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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3905

BGBl. 2021 I S. 3905 · 13.946 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3905
                                      Erstes Gesetz
                       zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
                                               Vom 18. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
           Bundes-Klimaschutzgesetzes
  Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Land-
             nutzungsänderung und Forstwirtschaft“.
   b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

      „§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und

            jährliche Minderungsziele, Verordnungs-
            ermächtigung“.

   c) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgen-
      den Angaben ersetzt:
      „Anlage 2 Zulässige Jahresemissionsmengen
      (zu § 4)  für die Jahre 2020 bis 2030
      Anlage 3    Jährliche Minderungsziele für die
      (zu § 4)    Jahre 2031 bis 2040“.
 2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „, sowie das Be-
    kenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem
    Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. Septem-
    ber 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis
    2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen“ gestrichen.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      und 2 ersetzt:

        „(1) Die Treibhausgasemissionen werden im

      Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt

      gemindert:

      1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Pro-

         zent,

      2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Pro-
         zent.
        (2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhaus-
      gasemissionen so weit gemindert, dass Netto-
      Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem

      Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissio-
      nen erreicht werden.“
   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.

 4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                           „§ 3a
           Beitrag des Sektors Landnutzung,
       Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
      (1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Land-
   nutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klima-
   schutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der
   jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Ziel-
   jahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre

  des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung
  und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert wer-
  den:
  1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Koh-
     lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
  2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Koh-
     lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
  3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Koh-
     lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.
  Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Da-
  ten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.
     (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist
  das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den
  Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und

  Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundes-

  ministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe,
  die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 er-
  forderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen
  und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
  entsprechend.
    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
  Bundesrates bedarf,
  1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unions-
     rechtlicher Vorgaben zu regeln,
  2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von
     natürlichen Störungen zu regeln,

  3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und
     Grundlagen für die umfassende Berichterstattung
     über Treibhausgasemissionen und den Abbau
     von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Land-
     nutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbe-

     sondere zur Erstellung der jährlichen Emissions-

     bilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und

  4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung

     und Auswertung von Daten der Fernerkundung,

     insbesondere mittels satellitengestützter Syste-
     me, für die Treibhausgas-Berichterstattung für
     den Sektor Landnutzung, Landnutzungsände-
     rung und Forstwirtschaft zu erlassen.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 4
                  Zulässige Jahres-
            emissionsmengen und jährliche
      Minderungsziele, Verordnungsermächtigung“.

  b) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden
     Sätze ersetzt:
     „Die Bundesregierung wird die in Anlage 2 fest-
     gelegten zulässigen Jahresemissionsmengen im
     Lichte möglicher Änderungen der Europäischen
     Klimaschutzverordnung und der Europäischen
     Emissionshandelsrichtlinie zur Umsetzung des
     erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für
     das Jahr 2030 überprüfen und spätestens sechs
BGBl. 2021, Seite 3906 — Originalseite als Abbildung
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       Monate nach deren Inkrafttreten einen Gesetz-
       gebungsvorschlag zur Anpassung der zulässi-
       gen Jahresemissionsmengen in Anlage 2 vorle-
       gen, soweit dies erforderlich erscheint. Die
       jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031
       bis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens
       im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen
       Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der
       jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041
       bis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Min-
       derungsziele in zulässige Jahresemissionsmen-
       gen für die einzelnen Sektoren für die Jahre
       2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung
       gemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen
       und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich,
       soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt.“

  c) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden
     Sätze ersetzt:
       „Durch Rechtsverordnung legt die Bundesregie-
       rung die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen
       Schritten absinkenden zulässigen Jahresemis-
       sionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr
       2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr
       2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. Diese

