefaßt:
„§ 29
Tilgung der Eintragungen
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen
werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen
getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
1. zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrig-
keit,
2. fünf Jahre
a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Aus-
nahme von Entscheidungen wegen Straftaten
nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den
§§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und
Entscheidungen, in denen die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des
Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a
Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeord-
net worden ist,
b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten
Verboten oder Beschränkungen, ein fahr-
erlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar
oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3. zehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnis-
behörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem
Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst
erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein
Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen
nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete
Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungs-
widrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen
nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung
gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn
die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder
geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.
(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Ertei-
lung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des
Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wie-
der Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach
Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 wer-
den getilgt
1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre
Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder
wenn die Entscheidung im Wiederaufnahme-
verfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
aufgehoben wird,
2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister
nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch
die nach Landesrecht zuständige Behörde ange-

ordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen
darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter
Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen
nicht gefährdet werden,
3. Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende
Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
nung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der
zugrundeliegenden Entscheidung Anlaß gibt,
4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mit-
teilung über den Tod des Betroffenen eingeht.
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhem-
mung (Absatz 6) beginnen
1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag
des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem
Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei
dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugend-
strafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugend-
gerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird
oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmever-
fahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurtei-
lung enthält,
2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59,
60 des Strafgesetzbuches und § 27 des Jugend-
gerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,
3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen
Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Ver-
waltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechts-
kraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden
Entscheidung,
4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsycholo-
gischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung
der Teilnahmebescheinigung und
5. bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag
des Zugangs der Verzichtserklärung bei der
zuständigen Behörde.
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrer-
laubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung
einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Straf-
gesetzbuches oder bei einem Verzicht auf die Fahr-
erlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Ertei-
lung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens
jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entschei-
dung oder dem Verzicht. Bei von der Fahrerlaubnis-
behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen,
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt
die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhe-
bung des Verbots oder der Beschränkung.
(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach
§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen,
so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der
Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn
für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzun-
gen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Ent-
scheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern
nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer
Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entschei-
dung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnah-
me von Entscheidungen wegen einer Ordnungswid-
rigkeit nach § 24a – wird spätestens nach Ablauf von
fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer
Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unter-
bleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im
Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer
Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine
Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu
tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintra-
gung gehemmt war.
(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungs-
reife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten
gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Ein-
tragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft
erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt
eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.
(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Ent-
scheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dür-
fen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für
die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten
und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen
Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums,
der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vor-
schriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für
ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das
die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum
Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der
Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-
scheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des
Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.
§ 30
Übermittlung
(1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
dürfen an die Stellen, die
1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll-
streckung oder zum Vollzug von Strafen,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und
die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und
ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem
Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr
oder
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvor-
schriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die
Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erfor-
derlich ist.
(2) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
dürfen an die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen
auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
licher Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
des Fahrlehrergesetzes, des Personenbeförderungs-
gesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen über die
Notfallrettung und den Krankentransport, des Güter-
kraftverkehrsgesetzes einschließlich der Verordnung
(EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über
den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der
Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach
einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes
über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der auf
Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die

Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken
jeweils erforderlich ist.
(3) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
dürfen an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen
zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies
zu dem in § 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erfor-
derlich ist.
(4) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
dürfen außerdem für die Erteilung, Verlängerung,
Erneuerung, Rücknahme oder den Widerruf einer
Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrper-
sonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgeset-
zes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen
übermittelt werden, soweit dies für die genannten
Maßnahmen erforderlich ist.
(5) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
dürfen für die wissenschaftliche Forschung entspre-
chend § 38 und für statistische Zwecke entsprechend
§ 38a übermittelt und genutzt werden. Zur Vorberei-
tung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs dürfen
die Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt und
genutzt werden.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur
zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Emp-
fänger darf die übermittelten Daten auch für andere
Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch
für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist
der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die
übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine
\/erarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch
nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der
übermittelnden Stelle.
(7) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
dürfen an die zuständigen Stellen anderer Staaten
übermittelt werden, soweit dies
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
hang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraft-
fahrzeugen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren,
Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuwei-
sen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die Übermitt-
lung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Inter-
essen des Betroffenen beeinträchtigt würden, ins-
besondere wenn im Empfängerland ein angemesse-
ner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
(8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über
den ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralre-
gisters und über die Punkte unentgeltlich Auskunft
erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Iden-
titätsnachweis beizufügen.
(9) Übermittlungen von Daten aus dem Verkehrs-
zentralregister sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei
denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird
bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten
von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor-
tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant-
wortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle
nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß
besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht.“
18. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30
Abs. 1 und 3 obliegen, dürfen die für die Erfüllung
dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Daten aus
dem Verkehrszentralregister durch Abruf im auto-
matisierten Verfahren übermittelt werden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)“
durch die Angabe „(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist zulässig,
daß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen
zugeteilt sind und die Kennungen auch von ande-
ren Endgeräten derselben oder einer anderen
Dienststelle verwendet werden, wenn eine voll-
ständige Aufzeichnung der Abrufe nach Absatz 4
durch die abrufende Stelle gefertigt wird. Aus den
Aufzeichnungen müssen mindestens die für den
Abruf verantwortliche Person und deren Dienst-
stelle jeweils festgestellt werden können.“
d) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet
werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne
ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfol-
gung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib,
Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch
für diesen Zweck verwendet werden, sofern das
Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Ver-
wendung von Personendaten einer bestimmten
Person gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Ver-
wendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu
schützen und nach sechs Monaten zu löschen.“
e) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 5)“
durch die Angabe „(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)“ ersetzt.
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Durch Abruf im automatisierten Verfahren
dürfen aus dem Verkehrszentralregister für die in
§ 30 Abs. 7 genannten Maßnahmen an die hierfür
zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum übermittelt werden:

1. die Tatsache folgender Entscheidungen der
Verwaltungsbehörden:
a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrer-
laubnis, einschließlich der Ablehnung der
Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,
b) die unanfechtbaren oder sofort vollzieh-
baren Entziehungen, Widerrufe oder Rück-
nahmen einer Fahrerlaubnis,
c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahr-
verbots,
2. die Tatsache folgender Entscheidungen der
Gerichte:
a) die rechtskräftige oder vorläufige Entzie-
hung einer Fahrerlaubnis,
b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahr-
erlaubnissperre,
c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahr-
verbots,
3. die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstel-
lung oder Verwahrung des Führerscheins nach
§ 94 der Strafprozeßordnung,
4. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaub-
nis und
5. zusätzlich
a) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen
der Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Ent-
scheidung nach Nummer 1 oder Nummer 2
oder des Verzichts nach Nummer 4 ist, und
b) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige
frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder
Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt der
Person, zu der eine Eintragung nach den
Nummern 1 bis 3 vorliegt.
Der Abruf ist nur zulässig, soweit
1. diese Form der Datenübermittlung unter Be-
rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen wegen der Vielzahl der Über-
mittlungen oder wegen ihrer besonderen Eil-
bedürftigkeit angemessen ist und
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)
anwendet.
Die Absätze 2, 2a und 3 sowie Absatz 4 wegen des
Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwen-
den. In den Fällen des Absatzes 4 hat das Kraft-
fahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über
den Anlaß bei jedem zehnten Abruf zu fertigen.“
19. Nach § 30a werden die folgenden §§ 30b und 30c ein-
gefügt:
„§ 30b
Automatisiertes Anfrage- und
Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrs-
zentralregister nach § 30 Abs. 1 und 7 darf nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
mäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten
Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfra-
gende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu
übermittelnden Daten benötigt werden.
(2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet wer-
den, wenn gewährleistet ist, daß
1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen
ergriffen werden und
2. die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe
des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde
Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die über-
mittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den
Empfänger der Daten und den vom Empfänger ange-
gebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
§ 30c
Ermächtigungsgrundlagen,
Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
tigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-
desrates zu erlassen über
1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Per-
sonendaten nach § 28 Abs. 3,
2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1
Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den
Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,
3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie die
Bestimmung der Empfänger und den Geschäfts-
weg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7,
4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30
Abs. 8,
5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur
Sicherung gegen Mißbrauch nach § 30a Abs. 2,
die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4
beim Abruf im automatisierten Verfahren und die
Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen
nach § 30a Abs. 5,
6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur
Sicherung gegen Mißbrauch nach § 30b Abs. 2
Nr. 1.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
tigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-
mung des Bundesrates
1. über die Art und Weise der Durchführung von
Datenübermittlungen,
2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentral-
register und Verkehrszentralregister
zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen
sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit
dem Bundesministerium der Justiz erlassen.“
20. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Die für die Zulassung von Kraftfahr-
zeugen zuständigen Behörden (Zulassungsstel-
len)“ werden durch die Wörter „Die Zulassungs-
behörden“ ersetzt.
b) Am Ende wird das Wort „Zulassungsstellen“ durch
das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt.

