Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 26 Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und dieser Verordnung sind auf Anlagen im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats anzuwenden, soweit diese in einer Ausschreibung nach dieser Verordnung einen Zuschlag erhalten haben und sofern sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 nichts Abweichendes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes besteht für KWK-Anlagen, die im Staatsgebiet des Kooperationsstaats über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügen, gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 26 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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