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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 747

BGBl. 1998 I S. 747 · 220.816 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 747
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                            747

                                          Gesetz
               zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze*)
                                                                   Vom 24. April 1998

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1

         Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
  Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340), wird
wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
       „(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffent-
     lichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müs-
     sen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbe-
     hörde) zum Verkehr zugelassen sein.“

 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                                       „§ 2
                    Fahrerlaubnis und Führerschein
        (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug
     führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zu-
     ständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahr-
     erlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist
     durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein)
     nachzuweisen.

        (2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu
     erteilen, wenn der Bewerber
     1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Arti-
        kels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
        29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr.
        L 237 S. 1) im Inland hat,
     2. das erforderliche Mindestalter erreicht hat,

     3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
     4. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahr-
        lehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechts-
        vorschriften ausgebildet worden ist,

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der nachgenannten EG-Richtlinien
   in deutsches Recht:
  1. Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 1 bis 7 und 10), Nr. 3 Buchstabe a (§ 2a
     Abs. 1), Nr. 7 (§ 3 Abs. 1, 2 und 6), Nr. 10 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1
     Nr. 1), Nr. 14 (§ 25), Nr. 17 (§ 30 Abs. 7), Nr. 18 (§ 30a Abs. 5), Nr. 19
     (§ 30c Abs. 1 Nr. 5), Nr. 37 (§§ 48 bis 63), Artikel 3 Nr. 1 (§ 44), Nr. 4
     (§ 69b), Artikel 4 Nr. 1 (§ 111a) dienen der Umsetzung der Richtlinie
     91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
     (ABl. EG Nr. L 237 S. 1),
  2. Artikel 2 Nr. 2 (§ 2 Abs. 6) und Nr. 38 (§ 43) dient der Umsetzung der
     Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite

     allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-
     weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
     S. 25), soweit es sich um berufliche Befähigungsnachweise von
     Fahrlehrern handelt.

5. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in
   einer theoretischen und praktischen Prüfung
   nachgewiesen hat,
6. die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im

   Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten
   kann und
7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder einem anderen Vertragsstaat des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.

Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g können als wei-
tere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen
oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt
werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C
und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen
befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlän-
gern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahr-
zeugen geeignet ist und kein Anlaß zur Annahme
besteht, daß eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersicht-
lichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.
   (3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
nung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g kann
für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen
als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis
nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt
werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die
Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraus-
setzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis
zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem
können Ortskenntnisse verlangt werden. Im übrigen
gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse ent-
sprechend, soweit gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist.
   (4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,
wer die notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht
wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der
Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Män-
gel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen
geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auf-
lagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraft-
fahrzeugen gewährleistet ist.

  (5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,
wer

1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von
   Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vor-

   schriften hat,
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu

   ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver-
   traut ist,
BGBl. 1998, Seite 748 — Originalseite als Abbildung
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      3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs,
         gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen tech-
         nischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer prakti-
         schen Anwendung in der Lage ist und

      4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbe-

         wußten und energiesparenden Fahrweise verfügt

         und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage

         ist.
        (6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung
      oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer beson-
      deren Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer
      Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung
      oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat
      der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung
      durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
      Buchstabe h mitzuteilen und nachzuweisen

      1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
         Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,
         Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
         Anschrift und

      2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2

         Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3

      sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der
      Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob
      er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis
      der beantragten Klasse oder einen entsprechenden
      Führerschein besitzt.
         (7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob
      der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen,
      gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt
      ist, und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahr-
      erlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein
      besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Verkehrszen-
      tralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
      nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen.
      Sie kann außerdem insbesondere entsprechende
      Auskünfte aus ausländischen Registern oder von aus-
      ländischen Stellen einholen sowie die Beibringung
      eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Ver-
      waltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes-
      zentralregistergesetzes verlangen.
         (8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken
      gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers
      begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anord-
      nen, daß der Antragsteller ein Gutachten oder Zeug-

      nis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten

      einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für

      Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sach-

      verständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugver-

      kehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

         (9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse,
      Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur
      Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder
      Befähigung verwendet werden. Sie sind nach späte-
      stens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit
      ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im
      Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaub-
      nisregister sind nach den Bestimmungen für diese
      Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder
      zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder
      Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die
      Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts-
      oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der

Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller.
Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende
Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1
Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unter-
lagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren,

wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der

Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnis-

mäßigem Aufwand möglich ist.

   (10) Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei
können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für
das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahr-
erlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufga-
ben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahr-
erlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Geset-
zes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit
Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge
geführt werden.

   (11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-
ordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j berech-
tigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen

von Kraftfahrzeugen im Inland. Inhaber einer in einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaub-
nis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland ver-
legt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
mäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j bei der örtlich
zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren zu
lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs. 1 und 2 Nr. 1
mitzuteilen.
   (12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen,
die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich
der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähi-
gung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen
schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu
übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eig-
nung oder Befähigung aus der Sicht der übermitteln-
den Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten
Informationen für die Beurteilung der Eignung oder
Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere weil
die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt
oder beantragt hat, sind die Unterlagen unverzüglich
zu vernichten.

   (13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder

Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder

Ortskenntnisse zwecks Vorbereitung einer verwal-

tungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prü-

fen oder die in der Versorgung Unfallverletzter im

Straßenverkehr oder Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetz-
lich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Per-
sonen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahr-
zeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hin-
aus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-
zeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständi-
gengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt,
Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder
Beauftragung und die Aufsicht werden – soweit nicht
bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in
auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt –
durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe k näher bestimmt.
BGBl. 1998, Seite 749 — Originalseite als Abbildung
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      (14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in
   Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen
   die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer
   Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und
   Personen dürfen diese Daten und nach näherer
   Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6
   Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k die bei der Erfüllung ihrer
   Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten und nutzen.

      (15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung
   oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung
   ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muß
   dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrer-
   gesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach
   Satz 1 gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als
   Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeug-
   führer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.“

3. § 2a wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:

        „(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis
      wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert
      zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei

      Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer

      im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit

      deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die

      Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe

      finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen
      Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäi-
      schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland
      verlegt haben. Die Zeit seit dem Erweb der Fahr-
      erlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die
      Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung
      von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozeßord-
      nung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der
      Strafprozeßordnung und die sofort vollziehbare Ent-
      ziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen
      den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vor-
      zeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder
      der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt
      mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine
      neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Rest-
      dauer der vorherigen Probezeit.

         (2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis

      wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen

      Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräfti-

      ge Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3

      Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzu-

      tragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwi-

      schenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnis-

      behörde

      1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar
         anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen,
         wenn er eine schwerwiegende oder zwei weni-
         ger schwerwiegende Zuwiderhandlungen be-
         gangen hat,
      2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezu-
         legen, innerhalb von zwei Monaten an einer ver-
         kehrspsychologischen Beratung teilzunehmen,
         wenn er nach Teilnahme an einem Aufbau-
         seminar innerhalb der Probezeit eine weitere
         schwerwiegende oder zwei weitere weniger
         schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen
         hat,

   3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er
      nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist
      innerhalb der Probezeit eine weitere schwer-
      wiegende oder zwei weitere weniger schwer-
      wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

   Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen
   nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige
   Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswid-
   rigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische
   Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.

      (2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei
   Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbausemi-
   nar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden
   ist.
      (3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer voll-
   ziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde
   nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten
   Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaub-
   nis zu entziehen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 4 Abs. 1“

       durch die Angabe „§ 3“ und die Wörter „medi-

       zinisch-psychologischen Untersuchungsstel-

       le“ durch die Wörter „Begutachtungsstelle für

       Fahreignung“ ersetzt.

   bb) In Satz 2 wird das Wort „Nachschulungskurs“
       durch das Wort „Aufbauseminar“ ersetzt.

c) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
    „(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

   1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 die-
      ses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit
      Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder
      nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
   2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anord-
      nung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
      nicht nachgekommen wurde,

   so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der
   übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn
   der Antragsteller nachweist, daß er an einem Auf-
   bauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt,

   wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem

   angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat

   oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist,

   weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen ent-

   zogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die

   Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis

   nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf

   eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate
   nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden;
   die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führer-
   scheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahr-
   erlaubnis nach vorangegangener Entziehung ge-
   mäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit
   ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige
   Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Bei-
   bringung eines Gutachtens einer amtlich aner-
   kannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
   anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaub-
   nis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine
   schwerwiegende oder zwei weniger schwerwie-
   gende Zuwiderhandlungen begangen hat.
BGBl. 1998, Seite 750 — Originalseite als Abbildung
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            (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
         die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2
         Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Ent-
         ziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1
         Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende
         Wirkung.“

4. § 2b wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift wird das Wort „Nachschulung“
         durch das Wort „Aufbauseminar“ ersetzt.

      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Das Wort „Nachschulungskursen“ wird durch
             das Wort „Aufbauseminaren“ ersetzt.
         bb) Folgender Satz wird angefügt:
             „Auf Antrag kann die anordnende Behörde
             dem Betroffenen die Teilnahme an einem Ein-
             zelseminar gestatten.“

      c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
          „(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrleh-
         rern durchgeführt werden, die Inhaber einer ent-
         sprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrer-
         gesetz sind. Besondere Aufbauseminare für Inha-
         ber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem
         Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender
         Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden
         nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
         nung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hier-
         für amtlich anerkannten anderen Seminarleitern
         durchgeführt.“
      d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

           „(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar

         nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsicht-

         lich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.“

5. Die §§ 2c und 2d werden aufgehoben.

6. Der bisherige § 2e wird § 2c und wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift wird das Wort „Verwaltungs-
         behörden“ durch das Wort „Fahrerlaubnisbehör-
         den“ ersetzt.
      b) In Satz 2 werden die Wörter „die in § 2c Abs. 2
         genannten Daten“ durch die Wörter „die notwen-
         digen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-
         register“ ersetzt.

7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
                               „§ 3
                  Entziehung der Fahrerlaubnis

         (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht
      befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm
      die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entzie-
      hen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die
      Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschrif-
      ten erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des
      Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
      machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
        (2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis.
      Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das
      Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
      Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahr-

erlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der
Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaub-
nis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
   (3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches in
Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den
Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist,
in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen.
Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer

Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
schutzes oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt
worden ist.
   (4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entzie-
hungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen,
der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafver-
fahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen
ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des
Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die
Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung
der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die
gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröff-
nung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlaß
eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil
gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen,
soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts
und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
   (5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die
verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung
der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahr-
verbotes übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die

polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforder-

lich ist.

  (6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe r können Fristen und Bedingungen
1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach
   vorangegangener Entziehung oder nach voran-
   gegangenem Verzicht,
2. für die Erteilung des Rechts an Personen mit
   ordentlichem Wohnsitz im Ausland, nach voran-
   gegangener Entziehung von einer ausländischen
   Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu
   machen,
bestimmt werden.

                         §4
                    Punktsystem
   (1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt
gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeug-
führern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnis-
behörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen
(Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet
keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit
früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer
Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahr-
erlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem und
Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden
nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe,
daß die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur ein-
mal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbau-
seminar länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn
BGBl. 1998, Seite 751 — Originalseite als Abbildung
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der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar
nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonde-
ren Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b
Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teil-
nahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger
oder an einem besonderen Aufbauseminar in
Betracht kommt.

   (2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die
im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach
ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
mäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind
durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen
begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung
mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die
Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a
Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches) angeordnet
worden, so werden die Punkte für die vor dieser Ent-
scheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht.
Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht,
daß der Betroffene nicht an einem angeordneten Auf-
bauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs. 3) teilgenom-
men hat.

   (3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den
Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen
(Punktsystem) zu ergreifen:

1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte,
   so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen
   schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwar-
   nen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an
   einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so
   hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an
   einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen
   und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene
   innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem
   solchen Seminar teilgenommen, so ist er schrift-
   lich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahr-
   erlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf
   die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen
   Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn
   darüber zu unterrichten, daß ihm bei Erreichen von
   18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der
   Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraft-
   fahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die
   Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen
nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Ent-
scheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrig-
keit gebunden.

   (4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von
14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen
sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine
Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand
von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei
einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte
abgezogen. Hat der Betroffene vor Erreichen von
18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Bera-
tung teilgenommen und legt er hierüber der Fahr-

erlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei
Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen Beratung teil-
nimmt. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme
an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb
von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den
Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist
ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahme-
bescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur
bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.

   (5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14
oder 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde
die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen
hat, wird er so gestellt, als ob er neun Punkte hätte.
Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folge-
zeit 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde
die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen
hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte.

  (6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3
hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der
betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) den
Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragun-
gen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln.

  (7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollzieh-
baren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht
nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfech-
tungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1
Nr. 2 sowie gegen die Entziehung nach Satz 1 und
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine aufschie-
bende Wirkung.

   (8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen
durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an
einer Fahrprobe veranlaßt werden, Mängel in ihrer
Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrs-
sicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf
Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffe-
nen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.
Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern
durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechen-
den Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.
Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis,
die unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer berau-
schender Mittel am Verkehr teilgenommen haben,
werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-
ordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t von hier-
für amtlich anerkannten anderen Seminarleitern
durchgeführt.

   (9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll
der Fahrerlaubnisinhaber veranlaßt werden, Mängel in
seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im ver-
kehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereit-
schaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die
Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt;
sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn
der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll
die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer
Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist
nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mit-
zuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheini-
gung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahr-
BGBl. 1998, Seite 752 — Originalseite als Abbildung
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      erlaubnisbehörde. Die Beratung darf nur von einer
      Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich aner-
      kannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
      1. persönliche Zuverlässigkeit,

      2. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-
         Psychologe,
      3. Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen
         in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestim-
         mung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1
         Nr. 1 Buchstabe u.

         (10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs
      Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach
      Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist beginnt
      mit der Ablieferung des Führerscheins. Unbeschadet
      der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die
      Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnis-
      behörde zum Nachweis, daß die Eignung zum Führen
      von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der
      Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
      anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
      anzuordnen.
         (11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 ent-
      zogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme
      an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen
      wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet
      der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden,
      wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem
      Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt,
      wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem
      angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder
      die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er
      zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.
      Abweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis
      ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibrin-
      gung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
      Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.“

8. § 5 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 5
           Verlust von Dokumenten und Kennzeichen

         Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder
      Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, An-
      hängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises
      über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder
      über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-
      gung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulas-
      sungsscheins oder eines internationalen Führer-
      scheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher
      Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und
      behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder
      Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können,
      weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der
      Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen
      oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf
      Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versiche-
      rung an Eides Statt über den Verbleib des Scheins,
      Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kenn-
      zeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für
      einen verloren gegangenen oder sonst abhanden
      gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein
      verloren gegangenes oder sonst abhanden gekom-
      menes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine
      neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen bean-
      tragt.“

 9. § 5b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
       durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
       minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
       rium“ ersetzt.

10. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
           faßt:
            „Das Bundesministerium für Verkehr wird
            ermächtigt, Rechtsverordnungen und allge-
            meine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-
            mung des Bundesrates zu erlassen über“.
       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

            „1. die Zulassung von Personen zum
                Straßenverkehr, insbesondere über
                a) Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-
                   pflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Anforde-
                   rungen für das Führen fahrerlaubnis-
                   freier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von
                   einzelnen Erteilungsvoraussetzungen
                   nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfor-
                   dernis der Begleitung und Beaufsich-
                   tigung durch einen Fahrlehrer nach § 2
                   Abs. 15 Satz 1,
                b) den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen
                   nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der beson-
                   deren Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die
                   Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der
                   Klassen C und D, ihrer Unterklassen
                   und Anhängerklassen und der beson-
                   deren Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie
                   Auflagen und Beschränkungen zur
                   Fahrerlaubnis und der besonderen
                   Erlaubnis nach § 2 Abs. 3,
                c) die Anforderungen an die Eignung zum
                   Führen von Kraftfahrzeugen, die Beur-
                   teilung der Eignung durch Gutachten
                   sowie die Feststellung und Überprü-
                   fung der Eignung durch die Fahrer-
                   laubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1
                   Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8,

                d) die Maßnahmen zur Beseitigung von
                   Eignungsmängeln, insbesondere Inhalt
                   und Dauer entsprechender Kurse, die
                   Teilnahme an solchen Kursen, die
                   Anforderungen an die Kursleiter sowie
                   die Zertifizierung der Qualitätssiche-
                   rung, deren Inhalt einschließlich der
                   hierfür erforderlichen Verarbeitung und
                   Nutzung personenbezogener Daten
                   und die Akkreditierung der für die
                   Qualitätssicherung verantwortlichen
                   Stellen oder Personen durch die Bun-
                   desanstalt für Straßenwesen, um die
                   ordnungsgemäße Durchführung der
                   Kurse zu gewährleisten, wobei ein
                   Erfahrungsaustausch unter Leitung
                   der Bundesanstalt für Straßenwesen
                   vorgeschrieben werden kann,
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Originalseite · Seite 753
e) die Prüfung der Befähigung zum
   Führen von Kraftfahrzeugen, insbe-
   sondere über die Zulassung zur Prü-
   fung sowie über Inhalt, Gliederung,
   Verfahren, Bewertung, Entscheidung
   und Wiederholung der Prüfung nach
   § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung
   mit Abs. 5, 7 und 8 sowie die Erpro-

   bung neuer Prüfungsverfahren,

f) die Prüfung der umweltbewußten und
   energiesparenden Fahrweise nach § 2
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit
   Abs. 5 Nr. 4,
g) die nähere Bestimmung der sonstigen
   Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1
   und 2 für die Erteilung der Fahrerlaub-
   nis und die Voraussetzungen der Ertei-
   lung der besonderen Erlaubnis nach
   § 2 Abs. 3,
h) den Nachweis der Personendaten, das
   Lichtbild sowie die Mitteilung und die
   Nachweise über das Vorliegen der
   Voraussetzungen im Antragsverfahren
   nach § 2 Abs. 6,

i) die Sonderbestimmungen bei Dienst-
   fahrerlaubnissen nach § 2 Abs. 10
   und die Erteilung von allgemeinen Fahr-
   erlaubnissen auf Grund von Dienst-
   fahrerlaubnissen,

j) die Zulassung und Registrierung von

   Inhabern ausländischer Fahrerlaubnis-

   se und die Behandlung abgelieferter
   ausländischer Führerscheine nach § 2
   Abs. 11 und § 3 Abs. 2,
k) die Anerkennung oder Beauftragung
   von Stellen oder Personen nach § 2
   Abs. 13, die Aufsicht über sie, die
   Übertragung dieser Aufsicht auf ande-
   re Einrichtungen, die Zertifizierung der
   Qualitätssicherung, deren Inhalt ein-
   schließlich der hierfür erforderlichen
   Verarbeitung und Nutzung personen-
   bezogener Daten und die Akkreditie-
   rung der für die Qualitätssicherung
   verantwortlichen Stellen oder Perso-
   nen durch die Bundesanstalt für
   Straßenwesen, um die ordnungs-
   gemäße und gleichmäßige Durch-
   führung der Beurteilung, Prüfung oder
   Ausbildung nach § 2 Abs. 13 zu ge-
   währleisten, wobei ein Erfahrungsaus-
   tausch unter Leitung der Bundesan-
   stalt für Straßenwesen vorgeschrieben
   werden kann, sowie die Verarbeitung
   und Nutzung personenbezogener
   Daten für die mit der Anerkennung
   oder Beauftragung bezweckte Aufga-
   benerfüllung nach § 2 Abs. 14,
l) Ausnahmen von der Probezeit, die
   Anrechnung von Probezeiten bei der
   Erteilung einer allgemeinen Fahr-
   erlaubnis an Inhaber von Dienstfahr-
   erlaubnissen nach § 2a Abs. 1, den
   Vermerk über die Probezeit im Führer-
   schein,

m) die Einstufung der im Verkehrszentral-
   register gespeicherten Entscheidungen
   über Straftaten und Ordnungswidrig-
   keiten als schwerwiegend oder weni-
   ger schwerwiegend für die Maßnah-
   men nach den Regelungen der Fahr-
   erlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2,

n) die Anforderungen an die allgemeinen

   und besonderen Aufbauseminare, ins-
   besondere über Inhalt und Dauer, die
   Teilnahme an den Seminaren nach
   § 2b Abs. 1 und 2, die Anforderungen
   an die Seminarleiter und deren Aner-
   kennung nach § 2b Abs. 2 Satz 2 sowie
   die Zertifizierung der Qualitätssiche-
   rung, deren Inhalt einschließlich der
   hierfür erforderlichen Verarbeitung und
   Nutzung personenbezogener Daten
   und die Akkreditierung der für die
   Qualitätssicherung verantwortlichen
   Stellen oder Personen durch die Bun-
   desanstalt für Straßenwesen, um die
   vorgeschriebene Einrichtung und Durch-
   führung der Seminare zu gewährlei-
   sten, wobei ein Erfahrungsaustausch
   unter Leitung der Bundesanstalt für
   Straßenwesen vorgeschrieben werden
   kann,

o) die Übermittlung der Daten nach § 2c,
   insbesondere über den Umfang der zu

   übermittelnden Daten und die Art der

   Übermittlung,

p) Maßnahmen zur Erzielung einer ver-
   antwortungsbewußteren Einstellung
   im Straßenverkehr und damit zur Sen-
   kung der besonderen Unfallrisiken von
   Fahranfängern
   – durch eine Ausbildung, die schuli-
     sche Verkehrserziehung mit der
     Ausbildung nach den Vorschriften
     des Fahrlehrergesetzes verknüpft,
     als Voraussetzung für die Erteilung
     der Fahrerlaubnis im Sinne des § 2
     Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und
   – durch die freiwillige Fortbildung in
     geeigneten Seminaren nach Erwerb
     der Fahrerlaubnis mit der Möglich-
     keit der Abkürzung der Probezeit,

q) die Maßnahmen bei bedingt geeigne-
   ten oder ungeeigneten oder bei nicht
   befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder
   bei Zweifeln an der Eignung oder
   Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie die
   Ablieferung, die Vorlage und die wei-
   tere Behandlung der Führerscheine
   nach § 3 Abs. 2,
r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
   nach vorangegangener Entziehung
   oder vorangegangenem Verzicht und
   die Erteilung des Rechts, nach voran-
   gegangener Entziehung oder voran-
   gegangenem Verzicht von einer aus-
   ländischen Fahrerlaubnis wieder Ge-
   brauch zu machen nach § 3 Abs. 6,
BGBl. 1998, Seite 754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 754
      s) die Bewertung der im Verkehrszentral-
         register gespeicherten Entscheidungen
         über Straftaten und Ordnungswidrig-
         keiten nach § 4 Abs. 2,

      t) die Anforderungen an die allgemeinen
         und besonderen Aufbauseminare, ins-
         besondere über Inhalt und Dauer, die
         Teilnahme an den Seminaren nach § 4
         Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, die Anforde-
         rungen an die Seminarleiter und deren
         Anerkennung nach § 4 Abs. 8 Satz 4
         sowie die Zertifizierung der Qualitäts-
         sicherung, deren Inhalt einschließlich
         der hierfür erforderlichen Verarbeitung
         und Nutzung personenbezogener
         Daten und die Akkreditierung der für
         die Qualitätssicherung verantwort-
         lichen Stellen oder Personen durch die
         Bundesanstalt für Straßenwesen, um
         die vorgeschriebene Einrichtung und
         Durchführung der Seminare zu ge-

         währleisten, wobei ein Erfahrungs-

         austausch unter Leitung der Bundes-
         anstalt für Straßenwesen vorgeschrie-
         ben werden kann,

      u) die Anforderungen an die verkehrs-

         psychologische Beratung, insbeson-

         dere über Inhalt und Dauer der Bera-
         tung, die Teilnahme an der Beratung
         sowie die Anforderungen an die Be-
         rater und ihre Anerkennung nach § 4
         Abs. 9,
      v) die Herstellung, Lieferung und Gestal-
         tung des Musters des Führerscheins
         und dessen Ausfertigung sowie die
         Bestimmung, wer die Herstellung und
         Lieferung durchführt, nach § 2 Abs. 1
         Satz 3,
      w) die Zuständigkeit und das Verfahren
         bei Verwaltungsmaßnahmen nach die-
         sem Gesetz und den auf diesem
         Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-

         ten sowie die Befugnis der nach Lan-

         desrecht zuständigen Stellen, Aus-

         nahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2

         Satz 1 und 2, Abs. 15, § 2a Abs. 2

         Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 2b Abs. 1, § 4

         Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 8

         Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10
         sowie Ausnahmen von den auf diesem
         Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-
         ten zuzulassen,

      x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher

         erteilter Fahrerlaubnisse sowie den
         Umtausch von Führerscheinen, deren
         Muster nicht mehr ausgefertigt wer-
         den, und die Regelungen des Besitz-
         standes im Fall des Umtausches,
      y) Maßnahmen, um die sichere Teilnah-
         me sonstiger Personen am Straßen-
         verkehr zu gewährleisten, sowie die
         Maßnahmen, wenn sie bedingt ge-
         eignet oder ungeeignet oder nicht
         befähigt zur Teilnahme am Straßen-
         verkehr sind;“.

   cc) Nummer 1a wird aufgehoben.
   dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. die Zulassung inländischer und ausländi-
           scher Kraftfahrzeuge und Anhänger nach
           § 1 Abs. 1 einschließlich Ausnahmen von
           der Zulassungspflicht;“.

   ee) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird
              wie folgt gefaßt:
              „3. die sonstigen zur Erhaltung der
                  Sicherheit und Ordnung auf den
                  öffentlichen Straßen, für Zwecke der
                  Verteidigung, zur Verhütung einer
                  über das verkehrsübliche Maß hin-
                  ausgehenden Abnutzung der Straßen
                  oder zur Verhütung von Belästigun-
                  gen erforderlichen Maßnahmen über
                  den Straßenverkehr, und zwar hier-
                  zu unter anderem“.

         bbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buch-

              stabe h eingefügt:

              „h) über die Beschränkung des Straßen-
                  verkehrs zum Schutz von kulturellen
                  Veranstaltungen, die außerhalb des

                  Straßenraums stattfinden, wenn dies

                  im öffentlichen Interesse liegt.“

   ff) Nach Nummer 5b werden die folgenden Num-
       mern 5c und 6 eingefügt:
       „5c. den Nachweis über die Entsorgung oder
             den sonstigen Verbleib der Fahrzeuge
             nach ihrer Stillegung oder Außerbetrieb-
             setzung, um die umweltverträgliche Ent-
             sorgung von Fahrzeugen und Fahrzeug-
             teilen sicherzustellen;
        6. Maßnahmen der mit der Durchführung
             der Untersuchungen, Abnahmen, Prü-
             fungen und Begutachtungen von Fahr-
             zeugen und Fahrzeugteilen befaßten
             Stellen oder Personen zur Qualitäts-
             sicherung, deren Inhalt einschließlich
             der hierfür erforderlichen Verarbeitung

             und Nutzung personenbezogener Daten,

             um ordnungsgemäße, nach gleichen Maß-

             stäben durchgeführte Untersuchungen,

             Abnahmen, Prüfungen und Begutach-

             tungen an Fahrzeugen und Fahrzeug-

             teilen zu gewährleisten;“.

   gg) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Vor-
       drucke“ die Wörter „sowie von auf Grund die-
       ses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden
       Rechtsvorschriften zu verwendenden Plaket-

       ten, Prüffolien und Stempel“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Bundesminister“
   durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
    „(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
   Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 5c
   und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf
   Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b
   und 5c beziehen, und allgemeine Verwaltungsvor-
   schriften hierzu werden vom Bundesministerium
   für Verkehr und vom Bundesministerium für Um-
   welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.“
BGBl. 1998, Seite 755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 755
11. § 6a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Amtshand-
       lungen, Prüfungen und Untersuchungen“ durch
       die Wörter „Amtshandlungen, einschließlich Prü-
       fungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersu-
       chungen, Verwarnungen – ausgenommen Verwar-
       nungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungs-
       widrigkeiten – und Registerauskünften“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
            „Das Bundesministerium für Verkehr wird
            ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen
            Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen,
            Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchun-

            gen, Verwarnungen – ausgenommen Verwar-
            nungen im Sinne des Gesetzes über Ord-
            nungswidrigkeiten – und Registerauskünften
            im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverord-
            nung zu bestimmen und dabei feste Sätze
            oder Rahmensätze vorzusehen.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlun-
            gen, Prüfungen oder Untersuchungen“ durch
            die Wörter „Amtshandlungen, einschließlich
            Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,
            Untersuchungen, Verwarnungen – ausgenom-
            men Verwarnungen im Sinne des Gesetzes
            über Ordnungswidrigkeiten – und Register-
            auskünften“ ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

         „(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2
       kann bestimmt werden, daß die für die einzelnen
       Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Ab-
       nahmen, Begutachtungen und Untersuchungen,
       zulässigen Gebühren auch erhoben werden dür-
       fen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die
       nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte
       durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne
       ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder
       Antragstellers am festgesetzten Termin nicht statt-
       finden konnten oder abgebrochen werden mußten.“

    d) In Absatz 6 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
       gefügt:

       „Neben der Gebühr je angefangene halbe Stunde
       kann eine pauschalierte Gebühr für einen längeren
       Zeitraum festgesetzt werden.“

12. § 6b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verwaltungsbe-
       hörde (Zulassungsstelle)“ durch das Wort „Zulas-
       sungsbehörde“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungs-
       behörde“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“

       ersetzt.

13. In § 6c werden die Wörter „den Bundesminister“
    durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.

14. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
           „Für seine Dauer werden von einer deutschen
           Behörde ausgestellte nationale und internatio-
           nale Führerscheine amtlich verwahrt.“

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
            „Dies gilt auch, wenn der Führerschein von
            einer Behörde eines Mitgliedstaates der
            Europäischen Union oder eines anderen Ver-
            tragsstaates des Abkommens über den
            Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
            worden ist, sofern der Inhaber seinen ordent-
            lichen Wohnsitz im Inland hat.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „In“ die Wör-
           ter „anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten“
           eingefügt und das Wort „Fahrausweisen“
           durch das Wort „Führerscheinen“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrausweis“ durch

           das Wort „Führerschein“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „Satz 3“
       durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt sowie die Wör-
       ter „oder Fahrausweis“ und „oder Fahrausweises“
       gestrichen.
    d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Fahrausweis“
       durch das Wort „Führerschein“ ersetzt.

15. In § 26a Satz 1 und § 27 Abs. 1 und Satz 1 werden
    jeweils die Wörter „Der Bundesminister“ durch die
    Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.

16. § 28 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 28

                     Führung und Inhalt
                 des Verkehrszentralregisters
      (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrs-
    zentralregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

      (2) Das Verkehrszentralregister wird geführt zur
    Speicherung von Daten, die erforderlich sind
    1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung
       von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen,

    2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von
       Fahrzeugen,

    3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die
       wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
       die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
       stehen, begehen oder

    4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf
       ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der
       ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag über-
       tragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur
       Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vor-
       schriften.

      (3) Im Verkehrszentralregister werden Daten ge-

    speichert über
     1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,
        soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit
        dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen
        Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt
        erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,

     2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,
        die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte
        Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Ent-
        scheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige
        Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
BGBl. 1998, Seite 756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 756
       3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
          nungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a, wenn
          gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25
          angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens
          achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist, soweit
          § 28a nichts anderes bestimmt,
       4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote
          oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies
          Fahrzeug zu führen,

       5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,

       6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entzie-
          hungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahr-
          erlaubnis durch Verwaltungsbehörden,

       7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
       8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf
          Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrer-
          laubnis,

       9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Ver-
          wahrung von Führerscheinen nach § 94 der Straf-
          prozeßordnung,
      10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer
          Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen
          Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das
          Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in
          dem betreffenden Land Gebrauch zu machen,
      11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a
          Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1
          Nr. 1 und 2,
      12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die
          Art des Aufbauseminars und die Teilnahme an
          einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit
          dies für die Anwendung der Regelungen der Fahr-
          erlaubnis auf Probe (§ 2a) und des Punktsystems
          (§ 4) erforderlich ist,
      13. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf
          eine der in den Nummern 1 bis 12 genannten Ein-
          tragungen beziehen.