21. In § 32 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort „und“
durch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt durch
das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Nummer 5
angefügt:
„5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach
den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder
den darauf beruhenden Rechtsvorschriften.“
22. In § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort
„Zulassungsbehörde“ ersetzt.
23. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil von Absatz 1 wird das
Wort ,,Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-
sungsbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Zulassungs-
stellen“ durch das Wort „Zulassungsbehörden“
ersetzt.
24. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsstellen“
durch das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 Buchstabe d
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne
des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder
§ 24a und“.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Polizei-
dienststellen der Länder“ die Wörter „und Ver-
waltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1“
eingefügt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Abweichend von Absatz 5 Nr. 2 ist zulässig,
daß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen
zugeteilt sind und die Kennungen auch von ande-
ren Endgeräten derselben oder einer anderen
Dienststelle verwendet werden, wenn eine voll-
ständige Aufzeichnung der Abrufe nach § 36
Abs. 7 durch die abrufende Stelle gefertigt wird.
Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens die
für den Abruf verantwortliche Person und deren
Dienststelle jeweils festgestellt werden können.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die protokollierten Daten dürfen nur für
Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-
sicherung oder zur Sicherstellung eines ord-
nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbei-
tungsanlage verwendet werden. Liegen
Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Ver-
wendung die Verhinderung oder Verfolgung
einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib,
Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die
Daten auch für diesen Zweck verwendet
werden, sofern das Ersuchen der Strafverfol-
gungsbehörde unter Verwendung von Halter-
daten einer bestimmten Person oder von Fahr-
zeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs ge-
stellt wird. Die Protokolldaten sind durch
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch
zu schützen und nach sechs Monaten zu
löschen.“
e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Abrufe
aus den örtlichen Fahrzeugregistern.“
25. Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a und 36b ein-
gefügt:
„§ 36a
Automatisiertes Anfrage- und
Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen
Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
mäß § 47 Abs. 1 Nr. 4a auch in einem automatisierten
Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die
Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt
§ 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 36b
Abgleich mit den Sachfahndungsdaten
des Bundeskriminalamtes
(1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig
dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Infor-
mationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen,
Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen,
die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme,
Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer-
oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten
dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeug-
register erfaßten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren
sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister
erfaßten Führerscheinen.
(2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf
auch im automatisierten Verfahren erfolgen.“
26. § 37 wird wie folgt gefaßt:
„§ 37
Übermittlung von Fahrzeugdaten und
Halterdaten an Stellen außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
daten und Halterdaten dürfen von den Registerbehör-
den an die zuständigen Stellen anderer Staaten über-
mittelt werden, soweit dies
a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs,
b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im
Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs oder

d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
hang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit
Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder
Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führer-
scheinen stehen,
erforderlich ist.
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt wer-
den dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
trächtigt würden, insbesondere, wenn im Empfänger-
land ein angemessener Datenschutzstandard nicht
gewährleistet ist.“
27. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
Abruf im automatisierten Verfahren
durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
aus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37
Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zustän-
digen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforder-
lichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechts-
verordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5a übermittelt
werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahr-
zeugdaten erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes
Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten.
(3) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück-
sichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlun-
gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist und
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EWG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) an-
wendet.
§ 36 Abs. 5, 5a und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlas-
ses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden. In den
Fällen des Absatzes 7 hat das Kraftfahrt-Bundesamt
weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem
zehnten Abruf zu fertigen.“
28. § 38 wird wie folgt gefaßt:
„§ 38
Übermittlung
für die wissenschaftliche Forschung
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
daten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, ande-
re Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung
betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden,
soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-
schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem
Zweck nicht möglich ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluß der Übermittlung erheblich über-
wiegt.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Ertei-
lung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der
Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Ertei-
lung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Personenbezogene Daten werden nur an solche
Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder
die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1
Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-
sprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für
die Forschungsarbeit genutzt werden, für die sie
übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere
Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich
nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustim-
mung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-
schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß
die Nutzung der personenbezogenen Daten räumlich
und organisatorisch getrennt von der Erfüllung sol-
cher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke
erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung
sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind
die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.
Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merk-
male gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelan-
gaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuge-
ordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzel-
angaben nur zusammengeführt werden, soweit der
Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezo-
gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffent-
lichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungs-
ergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte uner-
läßlich ist.
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der
Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung
der Vorschriften über den Datenschutz auch dann
überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder
wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten
nicht in Dateien verarbeitet.“
29. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b ein-
gefügt:
„§ 38a
Übermittlung und Nutzung
für statistische Zwecke
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durch-
führung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvor-

schriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn
die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens
allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich
ist.
(2) Es finden die Vorschriften des Bundessta-
tistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder
Anwendung.
§ 38b
Übermittlung und Nutzung
für planerische Zwecke
(1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeug-
registern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten
dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Ver-
kehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt
werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein
mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der
Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Inter-
essen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen,
daß
1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger
Interessen des Betroffenen jederzeit gewährleistet
wird,
2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben ge-
nutzt werden,
3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die
mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,
4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten
gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und
5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden,
sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.“
30. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“
durch das Wort „Zulassungbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Teil-
nahme am Straßenverkehr“ ein Komma und die
Wörter „dem Diebstahl, dem sonstigen Abhanden-
kommen des Fahrzeugs“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung
oder Vollstreckung
a) von nicht mit der Teilnahme am Straßen-
verkehr im Zusammenhang stehenden
öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
b) von gemäß § 7 des Unterhaltsvor-
schußgesetzes oder § 91 des Bundes-
sozialhilfegesetzes übergegangenen
Ansprüchen
in Höhe von jeweils mindestens eintau-
send Deutscher Mark benötigt,“.
bb) In Satz 3 wird das Wort „verwertet“ durch das
Wort „verwendet“ ersetzt.
31. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 38 Satz 1
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 38a Abs. 1“ und die
Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 38a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungs-
stellen“ durch das Wort „Zulassungsbehörden“
ersetzt.
32. In § 41 Abs. 2 und 3 Satz 3 wird jeweils das Wort
„Belange“ durch das Wort „lnteressen“ ersetzt.
33. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetra-
genen Halters mit dem Halter, auf den sich eine
neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände
des Verkehrszentralregisters und des Zentralen
Fahrerlaubnisregisters zur Identifizierung dieser
Halter genutzt werden. Ist die Feststellung der
Identität der betreffenden Halter auf diese Weise
nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Mel-
deregistern übermittelten Daten zur Behebung der
Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Über-
mittlung durch die Meldebehörden richtet sich
nach den Meldegesetzen der Länder. Können die
Zweifel an der Identität der betreffenden Halter
nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragun-
gen über beide Halter mit einem Hinweis auf die
Zweifel an deren Identität versehen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
gefaßt:
„(2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister
gespeicherten Daten dürfen den Zulassungs-
behörden übermittelt werden, soweit dies erfor-
derlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren
Register festzustellen und zu beseitigen und um
diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die
nach § 33 im örtlichen Fahrzeugregister gespei-
cherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um
Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeug-
register festzustellen und zu beseitigen sowie das
Zentrale Fahrzeugregister zu vervollständigen. Die
Übermittlung nach Satz 1 oder 2 ist nur zulässig,
wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die
Register unrichtig oder unvollständig sind.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
gefaßt:
„(3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister
oder im zuständigen örtlichen Fahrzeugregister
gespeicherten Halter- und Fahrzeugdaten dürfen
dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden,
soweit dies für Maßnahmen zur Durchführung des
Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich ist, um Feh-
ler und Abweichungen in den Datenbeständen der
Finanzämter festzustellen und zu beseitigen und
um diese Datenbestände zu vervollständigen. Die
Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn
Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbe-
stände unrichtig oder unvollständig sind.“

34. § 43 wird wie folgt gefaßt:
„§ 43
Allgemeine Vorschriften für die
Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung
der Daten durch den Empfänger
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeug-
registern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei
denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird
bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten
von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor-
tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant-
wortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle
nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß
besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur
zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Emp-
fänger darf die übermittelten Daten auch für andere
Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch
für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.
Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die
übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine
Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch
nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der
übermittelnden Stelle.“
35. § 46 wird aufgehoben.
36. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt:
„Das Bundesministerium für Verkehr wird
ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustim-
mung des Bundesrates zu erlassen“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. über die Art und den Umfang der zu über-
mittelnden Daten und die Maßnahmen zur
Sicherung gegen Mißbrauch beim Abruf
im automatisierten Verfahren nach § 36
Abs. 5,“.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. über die Art und den Umfang der zu
übermittelnden Daten und die Maßnah-
men zur Sicherung gegen Mißbrauch
nach § 36a,“.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 30a Abs. 4
Satz 2 und“ gestrichen.
ee) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
mern 5a, 5b und 5c eingefügt:
„5a. über die Art und den Umfang der zu
übermittelnden Daten, die Bestimmung
der Empfänger und den Geschäftsweg
bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1,
5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1
durch Abruf im automatisierten Verfah-
ren übermittelt werden dürfen,
5c. über die Bestimmung, welche ausländi-
schen öffentlichen Stellen zum Abruf im
automatisierten Verfahren nach § 37a
Abs. 1 befugt sind,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird
ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften
mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und
Weise der Durchführung von Datenübermittlungen
und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu
erlassen.“
37. Nach Abschnitt V werden die folgenden Abschnitte Vl
und Vll angefügt:
„VI. Fahrerlaubnisregister
§ 48
Registerführung und Registerbehörden
(1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen
im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register
(örtliche Fahrerlaubnisregister) über
1. von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse
sowie die entsprechenden Führerscheine,
2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von
Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen,
ein Fahrzeug zu führen, betreffen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung
einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeich-
nungen über von ihr ausgegebene Bescheinigungen
für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier
Fahrzeuge führen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register
(Zentrales Fahrerlaubnisregister) über
1. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde er-
teilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden
Führerscheine von Personen mit ordentlichem
Wohnsitz im Inland,
2. von einer ausländischen Behörde oder Stelle
erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden
Führerscheine von Personen mit ordentlichem
Wohnsitz im Inland, soweit sie verpflichtet sind,
ihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen,
3. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde er-
teilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die
entsprechenden Führerscheine von Personen
ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine
übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller
die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf
ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Füh-
rerscheine alle Führerscheinnummern der hergestell-
ten Führerscheine speichern. Die Speicherung der
übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim
Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließ-
lich und vorübergehend der Herstellung des Führer-
scheins dient; die Angaben sind anschließend zu
löschen. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt
zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister
übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach
Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem
Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis

innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Her-
steller sind die Daten nach der Übermittlung zu
löschen. Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-
Bundesamt über die Erteilung oder Änderung der
Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Aus-
kunft erteilen.
§ 49
Zweckbestimmung der Register
(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zen-
trale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Spei-
cherung von Daten, die erforderlich sind, um feststel-
len zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche
Führerscheine eine Person besitzt.
(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden
außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die
erforderlich sind
1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von
Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von
Fahrzeugen.
§ 50
Inhalt der Fahrerlaubnisregister
(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im
Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
nung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung
und Registrierung (einschließlich des Umtauschs
oder der Registrierung einer deutschen Fahrer-
laubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültig-
keitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahr-
erlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der
Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaub-
nis, über Führerscheine und deren Geltung ein-
schließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung,
sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu
führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Ver-
kehrszentralregister, die die Berechtigung zum
Führen von Kraftfahrzeugen berühren.
(2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen
außerdem gespeichert werden
1. die Anschrift des Betroffenen sowie
2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
nung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über
a) Versagung, Entziehung, Widerruf und Rück-
nahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahr-
erlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie
die Beschlagnahme, Sicherstellung und Ver-
wahrung von Führerscheinen sowie Maßnah-
men nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3,
b) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug
zu führen.
§ 51
Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-
Bundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50
Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder
Löschung einer Eintragung führenden Daten für das
Zentrale Fahrerlaubnisregister mit.
§ 52
Übermittlung
(1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten
Daten dürfen an die Stellen, die
1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung
oder zum Vollzug von Strafen,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und
die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und
ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechts-
vorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Füh-
rerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein
Fahrzeug zu führen, geht,
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur
Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich
ist.
(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten
Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2
genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenz-
kontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist.
(3) Des Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend
§ 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die
Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
§ 53
Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52
obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen
Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und
den örtlichen Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49
genannten Zwecken durch Abruf im automatisierten
Verfahren übermittelt werden.
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-
matisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
mäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 gewährleistet ist, daß
1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen
ergriffen werden, insbesondere durch Vergabe
von Kennungen an die zum Abruf berechtigten
Dienststellen und die Datenendgeräte und
2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des
Absatzes 3 kontrolliert werden kann.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist eine Regelung ent-
sprechend § 30a Abs. 2a zulässig.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaub-
nisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die
Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der
Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den
Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der ab-
rufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten ent-
halten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur
für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-
sicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-
gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage ver-
wendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte

dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinde-
rung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat
gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Proto-
kolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen
Mißbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu
löschen.
(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-
register sind über einen vom Kraftfahrt-Bundesamt
ausgewählten Teil der Abrufe weitere Aufzeichnungen
durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bun-
desamt zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs
erstrecken und die Feststellung der für den Abruf ver-
antwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird
durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4
bestimmt, insbesondere in welchem Umfang die
Abrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichpro-
benverfahren sie ausgewählt werden und welche
Stelle die Aufzeichnungen fertigt. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend bei Abrufen aus den örtlichen
Fahrerlaubnisregistern.
(5) Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die
Übermittlung der Daten durch Einsichtnahme in das
Register außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die
für den betreffenden Bezirk zuständige Polizeidienst-
stelle zulässig, wenn
1. dies im Rahmen der in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2
genannten Zwecke für die Erfüllung der Polizei
obliegenden Aufgaben erforderlich ist und
2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung
dieser Aufgaben gefährdet wäre.
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsicht-
nahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen
des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeich-
nungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewah-
ren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres
zu vernichten.
§ 54
Automatisiertes Anfrage- und
Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5 auch in einem automatisier-
ten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die
Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt
§ 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 55
Übermittlung von Daten an Stellen
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten
dürfen von den Registerbehörden an die hierfür
zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt wer-
den, soweit dies
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
hang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit
Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeug-
papieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen
stehen,
erforderlich ist.
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet
oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
trächtigt würden, insbesondere wenn im Empfänger-
land ein angemessener Datenschutzstandard nicht
gewährleistet ist.
§ 56
Abruf im automatisierten Verfahren
durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in
§ 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür
zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfül-
lung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6
übermittelt werden.
(2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück-
sichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlun-
gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist und
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) an-
wendet.
§ 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses
der Abrufe ist entsprechend anzuwenden. In den
Fällen des § 53 Abs. 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt
weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem
zehnten Abruf zu fertigen.
§ 57
Übermittlung und Nutzung
von Daten für wissenschaftliche, statistische
und gesetzgeberische Zwecke
Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50
gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke
gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetz-
geberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.
§ 58
Auskunft über eigene Daten aus den Registern
Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über
den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des
Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Aus-
kunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen
Identitätsnachweis beizufügen.

§ 59
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
(1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen
Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung
nach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Ver-
kehrszentralregisters und des Zentralen Fahrzeugre-
gisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt
werden. Ist die Feststellung der Identität der betref-
fenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dür-
fen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermit-
telten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt wer-
den. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die
Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen
der Länder. Können die Zweifel an der Identität der
betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden,
werden die Eintragungen über beide Personen mit
einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität ver-
sehen.
(2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des
§ 8 Abs. 3 im Verkehrszentralregister gespeicherten
Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei
den Personendaten sowie den Daten über Fahr-
erlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Per-
son im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen
und zu beseitigen und um dieses Register zu vervoll-
ständigen.
(3) Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnis-
register gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaub-
nisbehörden übermittelt werden, soweit dies erforder-
lich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Regi-
stern festzustellen und zu beseitigen und um diese
örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 50
Abs. 1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicher-
ten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt über-
mittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler
und Abweichungen im Zentralen Fahrerlaubnisregi-
ster festzustellen und zu beseitigen und um dieses
Register zu vervollständigen. Die Übermittlungen nach
den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu
der Annahme besteht, daß die Register unrichtig oder
unvollständig sind.
§ 60
Allgemeine Vorschriften
für die Datenübermittlung, Verarbeitung
und Nutzung der Daten durch den Empfänger
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaub-
nisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei
denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird
bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten
von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor-
tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant-
wortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle
nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß
besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht.
(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten
durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2.
§ 61
Löschung der Daten
(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnis-
register gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn
1. die zugrundeliegende Fahrerlaubnis erloschen ist,
mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespei-
cherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahr-
erlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums
ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer
oder
2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betrof-
fenen eingeht.
Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach
deren Ablauf gelöscht.
(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur
den Betroffenen Auskunft erteilt werden.
(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Ent-
scheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentral-
register einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29
entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten
gilt Absatz 1.
§ 62
Register über die Dienstfahrerlaubnisse
der Bundeswehr
(1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein zen-
trales Register über die von den Dienststellen der
Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse und aus-
gestellten Dienstführerscheine. In dem Register dür-
fen auch die Daten gespeichert werden, die in den
örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert werden
dürfen.
(2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraft-
fahrt-Bundesamt werden nur die in § 50 Abs. 1 Nr. 1
genannten Daten, die Tatsache des Bestehens einer
Dienstfahrerlaubnis mit der jeweiligen Klasse und das
Datum von Beginn und Ablauf einer Probezeit sowie
die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
(3) Die im zentralen Register der Zentralen Militär-
kraftfahrtstelle und die im Zentralen Fahrerlaubnis-
register beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten
Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der
Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des
Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.
(4) Im übrigen finden die Vorschriften dieses
Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinn-
gemäß Anwendung. Durch Rechtsverordnung gemäß
§ 63 Abs. 1 Nr. 9 können Abweichungen von den Vor-
schriften dieses Abschnitts zugelassen werden,
soweit dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben
erforderlich ist.
§ 63
Ermächtigungsgrundlagen,
Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
tigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-
desrates zu erlassen
1. über die Übermittlung der Daten durch den Her-
steller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bun-

desamt und die dortige Speicherung nach § 48
Abs. 3 Satz 4,
2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrer-
laubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,
3. über die Art und den Umfang der zu übermitteln-
den Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die
Bestimmung der Empfänger und den Geschäfts-
weg bei Übermittlungen nach § 55,
4. über die Art und den Umfang der zu übermitteln-
den Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen
Mißbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim
Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,
5. über die Art und den Umfang der zu übermitteln-
den Daten und die Maßnahmen zur Sicherung
gegen Mißbrauch nach § 54,
6. darüber, welche Daten durch Abruf im automati-
sierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden
dürfen,
7. über die Bestimmung, welche ausländischen
öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten
Verfahren nach § 56 befugt sind,
8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach
§ 58 und
9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnis-
register der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
tigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-
mung des Bundesrates über die Art und Weise der
Durchführung von Datenübermittlungen und über die
Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.
VII.
Gemeinsame Vorschriften,
Übergangsbestimmungen
§ 64
Gemeinsame Vorschriften
Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundes-
amt bei der Änderung des Geburtsnamens, Familien-
namens oder des Vornamens einer Person, die das
14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2
genannten Zweck neben dem bisherigen Namen fol-
gende weitere Daten zu übermitteln:
1. Geburtsname,
2. Familienname,
3. Vornamen,
4. Tag der Geburt,
5. Geburtsort,
6. Geschlecht,
7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensände-
rung im Melderegister veranlaßt hat, sowie
8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden
Rechtsakts.
Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale
Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Per-
son, so ist der neue Name bei der Eintragung zu ver-
merken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in
Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthal-
ten die Register keine Eintragung über diese Person,
ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unver-
züglich zu vernichten.
§ 65
Übergangsbestimmungen
(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten
und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999
bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend
von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu
werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus
anderem Anlaß mit dem Vorgang befaßt. Eine Über-
prüfung der Akten muß jedoch spätestens bis zum
1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer
Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen
Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der
besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(2) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor
dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich
die Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahr-
erlaubnis auf Probe nach § 2a in der vor dem 1. Januar
1999 geltenden Fassung. Treten Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 be-
gangen worden sind, richten sich die Maßnahmen
insgesamt nach § 2a in der ab 1. Januar 1999 gelten-
den Fassung.
(3) Die vor dem 1. Januar 1999 auf Grund von § 2c
vom Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind
in das Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen.
(4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor
dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich
die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fas-
sung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Treten
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab
1. Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die
Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem
gemäß § 4.
(5) Anerkennungen nach § 4 Abs. 9 Satz 6 können
unter den dort genannten Voraussetzungen ab dem
1. Mai 1998 vorgenommen werden.
(6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentral-
register nach § 28 in der vor dem 1. Januar 1999
geltenden Fassung nicht einzutragen waren, werden
solche Entscheidungen ab 1. Januar 1999 nur ein-
getragen, wenn die zugrundeliegenden Taten ab
1. Januar 1999 begangen wurden.
(7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 8
Abs. 3 Nr. 6 in das Verkehrszentralregister einzutra-
gen sind, werden nur solche berücksichtigt, die nach
dem 1. Januar 1999 unanfechtbar oder sofort vollzieh-
bar geworden sind.
(8) Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 sind nicht
vorzunehmen, wenn das Aufbauseminar vor dem
1. Januar 1999 abgeschlossen worden ist.
(9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im
Verkehrszentralregister eingetragen worden sind,
werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen
des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fas-
sung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung getilgt. Abweichend hiervon gilt
§ 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für
Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.

