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Artikel 3 · BT-Drs. 19/20429 · S. 58

Zu Artikel 3 (Änderung des Seeanlagengesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Seeanlagengesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird der Anwendungsbereich des Seeanlagengesetzes
eingeengt. Die Gewinnung von Energie aus Windenergieanlagen auf See ohne Netzanschluss und sonstige Ener-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/20429
giegewinnungsanlagen sollen künftig dem Windenergie-auf-See-Gesetz unterfallen. Die Anwendbarkeit des See-
anlagengesetzes hätte nach Ausweisung von entsprechenden Flächen im Flächenentwicklungsplan dazu geführt,
dass die Flächen nach dem so genannten Windhund-Prinzip vergeben worden wären.
Zu Buchstabe b
Der neue § 1 Absatz 2 Satz 4 stellt klar, dass Bauwerke, die zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs errichtet
werden sollen, wie zum Beispiel Brücken oder Tunnel, nicht in den Anwendungsbereich des Seeanlagengesetzes
fallen.
Zu Nummer 2
Die Streichung des § 5 Absatz 3 Satz 2 ist eine redaktionelle Folgeanpassung, die aus der Anpassung des An-
wendungsbereiches des Seeanlagengesetzes resultiert.
Zu Nummer 3
Die Änderung in § 8 Satz 1 ermöglicht der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, die Befugnis zur
Erklärung des Einvernehmens auf ihr nachgeordnete Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter zu übertragen.
Zu Nummer 4
In § 14 Absatz 7 wird die Rechtsgrundlage für die systematische Daten- und Informationsgrundlage für die Über-
wachung von Anlagen aus dem Windenergie-auf-See-Gesetz auch für das Seeanlagengesetz übernommen. Das
elektronische Verzeichnis mit den Geodaten der in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten Anlagen und
Bauwerken umfasst auch Anlagen nach dem Seeanlagengesetz.

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Herkunft

BT-Drs. 19/20429, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 187.881–189.546 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 5e782f65d3fc91c9….

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