Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 42
Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 16 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
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18.12.1987 Ausfertigung
§ 42 eingefügt und aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I 2794)
BGBl. 1987 I S. 2794
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