       Jahresemissionsmengen müssen im Einklang
       stehen mit der Erreichung der nationalen Klima-
       schutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen
       Minderungszielen gemäß Absatz 1 Satz 6 und 7
       und den unionsrechtlichen Anforderungen. Da-
       bei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor
       deutliche Reduzierungen der Treibhausgase er-
       reicht werden. Die zulässigen Jahresemissions-
       mengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage
       des § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung ge-
       troffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1
       bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bun-
       destages.“

  d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Die Bundesregierung wird dem Deut-
       schen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht

       zum Stand und zur weiteren Entwicklung der
       CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen
       Union sowie zu technischen Entwicklungen vor-
       legen. In dem Bericht wird die Bundesregierung
       auch untersuchen, ob in der Zeit ab dem Jahr
       2031 im Lichte dieser Entwicklungen auf die
       Zuweisung von zulässigen Jahresemissions-
       mengen für einzelne Sektoren verzichtet werden
       kann. In diesem Fall legt die Bundesregierung
       einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag
       vor.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in Ver-
     bindung mit Anlage 2“ gestrichen.

  b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Zudem legt die Bundesregierung fest, welche
       Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach
       § 3a ergreifen wird.“

  c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Diese Abschätzungen schließen soweit mög-
       lich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungs-
       entwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleich-

     wertigkeit der Lebensverhältnisse auch im länd-
     lichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes
     von natürlichen Ressourcen ein.“

7. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre
  enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung
  zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-
  Bepreisung innerhalb der Europäischen Union so-
  wie zu technischen und internationalen Entwicklun-
  gen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen
  CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klima-
  schutzzielen einschließlich der Wirkung auf die
  Sektoren nach § 4 Absatz 1.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. Änderungen oder Festlegungen der Jah-
             resemissionsmengen nach diesem Ge-
             setz;“.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
     fügt:

        „(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erst-
     mals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre
     dem Deutschen Bundestag und der Bundes-
     regierung ein Gutachten zu bisherigen Entwick-
     lungen der Treibhausgasemissionen, Trends
     bezüglich der Jahresemissionsmengen und
     Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die
     Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber
     hinaus können der Deutsche Bundestag oder
     die Bundesregierung durch Beschluss den Ex-
     pertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von
     Sondergutachten beauftragen.“

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei der Planung, Auswahl und Durchführung
     von Investitionen und bei der Beschaffung auf
     Bundesebene ist für die Vermeidung oder Ver-
     ursachung von Treibhausgasemissionen ein
     CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2
     Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Min-
     destpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl
     und Durchführung von Investitionen und bei der
     Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen
     der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beige-
     tragen werden kann. Kommen mehrere Realisie-
     rungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwä-
     gung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug

     zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der
     Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Min-
     derung von Treibhausgasemissionen über den
     gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den
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      geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehr-
      aufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu
      ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung ste-
      hen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen
      anzuwenden sind, sind diese zu beachten.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

10. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bei der Anwendung von Wirtschaftlich-
      keitskriterien sind bei vergleichenden Be-
      trachtungen die dem Bund entstehenden
      Kosten und Einsparungen über den jeweili-
      gen gesamten Lebenszyklus der Investition
      oder Beschaffung zugrunde zu legen.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

                                               „Anlage 2
                                                 (zu § 4)
                          Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030
    Jahresemissionsmenge in
                                        2020      2021   2022   2023
    Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
    Energiewirtschaft                   280              257
    Industrie                           186       182    177    172
    Gebäude                             118       113    108    102
    Verkehr                             150       145    139    134
    Landwirtschaft                       70        68     67      66
    Abfallwirtschaft und Sonstiges           9      9       8      8

11. Folgende Anlage 3 wird angefügt:

2024    2025      2026   2027      2028      2029   2030

                                                    108
165      157      149    140       132       125    118
 97       92       87       82      77        72     67
128      123      117    112       105        96     85
 65       63       62       61      59        57     56
  7        7        6       6           5      5      4“.

                                               „Anlage 3
                                                 (zu § 4)
                              Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040
                                      2031       2032    2033    2034
    Jährliche Minderungsziele      67 %          70 %    72 %   74 %
    gegenüber 1990

                                                           Artikel 2
                                                         Inkrafttreten
2035      2036      2037        2038       2039    2040
77 %     79 %      81 %         83 %       86 % 88 %“.
                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
                   blatt zu verkünden.

                      Berlin, den 18. August 2021

                                                 Der Bundespräsident
                                                      Steinmeier

                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e l a M e

                                       Die Bundesministerin

r k e l
                          für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                          Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3905. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d91a9ddd2a1c5e59….