(10) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1)
darf nicht mehr geführt werden, sobald
1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genann-
ten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister
übernommen worden ist,
2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnis-
behörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3 in das
Verkehrszentralregister übernommen worden sind
und
3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den
zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch
Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt wer-
den können.
Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis späte-
stens 31. Dezember 2005 geführt werden. Maßnah-
men der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
werden erst dann im Verkehrszentralregister ge-
speichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahr-
erlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.“
38. Die Anlage zu § 2a wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Fahrlehrergesetzes
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt
geändert:
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-
sicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Fahrlehrerlaubnis
§ 1Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
§ 2Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
§ 3Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
§ 4Fahrlehrerprüfung
§ 5Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein
§ 6Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des
praktischen Fahrunterrichts
§ 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
§ 8 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
§ 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis
§ 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Zweiter Abschnitt
Fahrschulerlaubnis
§ 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
§ 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
§ 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
§ 14 Zweigstellen
§ 15 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inha-
bers der Fahrschulerlaubnis
§ 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und
des verantwortlichen Leiters des Aubildungsbetriebs
§ 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des
verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
§ 18 Aufzeichnungen
§ 19 Unterrichtsentgelte
§ 20 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
§ 21 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis,
Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§ 21a Ausbildungsfahrschule
Dritter Abschnitt
Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der
amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungs-
stätten
§ 23 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
§ 24 Antrag auf amtliche Anerkennung
§ 25 Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungs-
urkunde
§ 26 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verant-
wortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrer-
ausbildungsstätte
§ 27 Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkann-
ten Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 28 Aufzeichnungen
§ 29 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungs-
stätten bei Behörden
Fünfter Abschnitt
Seminarerlaubnis
§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis
zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminar-
erlaubnis)
Sechster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 32 Zuständigkeiten
§ 33 Überwachung
§ 33a Fortbildung
§ 34 Ausnahmen
§ 34a Kosten
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Siebter Abschnitt
Registrierung
§ 37 Registerführung und Registerbehörden
§ 38 Zweck der Registrierung
§ 39 Inhalt der Registrierung
§ 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 41 Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 42 Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister
§ 43 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaft-
liche und statistische Zwecke
§ 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Emp-
fänger
§ 47 Löschung der Daten
§ 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 49 Übergangsregelung
§ 50 Inkrafttreten“.

2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„§ 1
Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum
Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf
der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf
Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A
(ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Kraft-
räder), CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahr-
lehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine
befristete Erlaubnis nach § 9a. Die Klassen entspre-
chen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 3
der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1).
(2) Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A berechtigt
auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die
Fahrerlaubnis einer anderen Klasse für Krafträder
erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern,
welche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbst-
fahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 32 km/h erwerben wollen. Die Fahr-
lehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Aus-
bildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis
zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zug-
maschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsma-
schinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h erwer-
ben wollen.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durch-
führung des allgemeinen Teils des theoretischen
Unterrichts.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen
mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines
Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit
dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht
werden. Im Fall des § 30 Abs. 1 gilt die Gebiets-
körperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat,
als deren Inhaber.
§2
Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der
Bewerber
1. mindestens 22 Jahre alt ist,
2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und
keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahr-
lehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung
in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlos-
sener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige
Vorbildung besitzt,
4. die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und,
sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE
erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE
besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht
aus,
5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahr-
zeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehr-
erlaubnis erteilt werden soll,
6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer
ausgebildet worden ist und
7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4
nachgewiesen hat.
Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der
Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE
und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraft-
fahrzeugen der Klassen B und D verfügt. Das Bundes-
ministerium für Verkehr kann durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Anforde-
rungen an die geistige und körperliche Eignung der
Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.
(2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei
Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei
Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne
Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE
und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis
bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehr-
erlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang
hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr,
des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei über-
wiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse
geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer
60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatz-
ausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraft-
fahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
(3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 6 beträgt
1. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbil-
dungsstätte und viereinhalb Monate in einer Aus-
bildungsfahrschule,
2. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbil-
dungsstätte,
3. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahr-
lehrerausbildungsstätte.
Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so
verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat.
Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehr-
erlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse DE besitzt.
(4) Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungs-
stätte erfolgt in geschlossen Kursen und darf – abge-
sehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht
anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem
Monat – nicht unterbrochen werden. Der Unterricht ist
als Ganztagsunterricht durchzuführen.
(5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in
einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer
viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbil-
dungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in
einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten
Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer
Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die
Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren

einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbil-
dungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer
Ausbildungsfahrschule.
(6) Besitzt der Bewerber eine in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilte Fahrlehrerlaubnis, so wird
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahr-
lehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn
die Voraussetzungen der Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erfüllt sind. Unterscheiden
sich die bisherige Ausbildung und Prüfung des
Bewerbers wesentlich von den Bestimmungen der
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungs-
ordnung für Fahrlehrer, kann die Erteilung der Fahr-
lehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpas-
sungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig
gemacht werden. Das Bundesministerium für Verkehr
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche
und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs
sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung fest-
legen.“
3. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Er hat dem Antrag beizufügen:
1. einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der
Geburt,
2. einen Lebenslauf,
3. das Zeugnis eines Amtsarztes oder – auf Ver-
langen der Erlaubnisbehörde – eines Facharz-
tes oder das Gutachten einer amtlich aner-
kannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
über die geistige und körperliche Eignung,
4. eine Ablichtung des Führerscheins; sie muß
amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein
nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5),
6. einen Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3),
7. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer
der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4
und 5),
8. im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbil-
dungsfahrschule über die Dauer der durchge-
führten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das
Berichtsheft nach § 9a Abs. 3.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 bezie-
hende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die
Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschluß
der Ausbildung nachzureichen.“
4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
„§ 4
Fahrlehrerprüfung
(1) Die Prüfung muß den Nachweis erbringen, daß
der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche
Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Der
Bewerber hat
1. gründliche Kenntnisse
a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Di-
daktik,
b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der
Gefahrenlehre,
c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,
d) der umweltbewußten und energiesparenden
Fahrweise,
e) der Fahrphysik,
2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik
sowie
3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf
die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und
methodisch überlegt unterrichten zu können,
nachzuweisen.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen
Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schrift-
lichen und einem mündlichen Teil) sowie – für die
Klasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen
und im fahrpraktischen Unterricht.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere
über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung,
Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und
Wiederholung, zu regeln.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnis-
se und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber
einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der
befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden.
Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde
bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und
des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzu-
legen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesmini-
ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 15“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesmini-
ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt.
7. Dem § 7 Abs. 2 werden die Wörter „oder die Fahr-
erlaubnis auf andere Weise erlischt“ angefügt.

