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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3905
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Vom 18. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundes-Klimaschutzgesetzes
Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Land-
nutzungsänderung und Forstwirtschaft“.
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und
jährliche Minderungsziele, Verordnungs-
ermächtigung“.
c) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgen-
den Angaben ersetzt:
„Anlage 2 Zulässige Jahresemissionsmengen
(zu § 4) für die Jahre 2020 bis 2030
Anlage 3 Jährliche Minderungsziele für die
(zu § 4) Jahre 2031 bis 2040“.
2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „, sowie das Be-
kenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem
Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. Septem-
ber 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis
2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen“ gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
„(1) Die Treibhausgasemissionen werden im
Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt
gemindert:
1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Pro-
zent,
2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Pro-
zent.
(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhaus-
gasemissionen so weit gemindert, dass Netto-
Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem
Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissio-
nen erreicht werden.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Beitrag des Sektors Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Land-
nutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klima-
schutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der
jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Ziel-
jahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre
des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung
und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert wer-
den:
1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Koh-
lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Koh-
lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Koh-
lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.
Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Da-
ten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.
(2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist
das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den
Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundes-
ministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe,
die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 er-
forderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen
und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unions-
rechtlicher Vorgaben zu regeln,
2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von
natürlichen Störungen zu regeln,
3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und
Grundlagen für die umfassende Berichterstattung
über Treibhausgasemissionen und den Abbau
von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Land-
nutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbe-
sondere zur Erstellung der jährlichen Emissions-
bilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und
4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung
und Auswertung von Daten der Fernerkundung,
insbesondere mittels satellitengestützter Syste-
me, für die Treibhausgas-Berichterstattung für
den Sektor Landnutzung, Landnutzungsände-
rung und Forstwirtschaft zu erlassen.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Zulässige Jahres-
emissionsmengen und jährliche
Minderungsziele, Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Bundesregierung wird die in Anlage 2 fest-
gelegten zulässigen Jahresemissionsmengen im
Lichte möglicher Änderungen der Europäischen
Klimaschutzverordnung und der Europäischen
Emissionshandelsrichtlinie zur Umsetzung des
erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für
das Jahr 2030 überprüfen und spätestens sechs

Monate nach deren Inkrafttreten einen Gesetz-
gebungsvorschlag zur Anpassung der zulässi-
gen Jahresemissionsmengen in Anlage 2 vorle-
gen, soweit dies erforderlich erscheint. Die
jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031
bis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens
im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen
Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der
jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041
bis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Min-
derungsziele in zulässige Jahresemissionsmen-
gen für die einzelnen Sektoren für die Jahre
2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung
gemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen
und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich,
soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt.“
c) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Durch Rechtsverordnung legt die Bundesregie-
rung die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen
Schritten absinkenden zulässigen Jahresemis-
sionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr
2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr
2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. Diese
Jahresemissionsmengen müssen im Einklang
stehen mit der Erreichung der nationalen Klima-
schutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen
Minderungszielen gemäß Absatz 1 Satz 6 und 7
und den unionsrechtlichen Anforderungen. Da-
bei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor
deutliche Reduzierungen der Treibhausgase er-
reicht werden. Die zulässigen Jahresemissions-
mengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage
des § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung ge-
troffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1
bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bun-
destages.“
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Bundesregierung wird dem Deut-
schen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht
zum Stand und zur weiteren Entwicklung der
CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen
Union sowie zu technischen Entwicklungen vor-
legen. In dem Bericht wird die Bundesregierung
auch untersuchen, ob in der Zeit ab dem Jahr
2031 im Lichte dieser Entwicklungen auf die
Zuweisung von zulässigen Jahresemissions-
mengen für einzelne Sektoren verzichtet werden
kann. In diesem Fall legt die Bundesregierung
einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag
vor.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in Ver-
bindung mit Anlage 2“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zudem legt die Bundesregierung fest, welche
Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach
§ 3a ergreifen wird.“
c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Diese Abschätzungen schließen soweit mög-
lich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungs-
entwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleich-
wertigkeit der Lebensverhältnisse auch im länd-
lichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes
von natürlichen Ressourcen ein.“
7. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre
enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung
zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-
Bepreisung innerhalb der Europäischen Union so-
wie zu technischen und internationalen Entwicklun-
gen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen
CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klima-
schutzzielen einschließlich der Wirkung auf die
Sektoren nach § 4 Absatz 1.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Änderungen oder Festlegungen der Jah-
resemissionsmengen nach diesem Ge-
setz;“.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erst-
mals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre
dem Deutschen Bundestag und der Bundes-
regierung ein Gutachten zu bisherigen Entwick-
lungen der Treibhausgasemissionen, Trends
bezüglich der Jahresemissionsmengen und
Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die
Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber
hinaus können der Deutsche Bundestag oder
die Bundesregierung durch Beschluss den Ex-
pertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von
Sondergutachten beauftragen.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Planung, Auswahl und Durchführung
von Investitionen und bei der Beschaffung auf
Bundesebene ist für die Vermeidung oder Ver-
ursachung von Treibhausgasemissionen ein
CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2
Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Min-
destpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl
und Durchführung von Investitionen und bei der
Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen
der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beige-
tragen werden kann. Kommen mehrere Realisie-
rungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwä-
gung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug
zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der
Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Min-
derung von Treibhausgasemissionen über den
gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den

geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehr-
aufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu
ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung ste-
hen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen
anzuwenden sind, sind diese zu beachten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
10. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Anwendung von Wirtschaftlich-
keitskriterien sind bei vergleichenden Be-
trachtungen die dem Bund entstehenden
Kosten und Einsparungen über den jeweili-
gen gesamten Lebenszyklus der Investition
oder Beschaffung zugrunde zu legen.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„Anlage 2
(zu § 4)
Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030
Jahresemissionsmenge in
2020 2021 2022 2023
Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
Energiewirtschaft 280 257
Industrie 186 182 177 172
Gebäude 118 113 108 102
Verkehr 150 145 139 134
Landwirtschaft 70 68 67 66
Abfallwirtschaft und Sonstiges 9 9 8 8
11. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
108
165 157 149 140 132 125 118
97 92 87 82 77 72 67
128 123 117 112 105 96 85
65 63 62 61 59 57 56
7 7 6 6 5 5 4“.
„Anlage 3
(zu § 4)
Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040
2031 2032 2033 2034
Jährliche Minderungsziele 67 % 70 % 72 % 74 %
gegenüber 1990
Artikel 2
Inkrafttreten
2035 2036 2037 2038 2039 2040
77 % 79 % 81 % 83 % 86 % 88 %“.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e
Die Bundesministerin
r k e l
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3905. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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