         (4) Die Gerichte und Behörden teilen dem Kraft-
      fahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu
      speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung
      einer Eintragung führenden Daten mit.
         (5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen
      Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung
      nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des
      Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen
      Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen
      genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der
      betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich,
      dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern über-
      mittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt
      werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die
      Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen
      der Länder. Können die Zweifel an der ldentität der
      betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden,
      werden die Eintragungen über beide Personen mit
      einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität ver-
      sehen.

        (6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 50
      Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicher-
      ten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen
      bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrer-

    laubnisse und Führerscheine der betreffenden Person
    im Verkehrszentralregister festzustellen und zu besei-
    tigen und um das Verkehrszentralregister zu vervoll-
    ständigen.“

17. Die §§ 29 und 30 werden wie folgt gefaßt:
                             „§ 29

                    Tilgung der Eintragungen

      (1) Die im Register gespeicherten Eintragungen
    werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen
    getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

    1. zwei Jahre
       bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrig-
       keit,
    2. fünf Jahre

       a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Aus-
          nahme von Entscheidungen wegen Straftaten
          nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den
          §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und
          Entscheidungen, in denen die Entziehung der
          Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des
          Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a
          Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeord-
          net worden ist,
       b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten
          Verboten oder Beschränkungen, ein fahr-
          erlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
       c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar
          oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
    3. zehn Jahre

       in allen übrigen Fällen.
    Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnis-
    behörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4
    Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem
    Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst
    erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein
    Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen
    nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete
    Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungs-
    widrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen
    nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung
    gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn
    die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder
    geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.
       (2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Ertei-
    lung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des
    Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wie-
    der Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

      (3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach
    Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 wer-
    den getilgt
    1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre
       Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder
       wenn die Entscheidung im Wiederaufnahme-
       verfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des
       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
       aufgehoben wird,

    2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister
       nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch
       die nach Landesrecht zuständige Behörde ange-
BGBl. 1998, Seite 757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 757
   ordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen
   darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter
   Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen
   nicht gefährdet werden,

3. Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende

   Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen

   nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
   nung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der
   zugrundeliegenden Entscheidung Anlaß gibt,

4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mit-

   teilung über den Tod des Betroffenen eingeht.

 (4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhem-
mung (Absatz 6) beginnen
1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag
   des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem
   Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei
   dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn
   eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugend-
   strafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugend-
   gerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird
   oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmever-
   fahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurtei-
   lung enthält,

2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59,

   60 des Strafgesetzbuches und § 27 des Jugend-

   gerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,

3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen
   Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Ver-
   waltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechts-

   kraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden
   Entscheidung,

4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsycholo-
   gischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung
   der Teilnahmebescheinigung und
5. bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag
   des Zugangs der Verzichtserklärung bei der
   zuständigen Behörde.

   (5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrer-
laubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung
einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Straf-
gesetzbuches oder bei einem Verzicht auf die Fahr-
erlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Ertei-
lung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens
jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entschei-
dung oder dem Verzicht. Bei von der Fahrerlaubnis-
behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen,
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt

die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhe-

bung des Verbots oder der Beschränkung.

   (6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach
§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen,
so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der
Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn
für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzun-
gen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Ent-
scheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern
nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer
Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entschei-
dung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnah-
me von Entscheidungen wegen einer Ordnungswid-
rigkeit nach § 24a – wird spätestens nach Ablauf von
fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer

Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unter-
bleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im
Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer
Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine
Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu

tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintra-

gung gehemmt war.

   (7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungs-
reife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten
gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Ein-

tragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft

erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt
eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.
   (8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Ent-
scheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dür-
fen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für
die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten
und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen
Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums,
der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vor-
schriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für
ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das
die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum
Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der

Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-

scheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des

Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.

                         § 30

                    Übermittlung

  (1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
dürfen an die Stellen, die

1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll-
   streckung oder zum Vollzug von Strafen,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und
   die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und
   ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem
   Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr
   oder

3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
   Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvor-
   schriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die
Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erfor-
derlich ist.

   (2) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister

dürfen an die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen

auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
licher Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
des Fahrlehrergesetzes, des Personenbeförderungs-
gesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen über die
Notfallrettung und den Krankentransport, des Güter-
kraftverkehrsgesetzes einschließlich der Verordnung
(EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über
den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der
Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach
einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes
über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der auf
Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die
BGBl. 1998, Seite 758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 758
      Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
      den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken
      jeweils erforderlich ist.

        (3) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister

      dürfen an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen

      zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies

      zu dem in § 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erfor-

      derlich ist.

         (4) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
      dürfen außerdem für die Erteilung, Verlängerung,
      Erneuerung, Rücknahme oder den Widerruf einer
      Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrper-
      sonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgeset-
      zes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
      Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen

      übermittelt werden, soweit dies für die genannten
      Maßnahmen erforderlich ist.

         (5) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister

      dürfen für die wissenschaftliche Forschung entspre-

      chend § 38 und für statistische Zwecke entsprechend

      § 38a übermittelt und genutzt werden. Zur Vorberei-
      tung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvor-
      schriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs dürfen
      die Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt und
      genutzt werden.

         (6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur
      zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen
      Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Emp-
      fänger darf die übermittelten Daten auch für andere
      Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch
      für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist
      der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die
      übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine
      \/erarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch
      nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der
      übermittelnden Stelle.

        (7) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister

      dürfen an die zuständigen Stellen anderer Staaten

      übermittelt werden, soweit dies

      1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
         Straßenverkehrs,

      2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
         Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-
         verkehrs oder
      3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
         hang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraft-
         fahrzeugen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren,
         Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,

      erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuwei-
      sen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
      verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen
      Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die Übermitt-
      lung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Inter-
      essen des Betroffenen beeinträchtigt würden, ins-
      besondere wenn im Empfängerland ein angemesse-

      ner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

         (8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über
      den ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralre-
      gisters und über die Punkte unentgeltlich Auskunft
      erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Iden-
      titätsnachweis beizufügen.

      (9) Übermittlungen von Daten aus dem Verkehrs-
    zentralregister sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei
    denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird
    bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten

    von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor-

    tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die

    übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf

    Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant-

    wortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle
    nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
    Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß
    besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der
    Übermittlung besteht.“

18. § 30a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30
       Abs. 1 und 3 obliegen, dürfen die für die Erfüllung

       dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Daten aus

       dem Verkehrszentralregister durch Abruf im auto-

       matisierten Verfahren übermittelt werden.“

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)“
       durch die Angabe „(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)“ ersetzt.
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

        „(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist zulässig,
       daß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen
       zugeteilt sind und die Kennungen auch von ande-
       ren Endgeräten derselben oder einer anderen
       Dienststelle verwendet werden, wenn eine voll-
       ständige Aufzeichnung der Abrufe nach Absatz 4
       durch die abrufende Stelle gefertigt wird. Aus den
       Aufzeichnungen müssen mindestens die für den
       Abruf verantwortliche Person und deren Dienst-
       stelle jeweils festgestellt werden können.“

    d) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden
       Sätze ersetzt:

       „Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke

       der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung

       oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
       Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet
       werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne
       ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfol-
       gung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib,
       Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder
       wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch
       für diesen Zweck verwendet werden, sofern das
       Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Ver-
       wendung von Personendaten einer bestimmten
       Person gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch
       geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Ver-
       wendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu
       schützen und nach sechs Monaten zu löschen.“

    e) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 5)“
       durch die Angabe „(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)“ ersetzt.
    f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        „(5) Durch Abruf im automatisierten Verfahren

       dürfen aus dem Verkehrszentralregister für die in
       § 30 Abs. 7 genannten Maßnahmen an die hierfür
       zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitglied-
       staat der Europäischen Union oder einem anderen
       Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
       schen Wirtschaftsraum übermittelt werden:
BGBl. 1998, Seite 759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 759
       1. die Tatsache folgender Entscheidungen der
          Verwaltungsbehörden:
          a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrer-
             laubnis, einschließlich der Ablehnung der
             Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,
          b) die unanfechtbaren oder sofort vollzieh-
             baren Entziehungen, Widerrufe oder Rück-
             nahmen einer Fahrerlaubnis,

          c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahr-

             verbots,

       2. die Tatsache folgender Entscheidungen der
          Gerichte:
          a) die rechtskräftige oder vorläufige Entzie-
             hung einer Fahrerlaubnis,

          b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahr-
             erlaubnissperre,

          c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahr-
             verbots,

       3. die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstel-
          lung oder Verwahrung des Führerscheins nach
          § 94 der Strafprozeßordnung,

       4. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaub-
          nis und

       5. zusätzlich
          a) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen
             der Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Ent-
             scheidung nach Nummer 1 oder Nummer 2
             oder des Verzichts nach Nummer 4 ist, und
          b) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige
             frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder
             Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt der
             Person, zu der eine Eintragung nach den
             Nummern 1 bis 3 vorliegt.

       Der Abruf ist nur zulässig, soweit
       1. diese Form der Datenübermittlung unter Be-
          rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
          der Betroffenen wegen der Vielzahl der Über-
          mittlungen oder wegen ihrer besonderen Eil-
          bedürftigkeit angemessen ist und
       2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG
          des Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)
          anwendet.
       Die Absätze 2, 2a und 3 sowie Absatz 4 wegen des
       Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwen-
       den. In den Fällen des Absatzes 4 hat das Kraft-
       fahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über
       den Anlaß bei jedem zehnten Abruf zu fertigen.“

19. Nach § 30a werden die folgenden §§ 30b und 30c ein-
    gefügt:
                          „§ 30b

              Automatisiertes Anfrage- und
      Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

      (1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrs-

    zentralregister nach § 30 Abs. 1 und 7 darf nach

    näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-

    mäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten
    Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfra-
    gende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu
    übermittelnden Daten benötigt werden.

      (2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet wer-
    den, wenn gewährleistet ist, daß
    1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen
       technischen und organisatorischen Maßnahmen
       ergriffen werden und
    2. die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe
       des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.

       (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde

    Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die über-

    mittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den
    Empfänger der Daten und den vom Empfänger ange-
    gebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3
    gilt entsprechend.

                            § 30c

                 Ermächtigungsgrundlagen,
                  Ausführungsvorschriften

       (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
    tigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-
    desrates zu erlassen über

    1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Per-
       sonendaten nach § 28 Abs. 3,

    2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1
       Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den
       Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,
    3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
       Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie die
       Bestimmung der Empfänger und den Geschäfts-
       weg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7,
    4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30
       Abs. 8,

    5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
       Daten nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur
       Sicherung gegen Mißbrauch nach § 30a Abs. 2,
       die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4
       beim Abruf im automatisierten Verfahren und die
       Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen
       nach § 30a Abs. 5,
    6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
       Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur
       Sicherung gegen Mißbrauch nach § 30b Abs. 2
       Nr. 1.
       (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
    tigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-
    mung des Bundesrates
    1. über die Art und Weise der Durchführung von
       Datenübermittlungen,

    2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentral-
       register und Verkehrszentralregister
    zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
    nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen
    sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit
    dem Bundesministerium der Justiz erlassen.“

20. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Wörter „Die für die Zulassung von Kraftfahr-

       zeugen zuständigen Behörden (Zulassungsstel-

       len)“ werden durch die Wörter „Die Zulassungs-

       behörden“ ersetzt.
    b) Am Ende wird das Wort „Zulassungsstellen“ durch
       das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 760
21. In § 32 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort „und“
    durch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt durch
    das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Nummer 5
    angefügt:

      „5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach

          den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder

          den darauf beruhenden Rechtsvorschriften.“

22. In § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 1 wird
    jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort
    „Zulassungsbehörde“ ersetzt.

23. § 35 wird wie folgt geändert:
      a) Im einleitenden Satzteil von Absatz 1 wird das
         Wort ,,Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-
         sungsbehörde“ ersetzt.

      b) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Zulassungs-
         stellen“ durch das Wort „Zulassungsbehörden“
         ersetzt.

24. § 36 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsstellen“
         durch das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 Buchstabe d
             das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
             folgende Nummer 1a eingefügt:
             „1a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne
                  des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von
                  Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder
                  § 24a und“.

         bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Polizei-
             dienststellen der Länder“ die Wörter „und Ver-
             waltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1“
             eingefügt.
      c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

          „(5a) Abweichend von Absatz 5 Nr. 2 ist zulässig,
         daß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen
         zugeteilt sind und die Kennungen auch von ande-
         ren Endgeräten derselben oder einer anderen
         Dienststelle verwendet werden, wenn eine voll-
         ständige Aufzeichnung der Abrufe nach § 36
         Abs. 7 durch die abrufende Stelle gefertigt wird.
         Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens die
         für den Abruf verantwortliche Person und deren

         Dienststelle jeweils festgestellt werden können.“

      d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“
             durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.

         bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
             „Die protokollierten Daten dürfen nur für
             Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-
             sicherung oder zur Sicherstellung eines ord-
             nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbei-
             tungsanlage verwendet werden. Liegen

             Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Ver-

             wendung die Verhinderung oder Verfolgung
             einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib,
             Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos
             oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die

            Daten auch für diesen Zweck verwendet
            werden, sofern das Ersuchen der Strafverfol-
            gungsbehörde unter Verwendung von Halter-
            daten einer bestimmten Person oder von Fahr-
            zeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs ge-

            stellt wird. Die Protokolldaten sind durch

            geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde

            Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch
            zu schützen und nach sechs Monaten zu
            löschen.“

    e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Abrufe
       aus den örtlichen Fahrzeugregistern.“

25. Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a und 36b ein-
    gefügt:
                          „§ 36a

               Automatisiertes Anfrage- und
       Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
       Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen
    Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach
    näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
    mäß § 47 Abs. 1 Nr. 4a auch in einem automatisierten
    Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die
    Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt
    § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.

                             § 36b
            Abgleich mit den Sachfahndungsdaten
                  des Bundeskriminalamtes

       (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig
    dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Infor-
    mationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen,
    Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen,
    die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme,
    Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer-
    oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten
    dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeug-
    register erfaßten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren
    sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister
    erfaßten Führerscheinen.

      (2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf
    auch im automatisierten Verfahren erfolgen.“

26. § 37 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 37

            Übermittlung von Fahrzeugdaten und

              Halterdaten an Stellen außerhalb
           des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

      (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
    daten und Halterdaten dürfen von den Registerbehör-
    den an die zuständigen Stellen anderer Staaten über-
    mittelt werden, soweit dies
    a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
       Straßenverkehrs,

    b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im

       Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,

    c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
       Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-
       verkehrs oder
BGBl. 1998, Seite 761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 761
    d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
       hang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit
       Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder

       Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führer-

       scheinen stehen,

    erforderlich ist.
      (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
    übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt wer-
    den dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
    werden.
       (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie
    schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
    trächtigt würden, insbesondere, wenn im Empfänger-
    land ein angemessener Datenschutzstandard nicht
    gewährleistet ist.“

27. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
                            „§ 37a
             Abruf im automatisierten Verfahren
       durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches
                      dieses Gesetzes

       (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen

    aus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37
    Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zustän-
    digen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der
    Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
    staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
    schaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforder-
    lichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechts-
    verordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5a übermittelt
    werden.
      (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahr-
    zeugdaten erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes
    Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten.

      (3) Der Abruf ist nur zulässig, soweit

    1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück-
       sichtigung der schutzwürdigen Interessen der
       Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlun-
       gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
       angemessen ist und

    2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EWG des

       Europäischen Parlaments und des Rates vom

       24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) an-

       wendet.

