Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz
KSG§ 10 Berichterstattung
Stand: 17.07.2024
Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klimaschutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9 und der Maßnahmen nach § 8, eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen sowie den Stand der Umsetzung und eine Prognose der Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen und internationalen Entwicklungen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 5 Absatz 1. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni dem Deutschen Bundestag zu.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 10 KSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 – 11 A 31/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 – OVG 11 A 16/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 – 11 A 22/21Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 – 10 S 3542/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3905)
BGBl. 2021 I S. 3905
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.