8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2 und 5“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
9. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5
bis 8 finden keine Anwendung.“
10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b einge-
fügt:
„§ 9a
Befristete Fahrlehrerlaubnis
(1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse BE wird nach fünfmonatiger Ausbildung in
einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstät-
te zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1
und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben
im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht
erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt,
wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkun-
deprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen
gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßga-
ben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 brauchen nicht erfüllt zu
sein. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Die
befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt
1. mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis,
2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theore-
tischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 4
Abs. 2) oder
3. durch Ablauf der Frist.
(2) Von der Erlaubnis darf nur unter Aufsicht eines
Ausbildungsfahrlehrers (§ 9b) Gebrauch gemacht wer-
den.
(3) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat
über seine praktische Ausbildung ein Berichtsheft zu
führen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche ein-
zuteilen und wöchentlich sowie nach Abschluß der
Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom In-
haber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbil-
dungsfahrschule abzuzeichnen.
§ 9b
Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt
der Ausbildung
(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muß innerhalb der
letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahr-
schülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von
Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen,
hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr,
des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei überwie-
gend – theoretischen und praktischen Unterricht
erteilt haben; er muß ferner an einem dreitägigen Ein-
weisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahr-
lehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsver-
band der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zustän-
digen obersten Landesbehörde oder von einer durch
sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben. Der Ausbil-
dungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahr-
schule (§ 21a) tätig werden.
(2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der
befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfältig auszubilden.
Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen
Unterricht durchführen zu lassen und ihn hierbei
anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung ge-
hören insbesondere die Vorbereitung und Auswer-
tung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat
der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts
ständig anwesend zu sein.
(3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung
von Inhabern einer befristeten Fahrlehrerlaubnis
untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach
Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn er nicht die Gewähr
bietet, daß er seinen Verpflichtungen nach Absatz 2
nachkommt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die notwendigen Anforderungen an die
Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungs-
fahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung
des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an
die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Ab-
satz 2.“
11. § 11 wird wie folgt gefaßt:
„§ 11
Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine
Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer
Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, daß der Bewerber die Pflichten nach
§ 16 nicht erfüllen kann,
3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse
besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rah-
men eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem
Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich
als Fahrlehrer tätig war,
5. der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens
70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbe-
triebswirtschaft teilgenommen hat,
6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum,
die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahraus-
bildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung
hat.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die
Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6
genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine
Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtig-
ten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und
eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter
des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verant-
wortliche Leiter muß nach den Umständen, insbe-
sondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen
Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß die
Pflichten nach § 16 erfüllt werden.
(3) Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der
gleichen Klassen können eine Fahrschule in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesell-
schafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem
Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesell-
schafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu las-
sen. Eine zusätzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht
erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der
Schriftform.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr regelt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschuler-
laubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbeson-
dere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehr-
mittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der
Fahrschulen.“
12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Sitz“ durch die
Wörter „die Anschrift“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 Nr. 2 wird folgende Nummer einge-
fügt:
„2a. eine Bescheinigung des Trägers eines
fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteil-
nahme,“.
13. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „muß“ die Wör-
ter „den Namen und die Anschrift der Fahrschule,“
eingefügt.
14. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum,
Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der auf Grund des § 11
Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen
und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen
der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen
Entfernung, gewährleistet ist, daß der Inhaber der
Fahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter
des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 16
nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll
drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschaf-
ter zwei, nicht übersteigen.“
15. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ ersetzt.
16. § 16 wird wie folgt gefaßt:
„§ 16
Allgemeine Pflichten des Inhabers
der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters
des Ausbildungsbetriebs
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwort-
liche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sor-
gen, daß die Ausbildung der Fahrschüler und der
Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anfor-
derungen des § 6 Abs. 1 und 3 entspricht. Er hat die
beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben
einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbil-
dung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befriste-
ter Fahrlehrerlaubnis sowie bei der Durchführung von
Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsge-
setzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Er
ist ferner dafür verantwortlich, daß sich die erforder-
lichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeu-
ge in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwort-
liche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sor-
gen, daß die beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 33a Abs. 1 nachkommen
und die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht
überschritten werden.
(3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber
einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder
Gesellschafter für den Betrieb der Gemeinschafts-
fahrschule nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich.
Die Gesellschafter haben aus ihrer Mitte einen Gesell-
schafter zu benennen, der die Gemeinschaftsfahr-
schule gegenüber der Erlaubnisbehörde vertritt,
soweit die Überwachung nach § 33 betroffen ist, und
ihn der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Zu den Auf-
gaben des benannten Gesellschafters gehören ins-
besondere die Abgabe und Entgegennahme von
Erklärungen im Rahmen von § 33 mit Wirkung für und
gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwah-
rung aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämt-
liche Gesellschafter nach § 18 sowie die Vorlage der
Aufzeichnungen und Nachweise bei der Erlaubnis-
behörde.“
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 37 Abs. 3“ wird durch die Angabe
„§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäfti-
gungsverhältnisses“ die Wörter „oder Ausbil-
dungsverhältnisses“ eingefügt.
c) In Nummer 6 wird das Wort „eines“ durch das
Wort „des“ ersetzt.
d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:
„9. Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschafts-
fahrschule (§ 11 Abs. 3) und Änderungen des
Gesellschaftsvertrags; der Anzeige ist eine
beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsver-
trags und der einzelnen Fahrschulerlaubnis-
urkunden beizufügen,“.
e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-
fügt:
„10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbil-
dungsfahrschule unter Angabe der Ausbil-
dungsfahrlehrer und Vorlage von Nachwei-
sen zu den Voraussetzungen nach § 21a
Abs. 1 Nr. 1 bis 3.“
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahr-
schüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der
theoretischen und praktischen Ausbildung,
den Namen des den Unterricht erteilenden
Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten
Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfun-
gen sowie die erhobenen Entgelte für die Aus-

bildung und die Vorstellung zur Prüfung erken-
nen lassen sowie vom Fahrschüler gegen-
gezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit
eine wirksame Überwachung der Ausbildung
sichergestellt ist.“
b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3
und 4 angefügt:
„Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom
Fahrschüler die Ausführungen bezüglich seiner
Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt
werden. Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbil-
dungsverhältnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist
zusätzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung
und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahr-
lehrer in Minuten aufzuzeichnen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „zwei“ durch die
Angabe „vier“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Ausgestaltung des Ausbildungs-
nachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und
des Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß
Absatz 2.“
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11
Abs. 3) entsprechend.“
c) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
„Dabei ist das Entgelt
1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendun-
gen des Fahrschulbetriebs einschließlich des
gesamten theoretischen Unterrichts, für die
Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbau-
seminare (§ 31) sowie
2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im prakti-
schen Unterricht und für die Unterweisung am
Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten
anzugeben.“
d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges
nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.“
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis
darf der Inhaber unbeschadet von Satz 3 von
ihr keinen Gebrauch machen.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1
bis 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1
bis 5“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „nur“ gestrichen.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 und 5“
durch die Angabe „Nr. 2 und 6“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1
bis 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“
ersetzt.
d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 5“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.
22. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Ausbildungsfahrschule
(1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befri-
steter Fahrlehrerlaubnis tätig ist (Ausbildungsfahr-
schule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten,
wer
1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis
der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich
theoretischen und praktischen Unterricht erteilt
hat,
2. seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaub-
nis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des
Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule tätig ist,
3. an einem mindestens dreitägigen Einweisungsse-
minar in einer amtlich anerkannten Fahrlehreraus-
bildungsstätte oder von einem Berufsverband der
Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen
obersten Landesbehörde oder von einer durch sie
bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stelle anerkannt ist, teilgenommen hat.
Er muß ferner zuverlässig sein und die Gewähr für die
ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit
befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten.
(2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder
der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs
hat dafür zu sorgen, daß der Ausbildungsfahrlehrer
seinen Verpflichtungen nach § 9b nachkommt.
(3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter
Fahrlehrerlaubnis kann untersagt werden, wenn der
Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verant-
wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs die Anforde-
rungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die
Gewähr bietet, daß er den Verpflichtungen nach
Absatz 2 nachkommt.“
23. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Per-
sonen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehrer-
anwärter), ausbildet oder ausbilden läßt, bedarf der
amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die
Erlaubnisbehörde.“

24. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Spätere Änderungen des Ausbildungsplans be-
dürfen der Genehmigung durch die Erlaubnis-
behörde“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesmini-
ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt.
25. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Sitz“
durch die Wörter „die Anschrift“ ersetzt.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In § 25 Abs. 2 werden nach dem Wort „muß“ die
Wörter „den Namen und die Anschrift der amtlich
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,“ einge-
fügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeich-
nis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-
dungsstätten, in welchem Name und Anschrift der
Ausbildungsstätte sowie der Name des verant-
wortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt
die regelmäßige Veröffentlichung des Verzeich-
nisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundes-
ministeriums für Verkehr). Die Erlaubnisbehörde
hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach
Satz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mit-
zuteilen.“
27. In § 27 wird Nummer 5 gestrichen; die bisherige Num-
mer 6 wird Nummer 5.
28. In § 29 Abs. 2 werden nach dem Wort „Inhaber“ die
Wörter „oder der verantwortliche Leiter“ eingefügt.
29. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesmini-
ster“ jeweils durch die Wörter „das Bundesmini-
sterium“ ersetzt.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2
erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine ent-
sprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbin-
dung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfällt, wenn
der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der
Kraftfahrausbildung tätig war und wenn nicht Tat-
sachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen
Eignung des Bewerbers begründen. Das gilt auch,
wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach
der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen
oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 2
erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der
Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen
Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31
Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Ab-
sätze 2 und 4 entsprechend.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
„(7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber
um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, des
Bundesgrenzschutzes oder der Polizei in der Klas-
se CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt wer-
den, soweit dies aus dienstlichen Gründen erfor-
derlich ist. Der Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des
Bewerbers muß in diesem Fall innerhalb der letz-
ten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahr-
schülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE
erwerben wollen, theoretischen und praktischen
Unterricht erteilt haben.“
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann
in zusätzlichen Klassen erteilt werden.“
30. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
„Fünfter Abschnitt
Seminarerlaubnis
§ 31
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung
der Erlaubnis zur Durchführung von
Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)
(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des Straßenver-
kehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaub-
nis. Sie kann auf Seminare nach § 2a oder § 4 des
Straßenverkehrsgesetzes beschränkt werden. Die
Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anord-
nen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der
Anforderungen an Aufbauseminare und deren ord-
nungsgemäße Durchführung sicherzustellen.
(2) Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt,
wenn der Bewerber
1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE be-
sitzt,
2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang
Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klas-
sen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theo-
retischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
3. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an
einem Einweisungslehrgang, der aus einem vier-
tägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils
viertägigen programmspezifischen Kursen zur
Durchführung von Seminaren nach dem Straßen-
verkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.
Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war
erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstal-
tungen des Lehrgangs teilgenommen und durch akti-
ve Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderatio-
nen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren
befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung
entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer
Stellungnahme der Lehrgangsleiter. Die Träger der
Kurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen
obersten Landesbehörde oder von einer durch sie
bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stelle anerkannt sein.
(3) Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung
oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Die
Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist
auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von der

Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschul-
erlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs-
verhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule
Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der
verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß
ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.
(4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf perso-
nenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter
bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des
Seminars verwenden.
(5) Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2
Nr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. Die §§ 7
und 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehr-
gängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche
und zeitliche Gestaltung festlegen.“
31. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden
Rechtsverordnungen werden von den zuständigen
obersten Landesbehörden, den von ihnen be-
stimmten oder den nach Landesrecht zuständigen
Stellen ausgeführt. Die Ausführung des § 30
Abs. 1, 2 und 6 obliegt den dort genannten Ge-
bietskörperschaften und Behörden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „zuständig“ werden die Wör-
ter „gemäß Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
bb) Das Wort „Nachschulungserlaubnis“ wird
durch das Wort „Seminarerlaubnis“ ersetzt.
32. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Nachschulung“ durch
das Wort „Aufbauseminare“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Nachschulung“
durch die Wörter „den Aufbauseminaren“
ersetzt.
cc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Satz 1 genannte Frist kann von der
Erlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt
werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden
Überprüfungen keine oder nur geringfügige
Mängel festgestellt wurden.“
b) Absatz 2a wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „medizinisch-
psychologischen Untersuchungsstelle“ durch die
Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“
ersetzt.
33. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Fortbildung
(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem
jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31
Abs. 1, so hat er außerdem binnen zwei Jahren nach
Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des
vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgen-
den Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden
zusätzlichen dreitägigen programmspezifischen Fort-
bildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen
Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programm-
spezifischen Teil von einem Tag Dauer, teilzunehmen.
Finden zwei programmspezifische Lehrgänge inner-
halb eines Jahres statt, entfällt ein allgemeiner Teil.
(3) Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden
Tagen durchzuführen. Die tägliche Dauer beträgt acht
Stunden zu 45 Minuten. Bei Lehrgängen nach Absatz 1
darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach
Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht über-
schreiten. Der Träger der Lehrgänge bedarf einer
Anerkennung durch die zuständige oberste Landes-
behörde oder durch die von dieser bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht
nach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis
widerrufen werden. Wird zweimal gegen die Fortbil-
dungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die ent-
sprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche
Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Auf-
teilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen.“
34. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen
können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a
Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1
Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des
§ 21a Abs. 1 Nr. 2 und des § 31 Abs. 2 Nr. 2
und 3 sowie von Vorschriften der auf § 11 Abs. 4
beruhenden Rechtsverordnung zulassen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 4a“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6“
ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nach-
weist, daß er die erforderlichen Kenntnisse
auf andere Weise erworben hat;“.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „Nachschulungs-
kurse“ durch das Wort „Aufbauseminare“
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 angefügt:
„(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden
können von der wiederkehrenden Überwachung
(§ 33 Abs. 2) absehen, wenn eine Fahrschule sich
einem von der zuständigen obersten Landes-
behörde oder von einer durch sie bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmig-
ten Qualitätssicherungssystem anschließt. Die

