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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 386

BGBl. 2001 I S. 386 · 15.697 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 386
                                              Gesetz
                            zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
                        und anderer straßenverkehrsrechtlicher
                                           (StVRÄndG)
Vorschriften
                                                     Vom 19. März 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
         Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
  Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810, 1238), wird
wie folgt geändert:

 1. § 2 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurtei-
      lung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich
      sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.“

 2. Dem § 2a Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
      „Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei
      Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt
      ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder
      der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.“

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Hat
         der Betroffene“ die Wörter „nach der Teilnahme
         an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von
         14 Punkten, aber“ eingefügt.
      b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene

         14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnis-
         behörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1
         Nr. 1 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 13
         reduziert. Erreicht oder überschreitet der Betroffene
         18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde
         die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergrif-
         fen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert.“

   c) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „Buchstabe t“
      durch die Angabe „Buchstabe n“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   0a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Buchstabe n werden nach der Angabe
             „§ 2b Abs. 1 und 2“ die Angabe „sowie § 4
             Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2“ und nach der An-
             gabe „§ 2b Abs. 2 Satz 2“ die Angabe „und
             § 4 Abs. 8 Satz 4“ eingefügt.
         bb) Der Buchstabe t wird gestrichen.

   a)    Nummer 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Das Semikolon in Buchstabe h wird durch ein
             Komma ersetzt und folgender Buchstabe i
             angefügt:
             „i) über das Verbot zur Verwendung techni-
                 scher Einrichtungen am oder im Kraft-
                 fahrzeug, die dafür bestimmt sind, die
                 Verkehrsüberwachung zu beeinträchti-
                 gen;“.
         bb) Das Semikolon in Buchstabe g wird durch
             ein Komma ersetzt.
   b)    In Nummer 14 wird das Wort „Anwohner“ durch
         die Wörter „Bewohner städtischer Quartiere mit
         erheblichem Parkraummangel“ ersetzt.

5. § 24a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenver-
        kehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l
        oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille
        oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge
        im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
        Blutalkoholkonzentration führt.“
BGBl. 2001, Seite 387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 387
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
       buße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet
       werden.“

 6. § 25 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungs-
    widrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so
    ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.“

 7. § 26a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 26a
      (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
    Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
    ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
    ten zu erlassen über
    1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes
       über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ord-
       nungswidrigkeit nach § 24,
    2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungs-
       widrigkeit nach den §§ 24 und 24a,
    3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.
      (2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter
    Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswid-
    rigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Vorausset-
    zungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld
    erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche
    Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.“

 8. § 27 wird aufgehoben.

 9. In § 28 Abs. 4 werden die Wörter „Gerichte und
    Behörden“ durch die Wörter „Gerichte, Staatsanwalt-

    schaften und anderen Behörden“ ersetzt.

10. § 28b wird aufgehoben.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Nr. 4 wird am Ende das Wort „und“
       durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5
       gestrichen.
    b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Ver-
       zicht“ durch die Wörter „dem Tag des Zugangs der
       Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde“
       ersetzt.

12. In § 30b Abs. 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 und 7“
    durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4 und 7“ ersetzt.

13. In § 33 Abs. 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4“
    durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5“ ersetzt.

14. § 35 Abs. 5 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
    a) Nach dem Wort „Verkehrssicherstellungsgesetz“
       werden die Wörter „oder des Katastrophen-
       schutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der
       Länder“ eingefügt.
    b) Die Angabe „(§ 32 Abs. 1 Nr. 4)“ wird durch die
       Angabe „(§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5)“ ersetzt.

15. In § 36 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „Belange“ durch
    das Wort „Interessen“ ersetzt.

16. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ gestri-
           chen und ein Komma angefügt.
       bb) In Nummer 10 wird das Wort „sowie“ ange-
           fügt.
       cc) Nach Nummer 10 wird folgende neue Num-

           mer 11 angefügt:
           „11. Kraftfahrzeugkennzeichen“.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Halter-
       daten“ die Wörter „und Fahrzeugdaten“ eingefügt
       und die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4“ wird durch
       die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11“ ersetzt.

17. In § 40 Abs. 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4“
    durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5“ ersetzt.

