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§ 56 KVLG 1989 — Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind die §§ 275 bis 305a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auszuweisen.