Befugnis der für die Überwachung zuständigen
Behörde, solche Fahrschulen im Rahmen einer
Stichprobe oder bei besonderem Anlaß einer Prü-
fung im Sinne des § 33 Abs. 2 zu unterziehen, wird
durch die Regelung nach Satz 1 nicht berührt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr be-
stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Anforderungen an die Qualitäts-
sicherungssysteme und Regeln für die Durch-
führung der Qualitätssicherung.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
aa) Die Wörter „der Bundesminister“ werden je-
weils durch die Wörter „das Bundesministe-
rium“ ersetzt .
bb) Nach der Angabe „§ 6 Abs. 2“ werden die
Angaben „§ 18 Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1
Nr. 1 und 3“ eingefügt.
35. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfun-
gen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und
nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
vorschriften, werden Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr be-
stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbe-
stände und sieht dabei feste Sätze oder Rah-
mensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, daß der mit der Amtshandlung verbun-
dene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.
Bei begünstigenden Amtshandlungen sind die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der son-
stige Nutzen für den Gebührenschuldner ange-
messen zu berücksichtigen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „medizinisch-
psychologischen Untersuchungsstellen“ durch
die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahr-
eignung“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Ferner können in der Rechtsverordnung die
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft,
die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der
zu erstattenden Auslagen und die Kosten-
erhebung abweichend von den Vorschriften
des Verwaltungskostengesetzes geregelt wer-
den.“
36. In § 35 werden die Wörter „der Bundesminister“ durch
die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.
37. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1
einen Fahrschüler ausbildet oder entge-
gen § 1 Abs. 4 Satz 1 von der Fahrlehr-
erlaubnis Gebrauch macht,“.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 einen
Fahrschüler ausbildet oder ausbilden läßt
oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 von der
Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder
entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbil-
dungsfahrschule betreibt oder leitet,“.
cc) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16
angefügt:
„16. entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht
mindestens alle vier Jahre an einem Fort-
bildungslehrgang teilnimmt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer
Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den übri-
gen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu 1 000 Deutsche Mark geahndet werden.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
38. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender Ab-
schnitt eingefügt:
„Siebter Abschnitt
Registrierung
§ 37
Registerführung und Registerbehörden
(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stel-
len dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über
Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungs-
stätten führen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt
1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrer-
laubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,
2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Abs. 2 näher
bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Er-
klärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.
§ 38
Zweck der Registrierung
Die Eintragungen erfolgen
1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der
Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen
nach diesem Gesetz, und
2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit
der einzutragenden Personen nach diesem Ge-
setz.
§ 39
Inhalt der Registrierung
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des
Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort einge-
tragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen
zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren
Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die
erteilende Behörde gespeichert.

(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenver-
kehrsgesetzes) werden gespeichert:
1. unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaub-
nis wegen nicht bestandener Prüfung oder wegen
geistiger oder körperlicher Mängel,
2. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe
und Rücknahmen einer Fahrlehrerlaubnis,
3. das Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis,
4. Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis,
5. Rücknahmen eines Antrages auf Erteilung einer
Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,
6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1, wenn gegen
den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens
300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
7. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollzieh-
bare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen
Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte
sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.
Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3
des Straßenverkehrsgesetzes.
(3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen,
soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben
ist, gespeichert werden:
1. Fahrlehrerlaubnisse,
2. Seminarerlaubnisse,
3. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer
Gemeinschaftsfahrschule,
4. Zweigstellenerlaubnisse,
5. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,
6. Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit be-
fristeter Fahrlehrerlaubnis,
7. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,
8. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
9. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbil-
dungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche
Leiter,
10. die nach § 42 übermittelten Daten.
§ 40
Übermittlung der Daten zur Registrierung
(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stel-
len teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die
nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu
einer Änderung oder Löschung einer Eintragung
führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregi-
ster und für das Verkehrszentralregister mit.
(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine
Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Er-
laubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegen-
seitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit,
soweit dies für die Überwachung nach § 33 erforder-
lich ist.
§ 41
Übermittlung der Daten aus den Registern
Die in den Registern nach § 39 gespeicherten
Daten dürfen den Stellen, die
1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll-
streckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit
ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahr-
lehrer, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahr-
lehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher
Leiter einer Fahrschule oder Fahrlehrerausbil-
dungsstätte besteht,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Buß-
geldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsvorschriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für
ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 38 genannten
Zwecken jeweils erforderlich ist.
§ 42
Abgleich der Daten
mit dem Verkehrszentralregister
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest,
ob im Verkehrszentralregister enthaltene Eintragun-
gen Fahrlehrer betreffen.
(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer
bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister
teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit.
Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden,
Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffen-
den Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie
Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitge-
teilt.
§ 43
Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Für die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten
Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländi-
sche öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnah-
men auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig
sind, gilt § 55 des Straßenverkehrsgesetzes entspre-
chend.
§ 44
Verarbeitung und Nutzung der Daten
für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der
nach § 39 gespeicherten Daten
1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung
§ 38 sowie
2. zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
§ 45
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
(1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dür-
fen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder Stel-
le an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentral-
register und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um
Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzu-
stellen und zu beseitigen und um diese Register zu
vervollständigen.

(2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten
dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32
zuständigen Behörden oder Stellen zum örtlichen
Fahrlehrerregister übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den
örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen
und um diese Register zu vervollständigen.
(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme
besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvoll-
ständig sind.
§ 46
Verarbeitung und Nutzung der Daten
durch den Empfänger
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül-
lung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger
darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke
verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese
Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der
Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die über-
mittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Ver-
arbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch
nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der
übermittelnden Stelle.
§ 47
Löschung der Daten
Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind
1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder
sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen
nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7,
2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Ent-
scheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6,
3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der
Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse
und der Aktivitäten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und
Abs. 3 Nr. 1 bis 9 oder nach Abgabe der Erklärun-
gen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3
und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Erlaubnis-
inhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienst-
fahrlehrerlaubnissen der Bundeswehr,
5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod
des Eingetragenen
zu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermit-
telten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
entsprechend.
§ 48
Ermächtigungsgrundlagen,
Ausführungsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr erläßt Rechts-
verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über
den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten
der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.“
39. Die Überschrift vor dem bisherigen § 37 wird wie folgt
gefaßt:
„Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften“.
40. § 37 wird § 49; ihm werden nach Absatz 5 die folgen-
den Absätze 6 bis 15 angefügt:
„(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in einer amt-
lich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in
einer Stelle nach § 30 Abs. 2 vor dem 1. Januar 1999
begonnen und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlos-
sen haben, richtet sich die Erteilung der Fahrlehr-
erlaubnis während dieser zwei Jahre noch nach den
vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften.
(7) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehr-
erlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im
Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbil-
dung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der
Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als
Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in
den beiden Jahren vor dem 1. Januar 1999 regel-
mäßig Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung für Kraftomnibusse ausgebildet oder
seine fachliche Eignung in einer Lehrprobe nach-
gewiesen hat. Das Bundesministerium für Verkehr
kann nähere Anforderungen an die Lehrprobe durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festlegen. Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahr-
lehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.
(8) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschul-
erlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrunde-
liegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder ver-
antwortlichen Leiters. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent-
sprechend.
(9) Hat eine juristische Person als Inhaberin der
Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 mehr
als einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungs-
betriebs bestellt, darf sie den Ausbildungsbetrieb in
der an diesem Tage vorhandenen Organisationsform
bis spätestens zwei Jahre nach dem genannten Zeit-
punkt fortsetzen.
(10) Ist vor dem 1. Januar 1999 der Betrieb einer
Gemeinschaftsfahrschule aufgenommen worden,
haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten
Abschrift des Gesellschaftsvertrages (§ 17 Nr. 9)
innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten Zeit-
punkt zu erfolgen.
(11) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem
1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer
Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne
selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 31
Abs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen
Seminarerlaubnis.
(12) Wer als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis am
1. Januar 1999 auf Grund einer Anerkennung oder
eines Auftrages der zuständigen Landesbehörde
berechtigt war, Nachschulungen gemäß dem Modell
für ein Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) zu veran-
stalten, darf Seminare nach § 4 des Straßenverkehrs-
gesetzes durchführen. Entsprechende Verwaltungs-
akte der zuständigen Landesbehörde bleiben wirk-
sam; sie berechtigen zur Durchführung dieser Semi-
nare auch in allen übrigen Bundesländern.
(13) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerken-
nung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur
Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der jeweiligen
entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. Ab-
satz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(14) Die Vorschriften über die Fahrlehrerausbildung
nach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober 1999 anzuwenden.
(15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht
an einer Fortbildung nach § 33a teilgenommen haben,
müssen der Verpflichtung zur Fortbildung bis späte-
stens 1. Januar 2001 nachkommen.“
41. § 39 wird aufgehoben; § 40 wird § 50.
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 164, 704), wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
b) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für seine Dauer werden von einer deutschen
Behörde ausgestellte nationale und internatio-
nale Führerscheine amtlich verwahrt.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch, wenn der Führerschein von
einer Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat.
cc) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort
„In“ das Wort „anderen“ eingefügt und das
Wort „Fahrausweisen“ durch das Wort „Führer-
scheinen“ ersetzt.
c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fahr-
ausweis“ durch das Wort „Führerschein“ ersetzt.
2. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „erteilter“ durch das
Wort „ausgestellter“ ersetzt.
3. In § 69a Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.
4. § 69b wird wie folgt gefaßt:
„§ 69b
Wirkung der Entziehung bei einer
ausländischen Fahrerlaubnis
(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteil-
ten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen,
ohne daß ihm von von einer deutschen Behörde eine
Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung
der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des
Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung
erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht,
von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Ge-
brauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaub-
nis erteilt werden.
(2) Ist der ausländische Führerschein von einer
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führer-
schein im Urteil eingezogen und an die ausstellende
Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden
die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in
den ausländischen Führerscheinen vermerkt.“
Artikel 4
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 164), wird wie folgt geändert:
1. § 111a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „erteilten“ wird durch das Wort „aus-
gestellten“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt auch, wenn der Führerschein von
einer Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „In“ die Wörter
„anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten“
eingefügt und das Wort „Fahrausweisen“ durch
das Wort „Führerscheinen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrausweis“ durch
das Wort „Führerschein“ ersetzt.
2. § 153a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 4 wird das Komma am Schluß durch
das Wort „oder“ ersetzt; folgende Nummer wird
angefügt:
„5. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2
Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenver-
kehrsgesetzes teilzunehmen,“.
c) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch die
Angabe „Nr. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
d) In Satz 6 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter
„in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4“ eingefügt.
3. In § 268c wird die Angabe „(§ 44 Abs. 4 Satz 1 des
Strafgesetzbuches)“ durch die Angabe „(§ 44 Abs. 3
Satz 1 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
4. § 463b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 Satz 2 des
Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 2
Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 44 Abs. 3 Satz 3,
§ 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)“ durch die
Angabe „(§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Straf-
gesetzbuches)“ und das Wort „Fahrausweise“
durch das Wort „Führerscheine“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder der Fahraus-
weis“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
S. 160), wird wie folgt gefaßt:
„(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat
ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die
Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Ge-
genstand hat, solange die Verurteilung nach den Vor-
schriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes
verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung
der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-
scheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des
Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.“
Artikel 6
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem-
ber 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti-
kel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Antrieb
durch Verbrennungsmaschinen“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erfor-
derlich, es sei denn, der Sachverständige oder
Prüfer nimmt Fahrerlaubnisprüfungen für die
Klasse D ab; in diesem Fall genügt, daß er
mindestens einmal die Fahrerlaubnis der
Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung für Kraftomnibusse nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erwor-
ben hat; im übrigen berechtigt die Fahrerlaub-
nis der Klasse C den Sachverständigen oder
Prüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
auch zum Führen von Kraftomnibussen ohne
Fahrgäste bei Fahrten zur Überprüfung des
Fahrzeugs sowie bei Übungs- und Prüfungs-
fahrten im Rahmen von § 4.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 werden jeweils
nach dem Wort „Maschinenbaufachs“ ein Komma
und die Wörter „des Kraftfahrzeugbaufachs“ ein-
gefügt.
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „medizinisch-
psychologischen Untersuchungsstelle“ durch die
Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“ er-
setzt.
3. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter „Der Bundesminister“
durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Amtlich anerkannte Sachverständige und
Prüfer dürfen ihre Tätigkeiten – ausgenommen sol-
che nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung und § 22 in Verbindung mit § 20
Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung –
nur im Bereich der Technischen Prüfstelle aus-
üben, der sie angehören. Ausnahmen hiervon be-
dürfen der Zustimmung der zuständigen Auf-
sichtsbehörden.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Sachverständige und der Prüfer darf per-
sonenbezogene Daten, die ihm bei seiner Tätigkeit
bekanntgeworden sind, nur für diese Tätigkeit ver-
wenden.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „me-
dizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle“
durch die Wörter „Begutachtungsstelle für Fahr-
eignung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der
Sachverständige oder der Prüfer auf die Anerken-
nung verzichtet.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „medizinisch-psy-
chologischen Untersuchungsstelle“ durch die
Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“
ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
Erteilung einer neuen Anerkennung
Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknah-
me oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine
neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorlie-
gen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des
Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der
Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegange-
nen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berück-
sichtigen.“
8. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Technische Prüfstelle hat zur Gewährlei-
stung ordnungsgemäßer und nach gleichen Maß-
stäben
1. durchzuführender Untersuchungen, Abnahmen,
Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen sowie

2. durchzuführender Befähigungsprüfungen (§ 2 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes)
Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies
der Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. Das Bun-
desministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechts-
verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschrif-
ten mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt
der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich
der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu erlassen. Für die Aufga-
ben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes über
die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), für die
Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt
für Straßenwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des
Straßenverkehrsgesetzes) zuständig.“
9. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine entsprechende Verpflichtung gilt für die nach
Anlage VIII Abschnitt 7 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung amtlich anerkannten Überwachungs-
organisationen, falls ihnen über Prüfingenieure nach-
teilige Tatsachen bekannt werden, die für die Betrau-
ung mit der Durchführung von Untersuchungen oder
Abnahmen von Bedeutung sein können.“
10. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-
ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ und
die Wörter „der Bundesminister“ jeweils durch die
Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.
11. In § 17 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
und die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wör-
ter „das Bundesministerium“ ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-
ster“ durch die Wörter „Das Bundesministeri-
um“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im übrigen findet das Verwaltungskostenge-
setz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), ge-
ändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), Anwen-
dung. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1
können jedoch die Kostenbefreiung, die
Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-
schaft, der Umfang der zu erstattenden Aus-
lagen und die Kostenerhebung abweichend
von den Vorschriften des Verwaltungskosten-
gesetzes geregelt werden.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „medi-
zinisch-psychologischen Untersuchungsstellen“
durch die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahr-
eignung“ ersetzt.
13. In § 19 werden die Wörter „der Bundesminister für
Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium
für Verkehr“ ersetzt.
14. In § 20 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende neue
Nummer 3a eingefügt:
„3a. entgegen § 6 Abs. 1a Satz 1 als amtlich aner-
kannter Sachverständiger oder Prüfer außerhalb
des Bereichs der Technischen Prüfstelle, der er
angehört, tätig wird,“.
15. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
„§ 22
Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister
(1) Die nach Landesrecht für die
1. amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder
Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach diesem
Gesetz oder
2. amtliche Anerkennung von Überwachungsorgani-
sationen zur Durchführung von Untersuchungen
einschließlich Ein- und Anbauabnahmen an Fahr-
zeugen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung
zuständigen Behörden dürfen ein Register (örtliches
Kraftfahrsachverständigenregister) führen, in wel-
chem die nach Absatz 2 aufgeführten Personen erfaßt
sind. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht für die
Aufsicht über die Technischen Prüfstellen und Über-
wachungsorganisationen sowie die nach § 16 zustän-
digen Behörden.
(2) In dem Register werden
1. die den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahr-
zeugverkehr angehördenden amtlich anerkannten
Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahr-
zeugverkehr, die Leiter der Technischen Prüfstel-
len und deren Stellvertreter sowie die Leiter und
Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten
Dienststellen,
2. die von amtlich anerkannten Überwachungsorga-
nisationen mit der Durchführung von Fahrzeugun-
tersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnah-
men an Fahrzeugen betrauten Personen (Prüf-
ingenieure) sowie die technischen Leiter der Orga-
nisationen und deren Vertreter und
3. Personen, die von den Technischen Prüfstellen für
den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich aner-
kannten Überwachungsorganisationen zwecks
Feststellung ihrer Eignung zu einer Prüfung ange-
meldet worden sind und diese Prüfung nicht
bestanden haben,
erfaßt.
(3) Folgende Daten dürfen zu jeder eingetragenen
Person gespeichert werden:
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt
sowie Anschrift,
2. zusätzlich bei den Sachverständigen und Prüfern
nach Absatz 2 Nr. 1: Anerkennung, deren Art und
Umfang, Änderung, Ruhen, Erlöschen, deren
unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf,
deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare
Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und
deren Verzicht, jeweils mit Datum und befaßter

