Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

KVBG

§ 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung

Stand: 14.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/30#abs-1 (1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/30#abs-2 (2) § 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur die Angaben nach § 13 Absatz 2 für jeden Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der Liste nach § 29 Absatz 5 wirksam wird. Er hat die Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/30#abs-3 (3) Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ordnungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens der Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen.

§ 29 § 31