    § 36 Abs. 5, 5a und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlas-

    ses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden. In den

    Fällen des Absatzes 7 hat das Kraftfahrt-Bundesamt

    weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem

    zehnten Abruf zu fertigen.“

28. § 38 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 38
                         Übermittlung
             für die wissenschaftliche Forschung

      (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-

    daten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, ande-
    re Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung
    betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden,
    soweit
    1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-
       schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

    2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem
       Zweck nicht möglich ist und

    3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit

       das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an

       dem Ausschluß der Übermittlung erheblich über-
       wiegt.
       (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Ertei-
    lung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der
    Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Ertei-
    lung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
       (3) Personenbezogene Daten werden nur an solche
    Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
    öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder
    die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1
    Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
    findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-
    sprechende Anwendung.
       (4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für
    die Forschungsarbeit genutzt werden, für die sie
    übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere
    Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich
    nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustim-

    mung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

       (5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
    durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-
    schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß
    die Nutzung der personenbezogenen Daten räumlich
    und organisatorisch getrennt von der Erfüllung sol-
    cher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke
    erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung
    sein können.
       (6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind
    die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.
    Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merk-
    male gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelan-

    gaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
    einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuge-
    ordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzel-
    angaben nur zusammengeführt werden, soweit der
    Forschungszweck dies erfordert.

       (7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezo-

    gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffent-

    lichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungs-

    ergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte uner-

    läßlich ist.

       (8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,

    gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der

    Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung

    der Vorschriften über den Datenschutz auch dann

    überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte
    für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder
    wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten
    nicht in Dateien verarbeitet.“

29. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b ein-
    gefügt:

                          „§ 38a

                 Übermittlung und Nutzung
                  für statistische Zwecke
     (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
   und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durch-
   führung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvor-
BGBl. 1998, Seite 762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 762
      schriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn
      die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens
      allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich
      ist.

         (2) Es finden die Vorschriften des Bundessta-
      tistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder
      Anwendung.

                              § 38b
                   Übermittlung und Nutzung

                    für planerische Zwecke

        (1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeug-
      registern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten
      dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Ver-
      kehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt
      werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein
      mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit
      unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der
      Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Inter-
      essen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

        (2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen,

      daß

      1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger
         Interessen des Betroffenen jederzeit gewährleistet
         wird,

      2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben ge-
         nutzt werden,
      3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die
         mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,

      4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten
         gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und

      5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden,
         sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.“

30. § 39 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“
         durch das Wort „Zulassungbehörde“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Teil-
         nahme am Straßenverkehr“ ein Komma und die
         Wörter „dem Diebstahl, dem sonstigen Abhanden-
         kommen des Fahrzeugs“ eingefügt.

      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

             „1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung
                 oder Vollstreckung

                  a) von nicht mit der Teilnahme am Straßen-
                     verkehr im Zusammenhang stehenden
                     öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder

                  b) von gemäß § 7 des Unterhaltsvor-
                     schußgesetzes oder § 91 des Bundes-
                     sozialhilfegesetzes übergegangenen
                     Ansprüchen

                  in Höhe von jeweils mindestens eintau-

                  send Deutscher Mark benötigt,“.

         bb) In Satz 3 wird das Wort „verwertet“ durch das
             Wort „verwendet“ ersetzt.

31. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 38 Satz 1
       Nr. 2“ durch die Angabe „§ 38a Abs. 1“ und die
       Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 38a“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungs-
       stellen“ durch das Wort „Zulassungsbehörden“
       ersetzt.

32. In § 41 Abs. 2 und 3 Satz 3 wird jeweils das Wort

    „Belange“ durch das Wort „lnteressen“ ersetzt.

33. § 42 wird wie folgt geändert:
    a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

         „(1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetra-
       genen Halters mit dem Halter, auf den sich eine
       neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände
       des Verkehrszentralregisters und des Zentralen
       Fahrerlaubnisregisters zur Identifizierung dieser

       Halter genutzt werden. Ist die Feststellung der

       Identität der betreffenden Halter auf diese Weise
       nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Mel-
       deregistern übermittelten Daten zur Behebung der
       Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Über-
       mittlung durch die Meldebehörden richtet sich
       nach den Meldegesetzen der Länder. Können die
       Zweifel an der Identität der betreffenden Halter
       nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragun-
       gen über beide Halter mit einem Hinweis auf die
       Zweifel an deren Identität versehen.“

    b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
       gefaßt:

        „(2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister
       gespeicherten Daten dürfen den Zulassungs-
       behörden übermittelt werden, soweit dies erfor-
       derlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren
       Register festzustellen und zu beseitigen und um
       diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die
       nach § 33 im örtlichen Fahrzeugregister gespei-
       cherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt
       übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um
       Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeug-
       register festzustellen und zu beseitigen sowie das
       Zentrale Fahrzeugregister zu vervollständigen. Die
       Übermittlung nach Satz 1 oder 2 ist nur zulässig,
       wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die
       Register unrichtig oder unvollständig sind.“

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
       gefaßt:

         „(3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister
       oder im zuständigen örtlichen Fahrzeugregister
       gespeicherten Halter- und Fahrzeugdaten dürfen
       dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden,
       soweit dies für Maßnahmen zur Durchführung des
       Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich ist, um Feh-
       ler und Abweichungen in den Datenbeständen der
       Finanzämter festzustellen und zu beseitigen und

       um diese Datenbestände zu vervollständigen. Die

       Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn
       Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbe-
       stände unrichtig oder unvollständig sind.“
BGBl. 1998, Seite 763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 763
34. § 43 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 43

               Allgemeine Vorschriften für die
        Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung
              der Daten durch den Empfänger

      (1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeug-
    registern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei
    denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird
    bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten
    von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor-
    tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
    übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
    Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant-
    wortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle
    nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
    Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß

    besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der
    Übermittlung besteht.
       (2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur
    zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen
    Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Emp-
    fänger darf die übermittelten Daten auch für andere
    Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch
    für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.

    Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die

    übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine

    Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch
    nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der
    übermittelnden Stelle.“

35. § 46 wird aufgehoben.

36. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt:
            „Das Bundesministerium für Verkehr wird
            ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustim-
            mung des Bundesrates zu erlassen“.
       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

            „4. über die Art und den Umfang der zu über-

                mittelnden Daten und die Maßnahmen zur

                Sicherung gegen Mißbrauch beim Abruf
                im automatisierten Verfahren nach § 36
                Abs. 5,“.

       cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
           eingefügt:

           „4a. über die Art und den Umfang der zu

                übermittelnden Daten und die Maßnah-

                men zur Sicherung gegen Mißbrauch
                nach § 36a,“.
       dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 30a Abs. 4
           Satz 2 und“ gestrichen.
       ee) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
           mern 5a, 5b und 5c eingefügt:

           „5a. über die Art und den Umfang der zu
                übermittelnden Daten, die Bestimmung
                der Empfänger und den Geschäftsweg
                bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1,
            5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1
                durch Abruf im automatisierten Verfah-
                ren übermittelt werden dürfen,

            5c. über die Bestimmung, welche ausländi-
                schen öffentlichen Stellen zum Abruf im
                automatisierten Verfahren nach § 37a
                Abs. 1 befugt sind,“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        „(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird
       ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften
       mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und
       Weise der Durchführung von Datenübermittlungen
       und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu
       erlassen.“

37. Nach Abschnitt V werden die folgenden Abschnitte Vl
    und Vll angefügt:
                  „VI. Fahrerlaubnisregister

                             § 48

           Registerführung und Registerbehörden
       (1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen
    im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register
    (örtliche Fahrerlaubnisregister) über
    1. von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse
        sowie die entsprechenden Führerscheine,

    2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von

       Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen,

       ein Fahrzeug zu führen, betreffen.

    Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung
    einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeich-
    nungen über von ihr ausgegebene Bescheinigungen
    für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier
    Fahrzeuge führen.
      (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register
    (Zentrales Fahrerlaubnisregister) über

    1. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde er-
       teilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden
       Führerscheine von Personen mit ordentlichem
       Wohnsitz im Inland,
    2. von einer ausländischen Behörde oder Stelle
       erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden
       Führerscheine von Personen mit ordentlichem

       Wohnsitz im Inland, soweit sie verpflichtet sind,

       ihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen,

    3. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde er-
       teilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die
       entsprechenden Führerscheine von Personen
       ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.

       (3) Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine

    übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller

    die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf
    ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Füh-
    rerscheine alle Führerscheinnummern der hergestell-
    ten Führerscheine speichern. Die Speicherung der
    übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim
    Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließ-
    lich und vorübergehend der Herstellung des Führer-
    scheins dient; die Angaben sind anschließend zu
    löschen. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen
    nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
    gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt
    zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister
    übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach
    Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem
    Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis
BGBl. 1998, Seite 764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 764
      innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Her-
      steller sind die Daten nach der Übermittlung zu

      löschen. Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-
      Bundesamt über die Erteilung oder Änderung der
      Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Aus-
      kunft erteilen.
                                § 49
                 Zweckbestimmung der Register
         (1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zen-
      trale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Spei-
      cherung von Daten, die erforderlich sind, um feststel-
      len zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche
      Führerscheine eine Person besitzt.
         (2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden
      außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die
      erforderlich sind
      1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von
         Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
      2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von
         Fahrzeugen.
                              § 50
                 Inhalt der Fahrerlaubnisregister

        (1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im
      Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert
      1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
         Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,
         Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
      2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
         nung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung
         und Registrierung (einschließlich des Umtauschs
         oder der Registrierung einer deutschen Fahrer-
         laubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültig-
         keitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahr-
         erlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der
         Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaub-
         nis, über Führerscheine und deren Geltung ein-
         schließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung,
         sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu
         führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Ver-
         kehrszentralregister, die die Berechtigung zum
         Führen von Kraftfahrzeugen berühren.

        (2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen
      außerdem gespeichert werden

      1. die Anschrift des Betroffenen sowie

      2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
         nung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über
         a) Versagung, Entziehung, Widerruf und Rück-
            nahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahr-
            erlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie
            die Beschlagnahme, Sicherstellung und Ver-
            wahrung von Führerscheinen sowie Maßnah-
            men nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3,
         b) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug
            zu führen.
                            § 51

        Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
        Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-
      Bundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50
      Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder
      Löschung einer Eintragung führenden Daten für das
      Zentrale Fahrerlaubnisregister mit.

                         § 52

                    Übermittlung

  (1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten
Daten dürfen an die Stellen, die
1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung
   oder zum Vollzug von Strafen,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und
   die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und
   ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
   Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechts-
   vorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Füh-
   rerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein
   Fahrzeug zu führen, geht,
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur
Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich
ist.
   (2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten
Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2
genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenz-
kontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist.
  (3) Des Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend
§ 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die
Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.

                         § 53

         Abruf im automatisierten Verfahren
  (1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52
obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen
Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und
den örtlichen Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49
genannten Zwecken durch Abruf im automatisierten
Verfahren übermittelt werden.

  (2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-
matisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
mäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 gewährleistet ist, daß

1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen
   technischen und organisatorischen Maßnahmen

   ergriffen werden, insbesondere durch Vergabe
   von Kennungen an die zum Abruf berechtigten
   Dienststellen und die Datenendgeräte und
2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des
   Absatzes 3 kontrolliert werden kann.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist eine Regelung ent-
sprechend § 30a Abs. 2a zulässig.
   (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaub-
nisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die
Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der
Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den
Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der ab-
rufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten ent-
halten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur
für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-
sicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-
gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage ver-
wendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte
BGBl. 1998, Seite 765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 765
dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinde-
rung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat
gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Proto-
kolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen
Mißbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu
löschen.

  (4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-
register sind über einen vom Kraftfahrt-Bundesamt
ausgewählten Teil der Abrufe weitere Aufzeichnungen
durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bun-
desamt zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs
erstrecken und die Feststellung der für den Abruf ver-
antwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird
durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4
bestimmt, insbesondere in welchem Umfang die

Abrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichpro-
benverfahren sie ausgewählt werden und welche
Stelle die Aufzeichnungen fertigt. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend bei Abrufen aus den örtlichen
Fahrerlaubnisregistern.
   (5) Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die
Übermittlung der Daten durch Einsichtnahme in das
Register außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die
für den betreffenden Bezirk zuständige Polizeidienst-
stelle zulässig, wenn

1. dies im Rahmen der in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2
   genannten Zwecke für die Erfüllung der Polizei
   obliegenden Aufgaben erforderlich ist und
2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung
   dieser Aufgaben gefährdet wäre.

Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsicht-
nahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen
des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeich-
nungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewah-
ren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres
zu vernichten.
                         § 54

           Automatisiertes Anfrage- und
   Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

   Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5 auch in einem automatisier-
ten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die
Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt
§ 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.

                         § 55

        Übermittlung von Daten an Stellen

 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

  (1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten
dürfen von den Registerbehörden an die hierfür
zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt wer-
den, soweit dies

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des

   Straßenverkehrs,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
   Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-
   verkehrs oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
   hang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit
   Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeug-
   papieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen
   stehen,
erforderlich ist.

  (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet
oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden.

   (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
trächtigt würden, insbesondere wenn im Empfänger-
land ein angemessener Datenschutzstandard nicht
gewährleistet ist.

                         § 56

         Abruf im automatisierten Verfahren
   durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches
                  dieses Gesetzes
   (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in
§ 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür
zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfül-
lung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6
übermittelt werden.
  (2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit

1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück-
   sichtigung der schutzwürdigen Interessen der
   Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlun-
   gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
   angemessen ist und
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) an-
   wendet.

§ 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses
der Abrufe ist entsprechend anzuwenden. In den
Fällen des § 53 Abs. 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt
weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem
zehnten Abruf zu fertigen.

                         § 57

             Übermittlung und Nutzung
     von Daten für wissenschaftliche, statistische
           und gesetzgeberische Zwecke

   Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50

gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke

gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetz-
geberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.

                         § 58

    Auskunft über eigene Daten aus den Registern

  Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über

den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des
Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Aus-
kunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen
Identitätsnachweis beizufügen.
BGBl. 1998, Seite 766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 766
                               § 59
           Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

         (1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen
      Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung
      nach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Ver-
      kehrszentralregisters und des Zentralen Fahrzeugre-
      gisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt
      werden. Ist die Feststellung der Identität der betref-
      fenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dür-
      fen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermit-
      telten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt wer-
      den. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die
      Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen
      der Länder. Können die Zweifel an der Identität der
      betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden,
      werden die Eintragungen über beide Personen mit
      einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität ver-
      sehen.
         (2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des
      § 8 Abs. 3 im Verkehrszentralregister gespeicherten
      Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei
      den Personendaten sowie den Daten über Fahr-
      erlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Per-
      son im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen

      und zu beseitigen und um dieses Register zu vervoll-
      ständigen.

         (3) Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnis-
      register gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaub-
      nisbehörden übermittelt werden, soweit dies erforder-
      lich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Regi-
      stern festzustellen und zu beseitigen und um diese

      örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 50

      Abs. 1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicher-

      ten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt über-
      mittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler
      und Abweichungen im Zentralen Fahrerlaubnisregi-
      ster festzustellen und zu beseitigen und um dieses
      Register zu vervollständigen. Die Übermittlungen nach
      den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu
      der Annahme besteht, daß die Register unrichtig oder
      unvollständig sind.

                               § 60

                     Allgemeine Vorschriften
            für die Datenübermittlung, Verarbeitung
          und Nutzung der Daten durch den Empfänger
         (1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaub-
      nisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei
      denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird
      bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten
      von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor-
      tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
      übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf

      Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant-
      wortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle
      nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
      Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß
      besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der
      Übermittlung besteht.
        (2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten
      durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2.

                          § 61
                 Löschung der Daten

  (1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnis-
register gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn
1. die zugrundeliegende Fahrerlaubnis erloschen ist,
   mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespei-
   cherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahr-
   erlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums
   ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer
   oder
2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betrof-
   fenen eingeht.

Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach
deren Ablauf gelöscht.
  (2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur
den Betroffenen Auskunft erteilt werden.
   (3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Ent-
scheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentral-
register einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29
entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten
gilt Absatz 1.

