Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 2 Beschränkte Steuerpflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 126
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 14.08.2019 – 13 K 3170/17 KZitiert von 1
- BFH, 17.05.2022 – VIII R 2/18Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen VersorgungswerkenZitiert von 1
- FG Köln, 22.08.2024 – 2 K 1268/22
- FG Niedersachsen, 23.04.2015 – 14 K 171/13Zitiert von 1
- BFH, 18.12.2019 – I R 33/17Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004Zitiert von 5
- BFH, 29.11.2017 – I R 58/15Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-FallZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- FG Niedersachsen, 16.09.2025 – 10 K 121/22
- BVerfG, 23.07.2025 – 2 BvL 19/14Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaftsteuer (§ 8 Abs 1 S 1 KStG) und Gewerbesteuer (§ 10a S 1 u 2 GwStG) verfassungsgemäß - insbes kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch begrenzten Verlustvortrag bzw formale Gleichbehandlung in Fällen des "Definitiveffekts" nach "bilanzsteuerrechtlichem ´Umkehreffekt´"Zitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
1.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;
2.
sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; inländische Einkünfte sind auch
a)
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat,
b)
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und
c)
die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten.