Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz
KSG§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
Stand: 17.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3a#abs-1 (1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Dem Beitrag dieses Sektors wird eine besondere Bedeutung eingeräumt. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:
Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3a#abs-2 (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3a#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 3a KSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 – 11 A 31/22Zitiert von 1
- BVerwG, 04.05.2022 – 9 A 7/21Nordverlängerung A 14 (VKE 2.2 Osterburg - Seehausen-Nord); Aspekte des Klimaschutzes in der PlanabwägungZitiert von 86
- OVG Hamburg, 30.04.2024 – 1 Es 4/24.PZitiert von 5
- BVerwG, 14.07.2025 – 9 B 57.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde in einem straßenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 22.06.2023 – 7 A 9/22Planfeststellung einer LNG-AnbindungsleitungZitiert von 26
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 03.11.2025 – 1 E 3/24.PZitiert von 1
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 02.10.2024 – 1 KN 34/23Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a KSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3905)
BGBl. 2021 I S. 3905
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.