                          § 62

       Register über die Dienstfahrerlaubnisse
                  der Bundeswehr

   (1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein zen-
trales Register über die von den Dienststellen der
Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse und aus-
gestellten Dienstführerscheine. In dem Register dür-
fen auch die Daten gespeichert werden, die in den

örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert werden

dürfen.

   (2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraft-
fahrt-Bundesamt werden nur die in § 50 Abs. 1 Nr. 1
genannten Daten, die Tatsache des Bestehens einer
Dienstfahrerlaubnis mit der jeweiligen Klasse und das
Datum von Beginn und Ablauf einer Probezeit sowie
die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
  (3) Die im zentralen Register der Zentralen Militär-
kraftfahrtstelle und die im Zentralen Fahrerlaubnis-
register beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten
Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der
Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des
Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.
   (4) Im übrigen finden die Vorschriften dieses
Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinn-
gemäß Anwendung. Durch Rechtsverordnung gemäß
§ 63 Abs. 1 Nr. 9 können Abweichungen von den Vor-
schriften dieses Abschnitts zugelassen werden,
soweit dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben
erforderlich ist.

                          § 63

              Ermächtigungsgrundlagen,
               Ausführungsvorschriften
   (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
tigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-
desrates zu erlassen
1. über die Übermittlung der Daten durch den Her-
   steller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bun-
BGBl. 1998, Seite 767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 767
   desamt und die dortige Speicherung nach § 48
   Abs. 3 Satz 4,
2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und
   Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrer-
   laubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,
3. über die Art und den Umfang der zu übermitteln-
   den Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die
   Bestimmung der Empfänger und den Geschäfts-
   weg bei Übermittlungen nach § 55,
4. über die Art und den Umfang der zu übermitteln-
   den Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen
   Mißbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim
   Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,
5. über die Art und den Umfang der zu übermitteln-
   den Daten und die Maßnahmen zur Sicherung
   gegen Mißbrauch nach § 54,

6. darüber, welche Daten durch Abruf im automati-
   sierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden
   dürfen,
7. über die Bestimmung, welche ausländischen

   öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten

   Verfahren nach § 56 befugt sind,

8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach
   § 58 und
9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnis-
   register der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.
   (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
tigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-
mung des Bundesrates über die Art und Weise der
Durchführung von Datenübermittlungen und über die
Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.

                         VII.

             Gemeinsame Vorschriften,
             Übergangsbestimmungen

                         § 64
              Gemeinsame Vorschriften
  Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundes-
amt bei der Änderung des Geburtsnamens, Familien-
namens oder des Vornamens einer Person, die das
14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2
genannten Zweck neben dem bisherigen Namen fol-
gende weitere Daten zu übermitteln:
1. Geburtsname,
2. Familienname,

3. Vornamen,
4. Tag der Geburt,
5. Geburtsort,
6. Geschlecht,

7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensände-

   rung im Melderegister veranlaßt hat, sowie

8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden

   Rechtsakts.

Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale
Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Per-
son, so ist der neue Name bei der Eintragung zu ver-
merken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in
Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthal-
ten die Register keine Eintragung über diese Person,

ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unver-
züglich zu vernichten.

                        § 65
             Übergangsbestimmungen
   (1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten
und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999
bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend
von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu
werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus
anderem Anlaß mit dem Vorgang befaßt. Eine Über-
prüfung der Akten muß jedoch spätestens bis zum
1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer
Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen
Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der
besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

   (2) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor
dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich
die Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahr-
erlaubnis auf Probe nach § 2a in der vor dem 1. Januar

1999 geltenden Fassung. Treten Straftaten und Ord-

nungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 be-
gangen worden sind, richten sich die Maßnahmen
insgesamt nach § 2a in der ab 1. Januar 1999 gelten-
den Fassung.
   (3) Die vor dem 1. Januar 1999 auf Grund von § 2c
vom Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind
in das Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen.
   (4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor
dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich
die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fas-
sung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Treten
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab
1. Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die
Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem
gemäß § 4.
   (5) Anerkennungen nach § 4 Abs. 9 Satz 6 können
unter den dort genannten Voraussetzungen ab dem
1. Mai 1998 vorgenommen werden.
   (6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentral-
register nach § 28 in der vor dem 1. Januar 1999
geltenden Fassung nicht einzutragen waren, werden
solche Entscheidungen ab 1. Januar 1999 nur ein-
getragen, wenn die zugrundeliegenden Taten ab
1. Januar 1999 begangen wurden.
  (7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 8
Abs. 3 Nr. 6 in das Verkehrszentralregister einzutra-
gen sind, werden nur solche berücksichtigt, die nach
dem 1. Januar 1999 unanfechtbar oder sofort vollzieh-
bar geworden sind.
   (8) Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 sind nicht
vorzunehmen, wenn das Aufbauseminar vor dem

1. Januar 1999 abgeschlossen worden ist.

  (9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im

Verkehrszentralregister eingetragen worden sind,

werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen
des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fas-
sung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung getilgt. Abweichend hiervon gilt
§ 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für
Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.
BGBl. 1998, Seite 768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 768
        (10) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1)
      darf nicht mehr geführt werden, sobald
      1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genann-
         ten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister
         übernommen worden ist,

      2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnis-
         behörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3 in das
         Verkehrszentralregister übernommen worden sind
         und

      3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach
         § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den
         zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch
         Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt wer-
         den können.
      Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis späte-
      stens 31. Dezember 2005 geführt werden. Maßnah-
      men der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2

      Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
      werden erst dann im Verkehrszentralregister ge-

      speichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahr-

      erlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.“

38. Die Anlage zu § 2a wird aufgehoben.

                             Artikel 2
              Änderung des Fahrlehrergesetzes

  Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung

vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt
geändert:

 1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-
    sicht eingefügt:
                            „Inhaltsübersicht

                            Erster Abschnitt

                           Fahrlehrerlaubnis
      §   1Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
      §   2Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
      §   3Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
      §   4Fahrlehrerprüfung
      §   5Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein
      §   6Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des
           praktischen Fahrunterrichts
      § 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
      § 8 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
      § 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
      § 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis
      § 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung

                           Zweiter Abschnitt

                           Fahrschulerlaubnis
      § 10    Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
      § 11    Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
      § 12    Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
      § 13    Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
      § 14    Zweigstellen
      § 15    Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inha-
              bers der Fahrschulerlaubnis

      § 16    Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und
              des verantwortlichen Leiters des Aubildungsbetriebs
      § 17    Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des
              verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs

§ 18  Aufzeichnungen
§ 19  Unterrichtsentgelte
§ 20  Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
§ 21  Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis,
      Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§ 21a Ausbildungsfahrschule

                      Dritter Abschnitt
                Fahrlehrerausbildungsstätten

§ 22    Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der
        amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungs-
        stätten
§ 23    Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
§ 24    Antrag auf amtliche Anerkennung
§ 25    Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungs-
        urkunde
§ 26    Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verant-
        wortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrer-
        ausbildungsstätte

§ 27    Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkann-
        ten Fahrlehrerausbildungsstätte

§ 28    Aufzeichnungen

§ 29    Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung

                       Vierter Abschnitt
                      Sondervorschriften
§ 30    Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungs-
        stätten bei Behörden

                          Fünfter Abschnitt
                          Seminarerlaubnis

§ 31    Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis
        zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminar-
        erlaubnis)

                    Sechster Abschnitt
                  Gemeinsame Vorschriften
§ 32    Zuständigkeiten
§ 33    Überwachung

§ 33a   Fortbildung
§ 34    Ausnahmen
§ 34a Kosten
§ 35    Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36    Ordnungswidrigkeiten

                          Siebter Abschnitt
                           Registrierung
§ 37    Registerführung und Registerbehörden
§ 38    Zweck der Registrierung
§ 39    Inhalt der Registrierung
§ 40    Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 41    Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 42    Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister
§ 43    Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des

        Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 44    Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaft-
        liche und statistische Zwecke
§ 45    Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 46    Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Emp-
        fänger
§ 47    Löschung der Daten
§ 48    Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

                          Achter Abschnitt

             Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 49    Übergangsregelung
§ 50    Inkrafttreten“.
BGBl. 1998, Seite 769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 769
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
                            „§ 1

        Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis

      (1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum
   Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenver-
   kehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf
   der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf
   Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A
   (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Kraft-
   räder), CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahr-
   lehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine
   befristete Erlaubnis nach § 9a. Die Klassen entspre-
   chen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 3
   der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991

   über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1).

      (2) Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A berechtigt
   auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die
   Fahrerlaubnis einer anderen Klasse für Krafträder
   erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
   berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern,
   welche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder
   forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbst-
   fahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch
   die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
   nicht mehr als 32 km/h erwerben wollen. Die Fahr-
   lehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Aus-
   bildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis
   zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zug-
   maschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsma-
   schinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
   Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h erwer-
   ben wollen.
     (3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durch-
   führung des allgemeinen Teils des theoretischen
   Unterrichts.

      (4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen
   mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines
   Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit
   dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht
   werden. Im Fall des § 30 Abs. 1 gilt die Gebiets-
   körperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat,
   als deren Inhaber.
                            §2

          Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis

     (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der
   Bewerber
   1. mindestens 22 Jahre alt ist,
   2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und
      keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahr-
      lehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
   3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung
      in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlos-
      sener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige
      Vorbildung besitzt,
   4. die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und,
      sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE
      erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE
      besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht
      aus,
   5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahr-
      zeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehr-
      erlaubnis erteilt werden soll,

6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer
   ausgebildet worden ist und

7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4
   nachgewiesen hat.

Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der
Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE
und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraft-
fahrzeugen der Klassen B und D verfügt. Das Bundes-
ministerium für Verkehr kann durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Anforde-
rungen an die geistige und körperliche Eignung der
Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.
   (2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1

Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb

der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei
Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei
Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne
Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE
und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis
bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehr-
erlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang
hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr,
des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei über-
wiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse
geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer
60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatz-
ausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraft-
fahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.

  (3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 6 beträgt
1. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
   BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbil-
   dungsstätte und viereinhalb Monate in einer Aus-
   bildungsfahrschule,

2. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
   A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbil-
   dungsstätte,
3. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
   CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahr-
   lehrerausbildungsstätte.
Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so

verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat.
Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehr-
erlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse DE besitzt.
   (4) Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungs-
stätte erfolgt in geschlossen Kursen und darf – abge-
sehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht
anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem
Monat – nicht unterbrochen werden. Der Unterricht ist
als Ganztagsunterricht durchzuführen.
   (5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in
einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer
viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbil-
dungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in
einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten
Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer
Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die
Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren
BGBl. 1998, Seite 770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 770
      einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbil-
      dungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer
      Ausbildungsfahrschule.

         (6) Besitzt der Bewerber eine in einem Mitgliedstaat
      der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
      tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum erteilte Fahrlehrerlaubnis, so wird
      abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahr-
      lehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn
      die Voraussetzungen der Richtlinie 92/51/EWG des
      Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
      Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
      nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
      (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erfüllt sind. Unterscheiden
      sich die bisherige Ausbildung und Prüfung des
      Bewerbers wesentlich von den Bestimmungen der
      Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungs-
      ordnung für Fahrlehrer, kann die Erteilung der Fahr-

      lehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpas-
      sungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig
      gemacht werden. Das Bundesministerium für Verkehr
      kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
      Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche
      und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs
      sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung fest-
      legen.“

3. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
         „Er hat dem Antrag beizufügen:

         1. einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der

            Geburt,

         2. einen Lebenslauf,

         3. das Zeugnis eines Amtsarztes oder – auf Ver-

            langen der Erlaubnisbehörde – eines Facharz-

            tes oder das Gutachten einer amtlich aner-

            kannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
            über die geistige und körperliche Eignung,

         4. eine Ablichtung des Führerscheins; sie muß

            amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein
            nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,

         5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1
            Nr. 5),
         6. einen Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1
            Satz 1 Nr. 3),

         7. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten
            Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer

            der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4

            und 5),

         8. im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
            der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbil-
            dungsfahrschule über die Dauer der durchge-

            führten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das

            Berichtsheft nach § 9a Abs. 3.“

      b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 bezie-
         hende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die
         Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschluß
         der Ausbildung nachzureichen.“

4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 4

                      Fahrlehrerprüfung

     (1) Die Prüfung muß den Nachweis erbringen, daß
   der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche
   Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Der
   Bewerber hat
   1. gründliche Kenntnisse
      a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Di-
         daktik,

      b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der
         Gefahrenlehre,
      c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,
      d) der umweltbewußten und energiesparenden
         Fahrweise,

      e) der Fahrphysik,

   2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik
      sowie
   3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf
      die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und
      methodisch überlegt unterrichten zu können,

   nachzuweisen.
      (2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen
   Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schrift-
   lichen und einem mündlichen Teil) sowie – für die
   Klasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen
   und im fahrpraktischen Unterricht.
      (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-

   tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

   Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere

   über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung,

   Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und

   Wiederholung, zu regeln.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:

      „Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnis-
      se und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber
      einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der
      befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden.
      Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde
      bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und
      des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzu-
      legen.“

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesmini-

      ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“

      ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die

      Angabe „§ 2 Abs. 15“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesmini-
      ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
      ersetzt.

7. Dem § 7 Abs. 2 werden die Wörter „oder die Fahr-
   erlaubnis auf andere Weise erlischt“ angefügt.
BGBl. 1998, Seite 771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 771
 8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2 und 5“ durch
       die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“ durch die

       Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

 9. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5
    bis 8 finden keine Anwendung.“

10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b einge-
    fügt:
                          „§ 9a
                 Befristete Fahrlehrerlaubnis
       (1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
    Klasse BE wird nach fünfmonatiger Ausbildung in
    einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstät-
    te zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1
    und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben
    im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht
    erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt,
    wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkun-
    deprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen
    gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßga-
    ben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1
    Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 brauchen nicht erfüllt zu
    sein. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Die
    befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt

    1. mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis,

    2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theore-
        tischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 4
        Abs. 2) oder

    3. durch Ablauf der Frist.
      (2) Von der Erlaubnis darf nur unter Aufsicht eines
    Ausbildungsfahrlehrers (§ 9b) Gebrauch gemacht wer-
    den.
      (3) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat
    über seine praktische Ausbildung ein Berichtsheft zu
    führen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche ein-
    zuteilen und wöchentlich sowie nach Abschluß der
    Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom In-

    haber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbil-

    dungsfahrschule abzuzeichnen.

                              § 9b

               Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt

                       der Ausbildung

       (1) Der Ausbildungsfahrlehrer muß innerhalb der

    letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahr-

    schülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von

    Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen,

    hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr,

    des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei überwie-

    gend – theoretischen und praktischen Unterricht

    erteilt haben; er muß ferner an einem dreitägigen Ein-

    weisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahr-

    lehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsver-

    band der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zustän-

    digen obersten Landesbehörde oder von einer durch
    sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
    Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben. Der Ausbil-
    dungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahr-
    schule (§ 21a) tätig werden.

       (2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der
    befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfältig auszubilden.
    Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen
    Unterricht durchführen zu lassen und ihn hierbei

    anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung ge-

    hören insbesondere die Vorbereitung und Auswer-
    tung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat
    der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts
    ständig anwesend zu sein.

       (3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung
    von Inhabern einer befristeten Fahrlehrerlaubnis
    untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach
    Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn er nicht die Gewähr
    bietet, daß er seinen Verpflichtungen nach Absatz 2
    nachkommt.
       (4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
    desrates die notwendigen Anforderungen an die
    Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungs-
    fahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung
    des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an
    die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Ab-
    satz 2.“

11. § 11 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 11
           Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis

       (1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

    1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine
       Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer
       Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,

    2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
       rechtfertigen, daß der Bewerber die Pflichten nach
       § 16 nicht erfüllen kann,
    3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse
       besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
    4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rah-
       men eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem
       Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich
       als Fahrlehrer tätig war,

    5. der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens

       70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbe-

       triebswirtschaft teilgenommen hat,
    6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum,
       die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahraus-

       bildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung

       hat.

