Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/20429 · S. 58
Zu Artikel 3 (Änderung des Seeanlagengesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Seeanlagengesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Durch die Änderung von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird der Anwendungsbereich des Seeanlagengesetzes eingeengt. Die Gewinnung von Energie aus Windenergieanlagen auf See ohne Netzanschluss und sonstige Ener- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/20429 giegewinnungsanlagen sollen künftig dem Windenergie-auf-See-Gesetz unterfallen. Die Anwendbarkeit des See- anlagengesetzes hätte nach Ausweisung von entsprechenden Flächen im Flächenentwicklungsplan dazu geführt, dass die Flächen nach dem so genannten Windhund-Prinzip vergeben worden wären. Zu Buchstabe b Der neue § 1 Absatz 2 Satz 4 stellt klar, dass Bauwerke, die zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs errichtet werden sollen, wie zum Beispiel Brücken oder Tunnel, nicht in den Anwendungsbereich des Seeanlagengesetzes fallen. Zu Nummer 2 Die Streichung des § 5 Absatz 3 Satz 2 ist eine redaktionelle Folgeanpassung, die aus der Anpassung des An- wendungsbereiches des Seeanlagengesetzes resultiert. Zu Nummer 3 Die Änderung in § 8 Satz 1 ermöglicht der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, die Befugnis zur Erklärung des Einvernehmens auf ihr nachgeordnete Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter zu übertragen. Zu Nummer 4 In § 14 Absatz 7 wird die Rechtsgrundlage für die systematische Daten- und Informationsgrundlage für die Über- wachung von Anlagen aus dem Windenergie-auf-See-Gesetz auch für das Seeanlagengesetz übernommen. Das elektronische Verzeichnis mit den Geodaten der in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten Anlagen und Bauwerken umfasst auch Anlagen nach dem Seeanlagengesetz.
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Herkunft
BT-Drs. 19/20429, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 187.881–189.546 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 5e782f65d3fc91c9….
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