Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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