       (2) Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die

    Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6

    genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine

    Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtig-

    ten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und

    eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absat-

    zes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter

    des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verant-

    wortliche Leiter muß nach den Umständen, insbe-

    sondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen

    Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß die

    Pflichten nach § 16 erfüllt werden.
       (3) Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der
    gleichen Klassen können eine Fahrschule in der
    Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
BGBl. 1998, Seite 772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 772
      betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesell-
      schafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem
      Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesell-
      schafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu las-
      sen. Eine zusätzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht
      erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der
      Schriftform.

         (4) Das Bundesministerium für Verkehr regelt durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
      Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschuler-
      laubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbeson-
      dere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehr-
      mittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der
      Fahrschulen.“

12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „den Sitz“ durch die
         Wörter „die Anschrift“ ersetzt.

      b) Nach Satz 2 Nr. 2 wird folgende Nummer einge-
         fügt:
         „2a. eine Bescheinigung des Trägers eines
               fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs
               (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteil-
               nahme,“.

13. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „muß“ die Wör-
    ter „den Namen und die Anschrift der Fahrschule,“
    eingefügt.

14. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
       „(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum,
      Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der auf Grund des § 11
      Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen
      und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen
      der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen
      Entfernung, gewährleistet ist, daß der Inhaber der
      Fahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter
      des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 16
      nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll
      drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschaf-
      ter zwei, nicht übersteigen.“

15. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“

    durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt gefaßt:
                              „§ 16

               Allgemeine Pflichten des Inhabers
        der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters
                    des Ausbildungsbetriebs
         (1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwort-
      liche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sor-
      gen, daß die Ausbildung der Fahrschüler und der
      Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anfor-
      derungen des § 6 Abs. 1 und 3 entspricht. Er hat die
      beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben

      einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbil-
      dung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befriste-
      ter Fahrlehrerlaubnis sowie bei der Durchführung von
      Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsge-
      setzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Er
      ist ferner dafür verantwortlich, daß sich die erforder-
      lichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeu-
      ge in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

       (2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwort-
    liche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sor-
    gen, daß die beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten
    nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 33a Abs. 1 nachkommen
    und die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht
    überschritten werden.

       (3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber
    einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesell-
    schaft bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder
    Gesellschafter für den Betrieb der Gemeinschafts-
    fahrschule nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich.
    Die Gesellschafter haben aus ihrer Mitte einen Gesell-
    schafter zu benennen, der die Gemeinschaftsfahr-
    schule gegenüber der Erlaubnisbehörde vertritt,
    soweit die Überwachung nach § 33 betroffen ist, und
    ihn der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Zu den Auf-
    gaben des benannten Gesellschafters gehören ins-
    besondere die Abgabe und Entgegennahme von
    Erklärungen im Rahmen von § 33 mit Wirkung für und
    gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwah-
    rung aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämt-
    liche Gesellschafter nach § 18 sowie die Vorlage der
    Aufzeichnungen und Nachweise bei der Erlaubnis-
    behörde.“

17. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe „§ 37 Abs. 3“ wird durch die Angabe
       „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäfti-
       gungsverhältnisses“ die Wörter „oder Ausbil-
       dungsverhältnisses“ eingefügt.
    c) In Nummer 6 wird das Wort „eines“ durch das
       Wort „des“ ersetzt.

    d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
       Komma ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:
       „9. Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschafts-
           fahrschule (§ 11 Abs. 3) und Änderungen des
           Gesellschaftsvertrags; der Anzeige ist eine
           beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsver-
           trags und der einzelnen Fahrschulerlaubnis-
           urkunden beizufügen,“.

    e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-

       fügt:
       „10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbil-
            dungsfahrschule unter Angabe der Ausbil-
            dungsfahrlehrer und Vorlage von Nachwei-
            sen zu den Voraussetzungen nach § 21a
            Abs. 1 Nr. 1 bis 3.“

18. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch
           die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

           „Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahr-
           schüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der
           theoretischen und praktischen Ausbildung,
           den Namen des den Unterricht erteilenden
           Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten
           Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfun-
           gen sowie die erhobenen Entgelte für die Aus-
BGBl. 1998, Seite 773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 773
           bildung und die Vorstellung zur Prüfung erken-
           nen lassen sowie vom Fahrschüler gegen-

           gezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit

           eine wirksame Überwachung der Ausbildung
           sichergestellt ist.“

    b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3
       und 4 angefügt:

       „Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom
       Fahrschüler die Ausführungen bezüglich seiner
       Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt
       werden. Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbil-
       dungsverhältnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist
       zusätzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung
       und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahr-
       lehrer in Minuten aufzuzeichnen.“

    c) In Absatz 3 wird die Angabe „zwei“ durch die
       Angabe „vier“ ersetzt.

    d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt
       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
       Bundesrates die Ausgestaltung des Ausbildungs-
       nachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und
       des Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß
       Absatz 2.“

19. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1.

    b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-

       kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

       „dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11

       Abs. 3) entsprechend.“

    c) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:

       „Dabei ist das Entgelt
       1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendun-
          gen des Fahrschulbetriebs einschließlich des
          gesamten theoretischen Unterrichts, für die
          Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbau-
          seminare (§ 31) sowie
       2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im prakti-
          schen Unterricht und für die Unterweisung am
          Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten
       anzugeben.“

    d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
        „(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt
       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
       Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges
       nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.“

20. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis
           darf der Inhaber unbeschadet von Satz 3 von

           ihr keinen Gebrauch machen.“

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1
           bis 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1
           bis 5“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird das Wort „nur“ gestrichen.

    c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch

       die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.

21. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 und 5“
       durch die Angabe „Nr. 2 und 6“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch
       die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1
       bis 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“
       ersetzt.

    d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 5“
       durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.

22. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

                            „§ 21a

                    Ausbildungsfahrschule
       (1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befri-
    steter Fahrlehrerlaubnis tätig ist (Ausbildungsfahr-
    schule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten,
    wer
    1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei

       Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis
       der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich
       theoretischen und praktischen Unterricht erteilt

       hat,

    2. seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaub-

       nis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des

       Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule tätig ist,

    3. an einem mindestens dreitägigen Einweisungsse-
       minar in einer amtlich anerkannten Fahrlehreraus-
       bildungsstätte oder von einem Berufsverband der
       Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen
       obersten Landesbehörde oder von einer durch sie
       bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
       Stelle anerkannt ist, teilgenommen hat.
    Er muß ferner zuverlässig sein und die Gewähr für die
    ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit
    befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten.
      (2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder
    der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs
    hat dafür zu sorgen, daß der Ausbildungsfahrlehrer
    seinen Verpflichtungen nach § 9b nachkommt.
       (3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter
    Fahrlehrerlaubnis kann untersagt werden, wenn der
    Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verant-
    wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs die Anforde-
    rungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die
    Gewähr bietet, daß er den Verpflichtungen nach

    Absatz 2 nachkommt.“

23. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     „(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Per-

    sonen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehrer-
    anwärter), ausbildet oder ausbilden läßt, bedarf der
    amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die
    Erlaubnisbehörde.“
BGBl. 1998, Seite 774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 774
24. § 23 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

         „Spätere Änderungen des Ausbildungsplans be-

         dürfen der Genehmigung durch die Erlaubnis-

         behörde“.

      b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesmini-
         ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
         ersetzt.

25. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Sitz“
    durch die Wörter „die Anschrift“ ersetzt.

26. § 25 wird wie folgt geändert:
      a) In § 25 Abs. 2 werden nach dem Wort „muß“ die
         Wörter „den Namen und die Anschrift der amtlich
         anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,“ einge-
         fügt.
      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
          „(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeich-

         nis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-
         dungsstätten, in welchem Name und Anschrift der
         Ausbildungsstätte sowie der Name des verant-
         wortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt
         die regelmäßige Veröffentlichung des Verzeich-
         nisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundes-
         ministeriums für Verkehr). Die Erlaubnisbehörde
         hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach
         Satz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mit-
         zuteilen.“

27. In § 27 wird Nummer 5 gestrichen; die bisherige Num-
    mer 6 wird Nummer 5.

28. In § 29 Abs. 2 werden nach dem Wort „Inhaber“ die
    Wörter „oder der verantwortliche Leiter“ eingefügt.

29. § 30 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesmini-
         ster“ jeweils durch die Wörter „das Bundesmini-
         sterium“ ersetzt.
      b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

          „(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2
         erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine ent-
         sprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbin-
         dung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften.

         Die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfällt, wenn

         der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der

         Kraftfahrausbildung tätig war und wenn nicht Tat-

         sachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen

         Eignung des Bewerbers begründen. Das gilt auch,

         wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach

         der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen

         oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 2

         erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.“

      c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
         „Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der
         Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen
         Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31
         Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Ab-
         sätze 2 und 4 entsprechend.“

    d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
        „(7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber
       um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, des

       Bundesgrenzschutzes oder der Polizei in der Klas-

       se CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt wer-

       den, soweit dies aus dienstlichen Gründen erfor-
       derlich ist. Der Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des
       Bewerbers muß in diesem Fall innerhalb der letz-
       ten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahr-
       schülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE
       erwerben wollen, theoretischen und praktischen
       Unterricht erteilt haben.“
    e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
         „(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann
       in zusätzlichen Klassen erteilt werden.“

30. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
                      „Fünfter Abschnitt
                      Seminarerlaubnis

                             § 31

            Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung
             der Erlaubnis zur Durchführung von
            Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)
       (1) Wer Aufbauseminare im Sinne des Straßenver-
    kehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaub-
    nis. Sie kann auf Seminare nach § 2a oder § 4 des
    Straßenverkehrsgesetzes beschränkt werden. Die
    Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anord-
    nen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der
    Anforderungen an Aufbauseminare und deren ord-
    nungsgemäße Durchführung sicherzustellen.
      (2) Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt,
    wenn der Bewerber
    1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE be-
       sitzt,
    2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang
       Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klas-
       sen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theo-
       retischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
    3. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an
       einem Einweisungslehrgang, der aus einem vier-
       tägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils
       viertägigen programmspezifischen Kursen zur
       Durchführung von Seminaren nach dem Straßen-
       verkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.

    Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war

    erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstal-

    tungen des Lehrgangs teilgenommen und durch akti-

    ve Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderatio-

    nen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren

    befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung

    entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer

    Stellungnahme der Lehrgangsleiter. Die Träger der

    Kurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen

    obersten Landesbehörde oder von einer durch sie
    bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
    Stelle anerkannt sein.
       (3) Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung
    oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Die
    Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist
    auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von der
BGBl. 1998, Seite 775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 775
    Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschul-
    erlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs-
    verhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule
    Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der
    verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß
    ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.
      (4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf perso-
    nenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter
    bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des
    Seminars verwenden.

      (5) Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2
    Nr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. Die §§ 7
    und 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
    der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.

      (6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehr-
    gängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche
    und zeitliche Gestaltung festlegen.“

31. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        „(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden
       Rechtsverordnungen werden von den zuständigen
       obersten Landesbehörden, den von ihnen be-
       stimmten oder den nach Landesrecht zuständigen
       Stellen ausgeführt. Die Ausführung des § 30
       Abs. 1, 2 und 6 obliegt den dort genannten Ge-
       bietskörperschaften und Behörden.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach dem Wort „zuständig“ werden die Wör-
           ter „gemäß Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
       bb) Das Wort „Nachschulungserlaubnis“ wird
           durch das Wort „Seminarerlaubnis“ ersetzt.

32. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Nachschulung“ durch
           das Wort „Aufbauseminare“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Nachschulung“
           durch die Wörter „den Aufbauseminaren“
           ersetzt.

       cc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
           „Die in Satz 1 genannte Frist kann von der
           Erlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt
           werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden
           Überprüfungen keine oder nur geringfügige
           Mängel festgestellt wurden.“
    b) Absatz 2a wird gestrichen.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „medizinisch-

       psychologischen Untersuchungsstelle“ durch die
       Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“
       ersetzt.

33. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
                            „§ 33a

                         Fortbildung
       (1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem
    jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.

       (2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31
    Abs. 1, so hat er außerdem binnen zwei Jahren nach
    Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des
    vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgen-
    den Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden
    zusätzlichen dreitägigen programmspezifischen Fort-
    bildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen
    Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programm-
    spezifischen Teil von einem Tag Dauer, teilzunehmen.
    Finden zwei programmspezifische Lehrgänge inner-
    halb eines Jahres statt, entfällt ein allgemeiner Teil.

      (3) Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden
    Tagen durchzuführen. Die tägliche Dauer beträgt acht
    Stunden zu 45 Minuten. Bei Lehrgängen nach Absatz 1
    darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach
    Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht über-
    schreiten. Der Träger der Lehrgänge bedarf einer
    Anerkennung durch die zuständige oberste Landes-
    behörde oder durch die von dieser bestimmten oder
    nach Landesrecht zuständigen Stelle.
      (4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht

    nach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis
    widerrufen werden. Wird zweimal gegen die Fortbil-
    dungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die ent-
    sprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.
       (5) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche
    Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Auf-
    teilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen.“

34. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen
       können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a
       Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1
       Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des
       § 21a Abs. 1 Nr. 2 und des § 31 Abs. 2 Nr. 2
       und 3 sowie von Vorschriften der auf § 11 Abs. 4
       beruhenden Rechtsverordnung zulassen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 4a“
           durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6“
           ersetzt.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

           „3. § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nach-
               weist, daß er die erforderlichen Kenntnisse
               auf andere Weise erworben hat;“.
       cc) In Nummer 4 wird das Wort „Nachschulungs-
           kurse“ durch das Wort „Aufbauseminare“

           ersetzt.

    c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
       und 4 angefügt:
         „(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden
       können von der wiederkehrenden Überwachung
       (§ 33 Abs. 2) absehen, wenn eine Fahrschule sich
       einem von der zuständigen obersten Landes-
       behörde oder von einer durch sie bestimmten oder
       nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmig-
       ten Qualitätssicherungssystem anschließt. Die
BGBl. 1998, Seite 776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 776
         Befugnis der für die Überwachung zuständigen
         Behörde, solche Fahrschulen im Rahmen einer

         Stichprobe oder bei besonderem Anlaß einer Prü-

         fung im Sinne des § 33 Abs. 2 zu unterziehen, wird

         durch die Regelung nach Satz 1 nicht berührt.

            (4) Das Bundesministerium für Verkehr be-
         stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
         des Bundesrates Anforderungen an die Qualitäts-

         sicherungssysteme und Regeln für die Durch-

         führung der Qualitätssicherung.“
      d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt
         geändert:

         aa) Die Wörter „der Bundesminister“ werden je-
             weils durch die Wörter „das Bundesministe-
             rium“ ersetzt .

         bb) Nach der Angabe „§ 6 Abs. 2“ werden die
             Angaben „§ 18 Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1
             Nr. 1 und 3“ eingefügt.

35. § 34a wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

           „(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfun-
         gen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und
         nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
         vorschriften, werden Kosten (Gebühren und Aus-
         lagen) erhoben.

            (2) Das Bundesministerium für Verkehr be-
         stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
         des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbe-

         stände und sieht dabei feste Sätze oder Rah-
         mensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu
         bemessen, daß der mit der Amtshandlung verbun-

         dene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.

