§ 340b Pensionsgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340b#abs-1 (1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340b#abs-2 (2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340b#abs-3 (3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340b#abs-4 (4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen. Außerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340b#abs-5 (5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340b#abs-6 (6) Devisentermingeschäfte, Finanztermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 340b HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 08.05.2020 – 10 K 3041/19Zitiert von 1
- BFH, 11.01.2024 – IV R 24/21Erweiterte Kürzung bei Vermietung eines HotelgrundstücksZitiert von 9
- BFH, 13.11.2024 – I R 3/21Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten AktienZitiert von 3
- BFH, 23.04.2021 – IX R 20/19Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im PrivatvermögenZitiert von 6
- LG Wiesbaden, 12.02.2024 – 6 KLs 1141 JS 23920/12
- BGH, 07.02.2002 – 1 StR 222/01Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 07.03.2025 – 6 V 84/24Zitiert von 1
- FG Hamburg, 11.02.2025 – 6 K 155/23Zitiert von 1
- BFH, 29.09.2021 – I R 40/17(Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005)Zitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 340b HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 340b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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