Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind die §§ 275 bis 305a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auszuweisen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.