         Bei begünstigenden Amtshandlungen sind die

         Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der son-

         stige Nutzen für den Gebührenschuldner ange-
         messen zu berücksichtigen.“
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 werden die Wörter „medizinisch-
             psychologischen Untersuchungsstellen“ durch
             die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahr-
             eignung“ ersetzt.
         bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

             „Ferner können in der Rechtsverordnung die
             Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft,
             die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der
             zu erstattenden Auslagen und die Kosten-
             erhebung abweichend von den Vorschriften
             des Verwaltungskostengesetzes geregelt wer-
             den.“

36. In § 35 werden die Wörter „der Bundesminister“ durch
    die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.

37. § 36 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
             „1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1
                 einen Fahrschüler ausbildet oder entge-
                 gen § 1 Abs. 4 Satz 1 von der Fahrlehr-
                 erlaubnis Gebrauch macht,“.

      bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

          „5. ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 einen

              Fahrschüler ausbildet oder ausbilden läßt

              oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 von der

              Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder
              entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbil-
              dungsfahrschule betreibt oder leitet,“.

      cc) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“

          durch die Angabe „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.

      dd) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16
          angefügt:

          „16. entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht
               mindestens alle vier Jahre an einem Fort-
               bildungslehrgang teilnimmt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
      des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer
      Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den übri-
      gen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
      zu 1 000 Deutsche Mark geahndet werden.“

   c) Absatz 3 wird gestrichen.

38. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender Ab-
    schnitt eingefügt:

                     „Siebter Abschnitt

                       Registrierung

                            § 37

          Registerführung und Registerbehörden

      (1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stel-

   len dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über

   Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungs-

   stätten führen.

     (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt
   1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrer-
      laubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,
   2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Abs. 2 näher
      bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Er-
      klärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.

                           § 38

                 Zweck der Registrierung
     Die Eintragungen erfolgen

   1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der
      Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen
      nach diesem Gesetz, und
   2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit
      der einzutragenden Personen nach diesem Ge-
      setz.
                            § 39

                    Inhalt der Registrierung

      (1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des
   Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort einge-
   tragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen
   zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren
   Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die
   erteilende Behörde gespeichert.
BGBl. 1998, Seite 777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 777
  (2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenver-
kehrsgesetzes) werden gespeichert:
1. unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaub-

   nis wegen nicht bestandener Prüfung oder wegen

   geistiger oder körperlicher Mängel,

2. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe
   und Rücknahmen einer Fahrlehrerlaubnis,

3. das Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis,
4. Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis,
5. Rücknahmen eines Antrages auf Erteilung einer
   Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,

6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
   nungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1, wenn gegen
   den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens
   300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
7. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollzieh-
   bare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen

   Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte

   sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.

Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3

des Straßenverkehrsgesetzes.

   (3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen,

soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben
ist, gespeichert werden:

 1. Fahrlehrerlaubnisse,
 2. Seminarerlaubnisse,

 3. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer
    Gemeinschaftsfahrschule,
 4. Zweigstellenerlaubnisse,
 5. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,

 6. Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit be-
    fristeter Fahrlehrerlaubnis,

 7. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,
 8. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,

 9. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbil-
    dungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche
    Leiter,

10. die nach § 42 übermittelten Daten.

                        § 40
      Übermittlung der Daten zur Registrierung

   (1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stel-
len teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die
nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu
einer Änderung oder Löschung einer Eintragung

führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregi-
ster und für das Verkehrszentralregister mit.
   (2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine
Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Er-
laubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegen-
seitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit,
soweit dies für die Überwachung nach § 33 erforder-
lich ist.
                        § 41

     Übermittlung der Daten aus den Registern
  Die in den Registern nach § 39 gespeicherten
Daten dürfen den Stellen, die

1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll-
   streckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit
   ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahr-
   lehrer, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahr-

   lehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher

   Leiter einer Fahrschule oder Fahrlehrerausbil-
   dungsstätte besteht,

2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
   diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Buß-
   geldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
   Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Geset-
   zes erlassenen Rechtsvorschriften

zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für
ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 38 genannten
Zwecken jeweils erforderlich ist.
                        § 42

                Abgleich der Daten

          mit dem Verkehrszentralregister

  (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest,

ob im Verkehrszentralregister enthaltene Eintragun-

gen Fahrlehrer betreffen.

   (2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer

bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister
teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit.
Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden,
Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffen-
den Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie
Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitge-
teilt.
                        § 43

    Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb
     des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

   Für die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten
Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländi-
sche öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnah-
men auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig
sind, gilt § 55 des Straßenverkehrsgesetzes entspre-
chend.

                        § 44

        Verarbeitung und Nutzung der Daten
   für wissenschaftliche und statistische Zwecke
  Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der
nach § 39 gespeicherten Daten

1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung
   § 38 sowie

2. zu statistischen Zwecken § 38a

des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
                        § 45

     Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
   (1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dür-
fen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder Stel-
le an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentral-
register und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um
Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzu-
stellen und zu beseitigen und um diese Register zu
vervollständigen.
BGBl. 1998, Seite 778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 778
         (2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten
      dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32
      zuständigen Behörden oder Stellen zum örtlichen
      Fahrlehrerregister übermittelt werden, soweit dies
      erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den
      örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen
      und um diese Register zu vervollständigen.
         (3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
      sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme
      besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvoll-
      ständig sind.
                              § 46

              Verarbeitung und Nutzung der Daten

                     durch den Empfänger

         Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
      dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül-
      lung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger
      darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke
      verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese
      Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der
      Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die über-
      mittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Ver-
      arbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch
      nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der
      übermittelnden Stelle.

                              § 47

                      Löschung der Daten
        Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind
      1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder
         sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen
         nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7,

      2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Ent-
         scheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6,
      3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der
         Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse
         und der Aktivitäten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und
         Abs. 3 Nr. 1 bis 9 oder nach Abgabe der Erklärun-
         gen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
      4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3
         und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Erlaubnis-
         inhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienst-
         fahrlehrerlaubnissen der Bundeswehr,
      5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod
         des Eingetragenen

      zu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermit-

      telten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
      entsprechend.

                              § 48
                  Ermächtigungsgrundlagen,
                   Ausführungsvorschriften
        Das Bundesministerium für Verkehr erläßt Rechts-
      verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über
      den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten
      der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.“

39. Die Überschrift vor dem bisherigen § 37 wird wie folgt
    gefaßt:

                       „Achter Abschnitt
             Übergangs- und Schlußvorschriften“.

40. § 37 wird § 49; ihm werden nach Absatz 5 die folgen-
    den Absätze 6 bis 15 angefügt:
      „(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in einer amt-
    lich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in
    einer Stelle nach § 30 Abs. 2 vor dem 1. Januar 1999
    begonnen und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlos-
    sen haben, richtet sich die Erteilung der Fahrlehr-
    erlaubnis während dieser zwei Jahre noch nach den
    vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften.
       (7) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehr-
    erlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im
    Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die
    Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbil-

    dung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der

    Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als
    Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in
    den beiden Jahren vor dem 1. Januar 1999 regel-
    mäßig Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
    beförderung für Kraftomnibusse ausgebildet oder
    seine fachliche Eignung in einer Lehrprobe nach-
    gewiesen hat. Das Bundesministerium für Verkehr
    kann nähere Anforderungen an die Lehrprobe durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    festlegen. Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahr-
    lehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.

       (8) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschul-
    erlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrunde-
    liegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder ver-
    antwortlichen Leiters. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent-
    sprechend.
       (9) Hat eine juristische Person als Inhaberin der
    Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 mehr
    als einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungs-
    betriebs bestellt, darf sie den Ausbildungsbetrieb in
    der an diesem Tage vorhandenen Organisationsform
    bis spätestens zwei Jahre nach dem genannten Zeit-
    punkt fortsetzen.
       (10) Ist vor dem 1. Januar 1999 der Betrieb einer
    Gemeinschaftsfahrschule aufgenommen worden,
    haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten
    Abschrift des Gesellschaftsvertrages (§ 17 Nr. 9)
    innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten Zeit-
    punkt zu erfolgen.
       (11) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem
    1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer
    Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne
    selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 31
    Abs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen

    Seminarerlaubnis.

       (12) Wer als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis am
    1. Januar 1999 auf Grund einer Anerkennung oder
    eines Auftrages der zuständigen Landesbehörde
    berechtigt war, Nachschulungen gemäß dem Modell
    für ein Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) zu veran-
    stalten, darf Seminare nach § 4 des Straßenverkehrs-
    gesetzes durchführen. Entsprechende Verwaltungs-
    akte der zuständigen Landesbehörde bleiben wirk-
    sam; sie berechtigen zur Durchführung dieser Semi-
    nare auch in allen übrigen Bundesländern.
      (13) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerken-
    nung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur
    Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der jeweiligen
    entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. Ab-
    satz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
BGBl. 1998, Seite 779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 779
      (14) Die Vorschriften über die Fahrlehrerausbildung
    nach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober 1999 anzuwenden.
       (15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht
    an einer Fortbildung nach § 33a teilgenommen haben,
    müssen der Verpflichtung zur Fortbildung bis späte-
    stens 1. Januar 2001 nachkommen.“

41. § 39 wird aufgehoben; § 40 wird § 50.

                         Artikel 3
            Änderung des Strafgesetzbuchs

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 164, 704), wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-

      sätze 2 und 3.

   b) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

          „Für seine Dauer werden von einer deutschen
          Behörde ausgestellte nationale und internatio-
          nale Führerscheine amtlich verwahrt.“
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Dies gilt auch, wenn der Führerschein von

          einer Behörde eines Mitgliedstaates der

          Europäischen Union oder eines anderen Ver-

          tragsstaates des Abkommens über den Euro-

          päischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
          ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
          Wohnsitz im Inland hat.
      cc) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort
          „In“ das Wort „anderen“ eingefügt und das
          Wort „Fahrausweisen“ durch das Wort „Führer-
          scheinen“ ersetzt.
   c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fahr-
      ausweis“ durch das Wort „Führerschein“ ersetzt.

2. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „erteilter“ durch das
   Wort „ausgestellter“ ersetzt.

3. In § 69a Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das
   Wort „drei“ ersetzt.

4. § 69b wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 69b
              Wirkung der Entziehung bei einer
               ausländischen Fahrerlaubnis
       (1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteil-
    ten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen,
    ohne daß ihm von von einer deutschen Behörde eine
    Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung
    der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des
    Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
    machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung
    erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen
    im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht,
    von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Ge-
    brauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaub-
    nis erteilt werden.

       (2) Ist der ausländische Führerschein von einer
    Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
    Union oder eines anderen Vertragsstaates des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen
    ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führer-
    schein im Urteil eingezogen und an die ausstellende
    Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden
    die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in
    den ausländischen Führerscheinen vermerkt.“

                        Artikel 4

          Änderung der Strafprozeßordnung

  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 164), wird wie folgt geändert:

1. § 111a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „erteilten“ wird durch das Wort „aus-
          gestellten“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Dies gilt auch, wenn der Führerschein von
          einer Behörde eines Mitgliedstaates der
          Europäischen Union oder eines anderen Ver-

          tragsstaates des Abkommens über den Euro-

          päischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden

          ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen

          Wohnsitz im Inland hat.“

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „In“ die Wörter
          „anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten“
          eingefügt und das Wort „Fahrausweisen“ durch
          das Wort „Führerscheinen“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrausweis“ durch
          das Wort „Führerschein“ ersetzt.

2. § 153a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Satz 1 Nr. 4 wird das Komma am Schluß durch
      das Wort „oder“ ersetzt; folgende Nummer wird
      angefügt:
      „5. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2

          Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenver-
          kehrsgesetzes teilzunehmen,“.
   c) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch die
      Angabe „Nr. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
   d) In Satz 6 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter
      „in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4“ eingefügt.

3. In § 268c wird die Angabe „(§ 44 Abs. 4 Satz 1 des
   Strafgesetzbuches)“ durch die Angabe „(§ 44 Abs. 3
   Satz 1 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.

4. § 463b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 Satz 2 des
      Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 2
      Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 780
   b) In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 44 Abs. 3 Satz 3,
      § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)“ durch die
      Angabe „(§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Straf-
      gesetzbuches)“ und das Wort „Fahrausweise“
      durch das Wort „Führerscheine“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder der Fahraus-

      weis“ gestrichen.

                          Artikel 5
      Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

  § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984

(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I

S. 160), wird wie folgt gefaßt:

 „(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat
ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die
Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Ge-
genstand hat, solange die Verurteilung nach den Vor-
schriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes
verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung
der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-
scheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des

Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.“

                          Artikel 6
 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
  Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem-
ber 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti-
kel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Antrieb
             durch Verbrennungsmaschinen“ gestrichen.
         bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

             „Die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erfor-
             derlich, es sei denn, der Sachverständige oder
             Prüfer nimmt Fahrerlaubnisprüfungen für die
             Klasse D ab; in diesem Fall genügt, daß er
             mindestens einmal die Fahrerlaubnis der
             Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
             beförderung für Kraftomnibusse nach der
             Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erwor-
             ben hat; im übrigen berechtigt die Fahrerlaub-
             nis der Klasse C den Sachverständigen oder
             Prüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
             auch zum Führen von Kraftomnibussen ohne
             Fahrgäste bei Fahrten zur Überprüfung des
             Fahrzeugs sowie bei Übungs- und Prüfungs-
             fahrten im Rahmen von § 4.“
      b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 werden jeweils

         nach dem Wort „Maschinenbaufachs“ ein Komma

         und die Wörter „des Kraftfahrzeugbaufachs“ ein-
         gefügt.

 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „medizinisch-
    psychologischen Untersuchungsstelle“ durch die
    Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“ er-
    setzt.

3. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter „Der Bundesminister“
   durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

       „(1a) Amtlich anerkannte Sachverständige und
      Prüfer dürfen ihre Tätigkeiten – ausgenommen sol-
      che nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulas-
      sungs-Ordnung und § 22 in Verbindung mit § 20
      Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung –

      nur im Bereich der Technischen Prüfstelle aus-

      üben, der sie angehören. Ausnahmen hiervon be-

      dürfen der Zustimmung der zuständigen Auf-

      sichtsbehörden.“

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Der Sachverständige und der Prüfer darf per-
      sonenbezogene Daten, die ihm bei seiner Tätigkeit
      bekanntgeworden sind, nur für diese Tätigkeit ver-
      wenden.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „me-
      dizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle“
      durch die Wörter „Begutachtungsstelle für Fahr-
      eignung“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der
      Sachverständige oder der Prüfer auf die Anerken-
      nung verzichtet.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „medizinisch-psy-
      chologischen Untersuchungsstelle“ durch die
      Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“
      ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 9
             Erteilung einer neuen Anerkennung

      Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknah-
   me oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine
   neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung
   (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorlie-
   gen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des
   Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der
   Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegange-
   nen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berück-
   sichtigen.“

8. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-

   gefügt:

    „(1a) Die Technische Prüfstelle hat zur Gewährlei-
   stung ordnungsgemäßer und nach gleichen Maß-
   stäben
   1. durchzuführender Untersuchungen, Abnahmen,
      Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen
      und Fahrzeugteilen sowie
BGBl. 1998, Seite 781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 781
    2. durchzuführender Befähigungsprüfungen (§ 2 Abs. 2
       Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes)
    Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies
    der Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. Das Bun-
    desministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechts-
    verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschrif-
    ten mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt
    der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich
    der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung

    personenbezogener Daten zu erlassen. Für die Aufga-
    ben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt
    (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes über
    die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), für die
    Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt
    für Straßenwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des
    Straßenverkehrsgesetzes) zuständig.“

 9. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Eine entsprechende Verpflichtung gilt für die nach
    Anlage VIII Abschnitt 7 der Straßenverkehrs-Zulas-
    sungs-Ordnung amtlich anerkannten Überwachungs-
    organisationen, falls ihnen über Prüfingenieure nach-
    teilige Tatsachen bekannt werden, die für die Betrau-
    ung mit der Durchführung von Untersuchungen oder
    Abnahmen von Bedeutung sein können.“

10. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-
    ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ und
    die Wörter „der Bundesminister“ jeweils durch die
    Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.

11. In § 17 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Der Bundes-
    minister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
    und die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wör-
    ter „das Bundesministerium“ ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-
           ster“ durch die Wörter „Das Bundesministeri-
           um“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

           „Im übrigen findet das Verwaltungskostenge-
           setz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), ge-
           ändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom
           14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), Anwen-
           dung. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1
           können jedoch die Kostenbefreiung, die
           Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-
           schaft, der Umfang der zu erstattenden Aus-
           lagen und die Kostenerhebung abweichend

           von den Vorschriften des Verwaltungskosten-

           gesetzes geregelt werden.“

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „medi-
       zinisch-psychologischen Untersuchungsstellen“
       durch die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahr-
       eignung“ ersetzt.

