Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz
KSG§ 10 Berichterstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/10?asof=2019-12-25#abs-1 (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klimaschutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9 und der Sofortprogramme nach § 8 sowie eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen enthält. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni dem Deutschen Bundestag zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/10?asof=2019-12-25#abs-2 (2) Die Bundesregierung erstellt ab dem Jahr 2021 alle zwei Jahre einen Klimaschutz-Projektionsbericht nach den Vorgaben des Artikels 18 der Europäischen Governance-Verordnung, der die Projektionen von Treibhausgasemissionen, einschließlich der Quellen und Senken des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, und die nationalen Politiken und Maßnahmen zu deren Minderung enthält. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutz-Projektionsbericht bis zum 31. März des jeweiligen Jahres dem Deutschen Bundestag zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/10?asof=2019-12-25#abs-3 (3) Der Klimaschutz-Projektionsbericht ist maßgeblich für die integrierten nationalen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Europäischen Governance-Verordnung, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3905)
BGBl. 2021 I S. 3905
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