Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 42
Stand: 01.01.2025
Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Durchführung ihrer weiteren Aufgabenstellungen. Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 42 KSVG →
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- VG Saarland Saarlouis, 25.03.2011 – 3 K 501/10Zitiert von 1
- OVG Saarland, 30.08.2010 – 3 B 203/10Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 08.02.2022 – 3 L 126/22Zitiert von 2
- OVG Saarland, 09.07.2025 – 1 B 222/24
- OVG Saarland, 17.09.2018 – 2 A 516/17Zitiert von 2
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