13. In § 19 werden die Wörter „der Bundesminister für
    Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium
    für Verkehr“ ersetzt.

14. In § 20 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende neue
    Nummer 3a eingefügt:
    „3a. entgegen § 6 Abs. 1a Satz 1 als amtlich aner-
         kannter Sachverständiger oder Prüfer außerhalb
         des Bereichs der Technischen Prüfstelle, der er
         angehört, tätig wird,“.

15. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

                            „§ 22

         Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister
      (1) Die nach Landesrecht für die

    1. amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder
       Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach diesem
       Gesetz oder
    2. amtliche Anerkennung von Überwachungsorgani-
       sationen zur Durchführung von Untersuchungen
       einschließlich Ein- und Anbauabnahmen an Fahr-
       zeugen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-
       Ordnung

    zuständigen Behörden dürfen ein Register (örtliches
    Kraftfahrsachverständigenregister) führen, in wel-
    chem die nach Absatz 2 aufgeführten Personen erfaßt
    sind. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht für die
    Aufsicht über die Technischen Prüfstellen und Über-
    wachungsorganisationen sowie die nach § 16 zustän-
    digen Behörden.

      (2) In dem Register werden
    1. die den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahr-
       zeugverkehr angehördenden amtlich anerkannten
       Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahr-
       zeugverkehr, die Leiter der Technischen Prüfstel-
       len und deren Stellvertreter sowie die Leiter und
       Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten
       Dienststellen,
    2. die von amtlich anerkannten Überwachungsorga-
       nisationen mit der Durchführung von Fahrzeugun-
       tersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnah-
       men an Fahrzeugen betrauten Personen (Prüf-
       ingenieure) sowie die technischen Leiter der Orga-
       nisationen und deren Vertreter und

    3. Personen, die von den Technischen Prüfstellen für
       den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich aner-
       kannten Überwachungsorganisationen zwecks
       Feststellung ihrer Eignung zu einer Prüfung ange-
       meldet worden sind und diese Prüfung nicht
       bestanden haben,

    erfaßt.
      (3) Folgende Daten dürfen zu jeder eingetragenen
    Person gespeichert werden:

    1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere

       Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,

       Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt
       sowie Anschrift,
    2. zusätzlich bei den Sachverständigen und Prüfern
       nach Absatz 2 Nr. 1: Anerkennung, deren Art und
       Umfang, Änderung, Ruhen, Erlöschen, deren
       unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf,
       deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare
       Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und
       deren Verzicht, jeweils mit Datum und befaßter
BGBl. 1998, Seite 782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 782
         Behörde, sowie jeweils die Technische Prüfstelle
         und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststelle,
         der die Sachverständigen oder Prüfer angehören,

      3. zusätzlich bei den Prüfingenieuren (Absatz 2 Nr. 2):

         Betrauung, deren Art und Umfang, Zustimmung

         der zuständigen Behörde zur Betrauung sowie

         unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknah-
         me oder unanfechtbarer oder sofort vollziehba-
         rer Widerruf der Zustimmung, Wegfall der Betrau-
         ung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, die
         Überwachungsorganisation, der sie angehören, so-
         wie – bei angestellten Prüfingenieuren von selb-
         ständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug-
         sachverständigen – auch Name und Geschäfts-
         anschrift des betreffenden Sachverständigen,
      4. zusätzlich beim Leiter der Technischen Prüfstelle
         und dessen Stellvertreter, beim Leiter der unmittel-
         bar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stell-
         vertreter sowie beim technischen Leiter der Über-
         wachungsorganisation und dessen Vertreter: Be-
         stellung, Bestätigung der zuständigen Behörde
         sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare
         Rücknahme oder unanfechtbarer oder sofort voll-

         ziehbarer Widerruf der Bestellung oder Bestäti-

         gung, Wegfall der Bestellung oder Bestätigung,
         jeweils mit Datum und befaßter Behörde, sowie die
         betreffende Technische Prüfstelle und deren

         unmittelbar nachgeordnete Dienststellen oder die
         betreffende Überwachungsorganisation,
      5. zusätzlich bei den zur Prüfung angemeldeten Per-
         sonen (Absatz 2 Nr. 3): Zeitpunkt der nicht bestan-
         denen Prüfungen,

      6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
         nungswidrigkeit nach § 20, wenn gegen den
         Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 300
         Deutsche Mark festgesetzt worden ist,

      7. Tatsachen nach § 13 Abs. 3 und
      8. die den Anerkennungsbehörden, den für die
         Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden

         oder den zuständigen Aufsichtsbehörden nach
         § 28 Abs. 2 übermittelten Daten.“

16. § 23 wird wie folgt gefaßt:

                              „§ 23
             Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt

         (1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des
      Straßenverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort
      erfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amt-
      lich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den
      Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüf-
      ingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Be-
      hörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt
      oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt
      hat.
        (2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßen-
      verkehrsgesetzes) werden

      1. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
         nungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen
         den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens
         300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,

   2. bei den amtlich anerkannten Sachverständigen
      oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen,
      Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort voll-
      ziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort

      vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare

      Versagung und der Verzicht der Anerkennung,

      jeweils mit Datum und befaßter Behörde,

   3. bei den Prüfingenieuren die unanfechtbare oder
      sofort vollziehbare Rücknahme oder der unan-
      fechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der
      Zustimmung zur Betrauung jeweils mit Datum und
      befaßter Behörde und der Wegfall der Betrauung
      mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils
      mit Datum und Überwachungsorganisation und
   4. bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (§ 22
      Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der nicht bestandenen
      Prüfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustim-
      mung zur Betrauung erfolgt, weil die Prüfung nicht
      bestanden worden ist,
   erfaßt. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28
   Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.“

17. Nach § 23 werden die folgenden §§ 24 bis 31 ein-

    gefügt:

                           „§ 24

                 Zweck der Registrierung

      Die Registrierung wird vorgenommen:
   1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der
      Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Be-
      trauung mit der Durchführung von Fahrzeugunter-
      suchungen und von Ein- und Anbauabnahmen
      nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
      und

   2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit
      der Personen hinsichtlich der Anerkennungen
      oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die
      zuständigen Behörden.

                           § 25

                   Erhebung der Daten
      Die in den Registern nach den §§ 22 und 23 zu
   erfassenden Personen haben die für die Speicherung
   nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten hin-
   sichtlich der Anerkennung den zuständigen Behörden
   und hinsichtlich der Betrauung und Bestellung ihren
   Prüf- oder Dienststellen oder ihren Überwachungs-
   organisationen unverzüglich mitzuteilen und auf Ver-
   langen nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit die Daten
   von den zuständigen Behörden bereits im Rahmen
   von § 3 erfaßt werden. Außerdem sind alle Änderun-
   gen, die sich auf die erhobenen Daten beziehen, mit
   dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung unverzüglich
   mitzuteilen und nachzuweisen.

                           § 26
         Übermittlung der Daten zur Registrierung

      (1) Die Technischen Prüfstellen und die Überwa-
   chungsorganisationen haben die nach § 25 erhobe-
   nen Daten den zuständigen Behörden zur Speiche-
   rung in den örtlichen Kraftfahrsachverständigenregi-
   stern mitzuteilen.
BGBl. 1998, Seite 783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 783
   (2) Die für die Führung der örtlichen Register
zuständigen Behörden oder die Anerkennungsbehör-
den haben dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 23
zu speichernden Daten (einschließlich jeder Änderung
dieser Daten und des Zeitpunkts der Änderung) zu
übermitteln. Werden keine örtlichen Register geführt,
so ist zur Übermittlung die Behörde verpflichtet, die

gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 befaßt ist.

   (3) Ist ein amtlich anerkannter Sachverständiger
oder Prüfer oder ein Prüfingenieur im Bereich meh-
rerer Anerkennungsbehörden tätig, so teilt das Kraft-
fahrt-Bundesamt dies und die nach § 22 zu spei-
chernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbehör-
den oder den Behörden, die der Betrauung zuge-

stimmt haben, mit.

                        § 27
     Übermittlung der Daten aus den Registern

  (1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen

den Stellen,

1. die für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll-
   streckung oder zum Vollzug von Strafen,

2. in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
   sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden

   und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder

3. die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses

   Gesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder

   nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen

   Rechtsvorschriften

zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur

Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu

den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich
ist.

  (2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten

durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrs-

gesetzes.

                        § 28
      Abgleich mit dem Verkehrszentralregister

  (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Ver-

kehrszentralregister enthaltenen Eintragungen Sach-

verständige, Prüfer oder Prüfingenieure betreffen.

   (2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverstän-

dige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten

aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den

zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die

Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden

oder den zuständigen Aufsichtsbehörden mit. Hierbei
werden die Personendaten des Betreffenden, Art und
Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden
Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie
Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitge-
teilt.
                        § 29

     Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

   (1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von
der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bun-

desamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentra-

len Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit
dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in
diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und
um diese Register zu vervollständigen.

      (2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dürfen vom
   Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen
   Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies
   erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den
   örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen
   und um diese Register zu vervollständigen.

      (3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2

   sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme
   besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvoll-
   ständig sind.

                               § 30
                      Löschung der Daten

      Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten

   sind
   1. zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der An-
      erkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestäti-
      gung, nach deren unanfechtbarer oder sofort voll-

      ziehbarer Rücknahme, deren unanfechtbaren oder

      sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfecht-
      bare Versagung oder deren Verzicht,

   2. fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei
      Entscheidungen nach § 20,

   3. fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß

      § 13 Abs. 3,

   4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3

      und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der

      Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit

      Anerkennungen der Bundeswehr,

   5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod

      des Betroffenen

   zu löschen. Die Daten über die nicht bestandenen
   Prüfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerken-

   nung oder Zustimmung zur Betrauung des Betroffe-

   nen gelöscht. Für die Löschung der nach § 28 über-

   mittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
   entsprechend.

                               § 31

             Register über die Sachverständigen

                       der Bundeswehr

       (1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein Regi-

    ster über die von der Bundeswehr anerkannten Sach-

    verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-

    kehr. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten

    über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des

    § 23 gespeichert werden.

      (2) Die im zentralen Register der Zentralen Militär-
    kraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraft-
    fahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach
    Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des
    Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgeset-
    zes) zu löschen.

       (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24
    bis 28 und 30 sinngemäß Anwendung.“

18. Der bisherige § 22 wird § 32; nach seinem Absatz 3

    wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer
    für den Kraftfahrzeugverkehr, denen die Anerkennung
    vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist und die Prü-
BGBl. 1998, Seite 784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 784
      fungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahr-
      gastbeförderung in Kraftomnibussen abgenommen
      haben, benötigen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2
      keine Fahrerlaubnis der Klasse D, wenn sie Fahr-
      erlaubnisprüfungen abnehmen.“

19. Der bisherige § 24 wird § 33.

                          Artikel 7

    Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
   § 52 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 116 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Besteht ein solches Übereinkommen nicht oder soll
abweichend von den Bedingungen des Übereinkommens
grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgeführt
werden, so kann das Bundesministerium für Verkehr oder
eine von ihm beauftragte Behörde entsprechenden Anträ-
gen stattgeben.“

                          Artikel 8

                Änderung des Gesetzes
  über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
  Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bun-
desamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom
22. April 1997 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“ durch das
      Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“
      ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                                „§ 2

       (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt

   1. für Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr bestimmt
      sind,
        a) die Typgenehmigung und die Typprüfung von
           Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,

        b) die Zertifizierung und Überwachung der Qua-

           litätssicherung bei der Herstellung von Fahr-
           zeugen und Fahrzeugteilen,
        c) die Akkreditierung von Stellen, die Fahrzeuge
           oder Fahrzeugteile prüfen,

        d) die Akkreditierung von Stellen, die die Qualitäts-
           sicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen
           und Fahrzeugteilen zertifizieren und überwa-
           chen,
        e) die Zertifizierung der Qualitätssicherung, um
           die ordnungsgemäße und gleichmäßige Unter-
           suchung, Abnahme, Prüfung und Begutachtung

      von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen auf ihre Vor-
      schriftsmäßigkeit nach dem Straßenverkehrs-
      recht zu gewährleisten,

2. die Führung
   a) des Verkehrszentralregisters nach Abschnitt IV
      des Straßenverkehrsgesetzes,
   b) des Zentralen Fahrzeugregisters nach Ab-
      schnitt V des Straßenverkehrsgesetzes,

   c) des Zentralen Fahrerlaubnisregisters nach Ab-
      schnitt VI des Straßenverkehrsgesetzes,

3. die Erstellung, die Veröffentlichung und die Aus-
   wertung von Statistiken
   a) aus den Unterlagen, die bei der Erfassung von
      Daten im Zusammenhang mit der vorgeschrie-
      benen Führung der zentralen Register anfallen,
      und
   b) auf den Gebieten des Straßenverkehrs (§ 58
      des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 3. November 1993
      (BGBl. I S. 1839), zuletzt geändert durch Gesetz
      vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491), und
      § 7 des Gesetzes über eine Statistik des grenz-
      überschreitenden Straßengüterverkehrs vom
      21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1987), das durch
      Artikel 271 des Gesetzes vom 2. März 1974
      (BGBl. I S. 469) geändert worden ist) und des
      Kraftfahrsachverständigenwesens (§ 11 Abs. 2
      des Kraftfahrsachverständigengesetzes),

4. die Veröffentlichung der bei der Erteilung von Typ-
   genehmigungen festgestellten Abgas- und Ge-
   räuschemissions- sowie Kraftstoffverbrauchswerte
   der Fahrzeuge einschließlich Statistiken über diese
   Werte,
5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6
   Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beru-
   henden Rechtsverordnungen und allgemeinen Ver-
   waltungsvorschriften sowie die nach den §§ 8 und 9
   des Produktsicherheitsgesetzes,
6. die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
   zur Bestimmung des Herstellers und Vertreibers

   von Führerscheinen,

7. die Zertifizierung der Qualitätssicherung bei der
   Herstellung und beim Vertrieb von Führerscheinen,
   Fahrzeugpapieren, Plaketten, Prüffolien und Stem-
   pel, um die vorgeschriebene und ordnungsgemäße
   Herstellung, Verwahrung und Verteilung dieser
   Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und Stempel zu

   gewährleisten,

8. die Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen
   ausländischer Staaten oder der Europäischen
   Union auf den Gebieten des Straßenverkehrs und
   des Kraftfahrwesens auf Grund von multilateralen
   oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staa-
   ten oder zur Durchführung von Rechtsakten der
   Europäischen Union.

  (2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt
durch andere Vorschriften zugewiesen werden, blei-
ben unberührt.“
BGBl. 1998, Seite 785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 785
                      Artikel 9
         Neubekanntmachung von Gesetzen
   Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes,
des Kraftfahrsachverständigengesetzes und des Per-
sonenbeförderungsgesetzes in der vom Tage des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekanntmachen.

                         Artikel 10
                       Inkrafttreten
   Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften ermächtigen, und Artikel 1 Nr. 11, 30 Buchstabe c
sowie Nr. 37 (soweit er § 65 Abs. 5 betrifft), Artikel 2 Nr. 2
(hinsichtlich § 2 Abs. 6), die Artikel 7 und 8 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                              Berlin, den 24. April 1998
                                           Der Bundespräsident
                                              Roman Herzog
                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. H e l m
u t K o h l
                                    Der Bundesminister für Verkehr
                                             Wissmann
                                    Der Bundesminister des Innern
                                              Kanther
                                   Für den Bundesminister der Justiz
                                    Der Bundesminister des Innern
                                               Kanther

                                  Der Bundesminister der
                                             Volker Rühe

Verteidigung
                                     Die Bundesministerin
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                         Angela Merkel
                                    Für den Bundesminister
                    für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie
                                     Die Bundesministerin
                           für Familie, Senioren, Frauen
                                         Claudia Nolte
und Jugend

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 747. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ffca94354288ea22….