18. § 65 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Treten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
           hinzu, die ab 1. Januar 1999 begangen wor-
           den sind, richten sich die Maßnahmen nach
           dem Punktsystem des § 4; dabei werden
           gleichgestellt:
           1. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1
              Nr. 1 die Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 der All-
              gemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b
              der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

           2. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1

              Nr. 2 (Anordnung eines Aufbauseminars
              oder Erteilung einer Verwarnung)

               a) die Begutachtung durch einen amtlich
                  anerkannten Sachverständigen oder

                  Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
                  nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwal-
                  tungsvorschrift zu § 15b der Straßen-
                  verkehrs-Zulassungs-Ordnung,
               b) Nachschulungskurse, die von der Fahr-
                  erlaubnisbehörde als Alternative zur
                  Begutachtung durch einen amtlich an-
                  erkannten Sachverständigen oder Prü-
                  fer für den Kraftfahrzeugverkehr nach
                  § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungs-
                  vorschrift zu § 15b der Straßenver-
                  kehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen
                  wurden.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Der Hinweis auf die verkehrspsychologische
           Beratung sowie die Unterrichtung über den
           drohenden Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4
           Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 bleibt unberührt.“
    b) In Absatz 9 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
       kolon ersetzt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
       „die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2
       des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum
BGBl. 2001, Seite 388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 388
         31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet
         werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der
         einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht.“
      c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

          „(11) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung
         nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 ist die Allgemeine Verwal-
         tungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung
         bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom
         28. Februar 2000 (BAnz. S. 3048), auch soweit
         sie nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes
         geändert wird, weiter anzuwenden.“

                           Artikel 2
            Änderung des Fahrlehrergesetzes

  Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I

S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 57 des Gesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt ge-

ändert:

1.    § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die

      Klassen BE, A, CE und DE erteilt. Im Übrigen ist § 1

      Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“

2.    In § 11 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Fahraus-

      bildung“ die Wörter „in der betreffenden Fahrerlaub-
      nisklasse“ eingefügt.

3.    In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „§ 33a Abs. 1“ durch
      die Angabe „§ 33a“ ersetzt.

4.    In § 30 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Satz 3“ durch die
      Angabe „§ 3 Satz 4“ ersetzt.

5.    § 34 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21a Abs. 1
         Nr. 2“ durch die Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2“
         ersetzt.
      b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“ durch
         die Angabe „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.

5a. In § 36 Abs. 1 Nr. 16 werden die Wörter „mindestens
    alle vier Jahre“ gestrichen.

6.    § 49 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 werden die Wörter „in den beiden Jahren
         vor dem 1. Januar 1999 regelmäßig Bewerber um
         eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für
         Kraftomnibusse ausgebildet oder seine fachliche
         Eignung in einer Lehrprobe nachgewiesen hat“
         durch die Wörter „am 31. Dezember 1998 berech-
         tigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahr-
         gastbeförderung für Kraftomnibusse auszubilden“
         ersetzt.
      b) Satz 3 wird gestrichen.

                           Artikel 3
                      Änderung des
           Kraftfahrsachverständigengesetzes
  In § 7 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt

durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I
S. 747) geändert worden ist, sind in den Sätzen 1 und 2
nach dem Wort „entzogen“ jeweils die Wörter „oder die
Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht ver-
längert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte
Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß § 76 Nr. 9 der
Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE um-
gestellt“ einzufügen.

                          Artikel 4
                    Änderung des
            Personenbeförderungsgesetzes
  Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2001

(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1. § 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
   den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-
   ten sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften

   in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kom-

   mission der Europäischen Gemeinschaften werden

   von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst
   oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

   Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.“

2. Dem § 61 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungs-
   behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
   über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güter-
   verkehr.“

                          Artikel 5

       Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Textziffer 4.1 wird wie folgt gefasst:
   „4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon-
        zentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer
        Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder
        mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu
        einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentra-
        tion geführt hat.“

2. Textziffer 6.1 wird gestrichen.

                          Artikel 6

      Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) der Bußgeldkatalog-Verord-
nung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Überschrift vor Nummer 68 wird wie folgt gefasst:
                     „0,5-Promillegrenze“.
BGBl. 2001, Seite 389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 389
2. Nummer 68 wird wie folgt geändert:
   a) In der Tatbestandsspalte wird die Angabe „0,4 mg/l“
      durch die Angabe „0,25 mg/l“ und die Angabe

      „0,8 Promille“ durch die Angabe „0,5 Promille“ er-

      setzt.

   b) In der StVG-Spalte wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-
      chen.

3. Die Überschrift vor Nummer 69 und die Nummer 69
   werden gestrichen.

                        Artikel 7
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 5 und 6 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.

                         Artikel 8
          Neubekanntmachung von Gesetzen

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-

nungswesen kann den Wortlaut des Straßenverkehrs-

gesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachver-
ständigengesetzes und des Personenbeförderungsgeset-
zes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                         Artikel 9
                       Inkrafttreten
  Artikel 1 Nr. 5, 6, 10 und Artikel 5 und 6 treten am ersten
Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 19. März 2001
                                            Der Bundespräsident
                                               Johannes Rau
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                             Der Bundesminister
                                    für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen
                                                 Kurt Bodewig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 386. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 44010397c276eab8….