Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 12 Ausschluss von Geboten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage oder kein innovatives KWK-System an dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage modernisiert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.