Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/31?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Erstellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine Steinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2 Satz 2 testierten Aufstellung nachgewiesen worden ist und die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Bilanz des Anlagenbetreibers als Anlagevermögen aktiviert worden sind. Die erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Verfahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/31?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Für jede Steinkohleanlage, für die eine Investition nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist spätestens zum Zeitpunkt nach § 29 Absatz 2 durch den Anlagenbetreiber eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu der Investition oder zu den Investitionen in die Steinkohleanlage vorzulegen:
Die Aufstellung nach Satz 1 ist von dem Prüfer zu testieren, der nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des Anlagenbetreibers ist. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Testat anzufertigen. Für die Prüfung nach Satz 1 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319a, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie § 55 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/31?asof=2020-08-14#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur bildet für die nach Absatz 1 geltend gemachten Investitionen jeweils einen kalkulatorischen Restwert zum 31. Dezember 2019. Dazu nimmt die Bundesnetzagentur eine jährliche, lineare kalkulatorische Abschreibung basierend auf einer kalkulatorischen Abschreibungsdauer von 15 Jahren vor. Die Summe der Restwerte der Investitionen in eine Steinkohleanlage setzt die Bundesnetzagentur in das Verhältnis zu der Nettonennleistung der Steinkohleanlage (korrigierter Investitionswert).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/31?asof=2020-08-14#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur passt das Datum der Inbetriebnahme auf Grundlage des korrigierten Investitionswertes an, indem sie
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/31?asof=2020-08-14#abs-5 (5) Für die Berechnung des angepassten Datums der Inbetriebnahme sind die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 26 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. 2020 I S. 2682
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