Behörde, sowie jeweils die Technische Prüfstelle
und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststelle,
der die Sachverständigen oder Prüfer angehören,
3. zusätzlich bei den Prüfingenieuren (Absatz 2 Nr. 2):
Betrauung, deren Art und Umfang, Zustimmung
der zuständigen Behörde zur Betrauung sowie
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknah-
me oder unanfechtbarer oder sofort vollziehba-
rer Widerruf der Zustimmung, Wegfall der Betrau-
ung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, die
Überwachungsorganisation, der sie angehören, so-
wie – bei angestellten Prüfingenieuren von selb-
ständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug-
sachverständigen – auch Name und Geschäfts-
anschrift des betreffenden Sachverständigen,
4. zusätzlich beim Leiter der Technischen Prüfstelle
und dessen Stellvertreter, beim Leiter der unmittel-
bar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stell-
vertreter sowie beim technischen Leiter der Über-
wachungsorganisation und dessen Vertreter: Be-
stellung, Bestätigung der zuständigen Behörde
sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare
Rücknahme oder unanfechtbarer oder sofort voll-
ziehbarer Widerruf der Bestellung oder Bestäti-
gung, Wegfall der Bestellung oder Bestätigung,
jeweils mit Datum und befaßter Behörde, sowie die
betreffende Technische Prüfstelle und deren
unmittelbar nachgeordnete Dienststellen oder die
betreffende Überwachungsorganisation,
5. zusätzlich bei den zur Prüfung angemeldeten Per-
sonen (Absatz 2 Nr. 3): Zeitpunkt der nicht bestan-
denen Prüfungen,
6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach § 20, wenn gegen den
Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 300
Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
7. Tatsachen nach § 13 Abs. 3 und
8. die den Anerkennungsbehörden, den für die
Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden
oder den zuständigen Aufsichtsbehörden nach
§ 28 Abs. 2 übermittelten Daten.“
16. § 23 wird wie folgt gefaßt:
„§ 23
Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des
Straßenverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort
erfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amt-
lich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüf-
ingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Be-
hörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt
oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt
hat.
(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßen-
verkehrsgesetzes) werden
1. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen
den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens
300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
2. bei den amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen,
Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort voll-
ziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort
vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare
Versagung und der Verzicht der Anerkennung,
jeweils mit Datum und befaßter Behörde,
3. bei den Prüfingenieuren die unanfechtbare oder
sofort vollziehbare Rücknahme oder der unan-
fechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der
Zustimmung zur Betrauung jeweils mit Datum und
befaßter Behörde und der Wegfall der Betrauung
mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils
mit Datum und Überwachungsorganisation und
4. bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (§ 22
Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der nicht bestandenen
Prüfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustim-
mung zur Betrauung erfolgt, weil die Prüfung nicht
bestanden worden ist,
erfaßt. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.“
17. Nach § 23 werden die folgenden §§ 24 bis 31 ein-
gefügt:
„§ 24
Zweck der Registrierung
Die Registrierung wird vorgenommen:
1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der
Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Be-
trauung mit der Durchführung von Fahrzeugunter-
suchungen und von Ein- und Anbauabnahmen
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und
2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit
der Personen hinsichtlich der Anerkennungen
oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die
zuständigen Behörden.
§ 25
Erhebung der Daten
Die in den Registern nach den §§ 22 und 23 zu
erfassenden Personen haben die für die Speicherung
nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten hin-
sichtlich der Anerkennung den zuständigen Behörden
und hinsichtlich der Betrauung und Bestellung ihren
Prüf- oder Dienststellen oder ihren Überwachungs-
organisationen unverzüglich mitzuteilen und auf Ver-
langen nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit die Daten
von den zuständigen Behörden bereits im Rahmen
von § 3 erfaßt werden. Außerdem sind alle Änderun-
gen, die sich auf die erhobenen Daten beziehen, mit
dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung unverzüglich
mitzuteilen und nachzuweisen.
§ 26
Übermittlung der Daten zur Registrierung
(1) Die Technischen Prüfstellen und die Überwa-
chungsorganisationen haben die nach § 25 erhobe-
nen Daten den zuständigen Behörden zur Speiche-
rung in den örtlichen Kraftfahrsachverständigenregi-
stern mitzuteilen.

(2) Die für die Führung der örtlichen Register
zuständigen Behörden oder die Anerkennungsbehör-
den haben dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 23
zu speichernden Daten (einschließlich jeder Änderung
dieser Daten und des Zeitpunkts der Änderung) zu
übermitteln. Werden keine örtlichen Register geführt,
so ist zur Übermittlung die Behörde verpflichtet, die
gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 befaßt ist.
(3) Ist ein amtlich anerkannter Sachverständiger
oder Prüfer oder ein Prüfingenieur im Bereich meh-
rerer Anerkennungsbehörden tätig, so teilt das Kraft-
fahrt-Bundesamt dies und die nach § 22 zu spei-
chernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbehör-
den oder den Behörden, die der Betrauung zuge-
stimmt haben, mit.
§ 27
Übermittlung der Daten aus den Registern
(1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen
den Stellen,
1. die für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll-
streckung oder zum Vollzug von Strafen,
2. in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
3. die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
Gesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder
nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsvorschriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur
Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich
ist.
(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten
durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrs-
gesetzes.
§ 28
Abgleich mit dem Verkehrszentralregister
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Ver-
kehrszentralregister enthaltenen Eintragungen Sach-
verständige, Prüfer oder Prüfingenieure betreffen.
(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverstän-
dige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten
aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den
zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die
Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden
oder den zuständigen Aufsichtsbehörden mit. Hierbei
werden die Personendaten des Betreffenden, Art und
Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden
Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie
Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitge-
teilt.
§ 29
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
(1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von
der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bun-
desamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentra-
len Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit
dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in
diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und
um diese Register zu vervollständigen.
(2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dürfen vom
Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen
Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den
örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen
und um diese Register zu vervollständigen.
(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme
besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvoll-
ständig sind.
§ 30
Löschung der Daten
Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten
sind
1. zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der An-
erkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestäti-
gung, nach deren unanfechtbarer oder sofort voll-
ziehbarer Rücknahme, deren unanfechtbaren oder
sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfecht-
bare Versagung oder deren Verzicht,
2. fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei
Entscheidungen nach § 20,
3. fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß
§ 13 Abs. 3,
4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3
und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der
Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit
Anerkennungen der Bundeswehr,
5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod
des Betroffenen
zu löschen. Die Daten über die nicht bestandenen
Prüfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerken-
nung oder Zustimmung zur Betrauung des Betroffe-
nen gelöscht. Für die Löschung der nach § 28 über-
mittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
entsprechend.
§ 31
Register über die Sachverständigen
der Bundeswehr
(1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein Regi-
ster über die von der Bundeswehr anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-
kehr. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten
über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des
§ 23 gespeichert werden.
(2) Die im zentralen Register der Zentralen Militär-
kraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraft-
fahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach
Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des
Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgeset-
zes) zu löschen.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24
bis 28 und 30 sinngemäß Anwendung.“
18. Der bisherige § 22 wird § 32; nach seinem Absatz 3
wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr, denen die Anerkennung
vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist und die Prü-

fungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung in Kraftomnibussen abgenommen
haben, benötigen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2
keine Fahrerlaubnis der Klasse D, wenn sie Fahr-
erlaubnisprüfungen abnehmen.“
19. Der bisherige § 24 wird § 33.
Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
§ 52 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 116 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Besteht ein solches Übereinkommen nicht oder soll
abweichend von den Bedingungen des Übereinkommens
grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgeführt
werden, so kann das Bundesministerium für Verkehr oder
eine von ihm beauftragte Behörde entsprechenden Anträ-
gen stattgeben.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bun-
desamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom
22. April 1997 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“ durch das
Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“
ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 2
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt
1. für Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr bestimmt
sind,
a) die Typgenehmigung und die Typprüfung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
b) die Zertifizierung und Überwachung der Qua-
litätssicherung bei der Herstellung von Fahr-
zeugen und Fahrzeugteilen,
c) die Akkreditierung von Stellen, die Fahrzeuge
oder Fahrzeugteile prüfen,
d) die Akkreditierung von Stellen, die die Qualitäts-
sicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen zertifizieren und überwa-
chen,
e) die Zertifizierung der Qualitätssicherung, um
die ordnungsgemäße und gleichmäßige Unter-
suchung, Abnahme, Prüfung und Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen auf ihre Vor-
schriftsmäßigkeit nach dem Straßenverkehrs-
recht zu gewährleisten,
2. die Führung
a) des Verkehrszentralregisters nach Abschnitt IV
des Straßenverkehrsgesetzes,
b) des Zentralen Fahrzeugregisters nach Ab-
schnitt V des Straßenverkehrsgesetzes,
c) des Zentralen Fahrerlaubnisregisters nach Ab-
schnitt VI des Straßenverkehrsgesetzes,
3. die Erstellung, die Veröffentlichung und die Aus-
wertung von Statistiken
a) aus den Unterlagen, die bei der Erfassung von
Daten im Zusammenhang mit der vorgeschrie-
benen Führung der zentralen Register anfallen,
und
b) auf den Gebieten des Straßenverkehrs (§ 58
des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 1993
(BGBl. I S. 1839), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491), und
§ 7 des Gesetzes über eine Statistik des grenz-
überschreitenden Straßengüterverkehrs vom
21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1987), das durch
Artikel 271 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469) geändert worden ist) und des
Kraftfahrsachverständigenwesens (§ 11 Abs. 2
des Kraftfahrsachverständigengesetzes),
4. die Veröffentlichung der bei der Erteilung von Typ-
genehmigungen festgestellten Abgas- und Ge-
räuschemissions- sowie Kraftstoffverbrauchswerte
der Fahrzeuge einschließlich Statistiken über diese
Werte,
5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6
Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beru-
henden Rechtsverordnungen und allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften sowie die nach den §§ 8 und 9
des Produktsicherheitsgesetzes,
6. die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
zur Bestimmung des Herstellers und Vertreibers
von Führerscheinen,
7. die Zertifizierung der Qualitätssicherung bei der
Herstellung und beim Vertrieb von Führerscheinen,
Fahrzeugpapieren, Plaketten, Prüffolien und Stem-
pel, um die vorgeschriebene und ordnungsgemäße
Herstellung, Verwahrung und Verteilung dieser
Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und Stempel zu
gewährleisten,
8. die Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen
ausländischer Staaten oder der Europäischen
Union auf den Gebieten des Straßenverkehrs und
des Kraftfahrwesens auf Grund von multilateralen
oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staa-
ten oder zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union.
(2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt
durch andere Vorschriften zugewiesen werden, blei-
ben unberührt.“

Artikel 9
Neubekanntmachung von Gesetzen
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes,
des Kraftfahrsachverständigengesetzes und des Per-
sonenbeförderungsgesetzes in der vom Tage des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften ermächtigen, und Artikel 1 Nr. 11, 30 Buchstabe c
sowie Nr. 37 (soweit er § 65 Abs. 5 betrifft), Artikel 2 Nr. 2
(hinsichtlich § 2 Abs. 6), die Artikel 7 und 8 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m
u t K o h l
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der
Volker Rühe
Verteidigung
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Für den Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
Claudia Nolte
und Jugend
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 747. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ffca94354288ea22….