Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 44
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Saarland Saarlouis, 25.10.2017 – 5 K 1626/16Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 21.04.2016 – 3 L 434/16
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/44#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse hat kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. Die Betriebsmittel sollen im Betrag mindestens einer Monatsausgabe nach dem Durchschnitt des voraufgegangenen Kalenderjahres entsprechen (Liquiditätssoll).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/44#abs-2 (2) Solange das Liquiditätssoll nicht vorhanden ist, hat die Künstlersozialkasse zur Auffüllung der Betriebsmittel jährlich mindestens 1 vom Hundert des im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmesolls (Auffüllungssoll) den Betriebsmitteln zuzuführen.