Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz
KSG§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
Stand: 17.07.2024
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 – 11 A 31/22Zitiert von 1
- BVerwG, 04.05.2022 – 9 A 7/21Nordverlängerung A 14 (VKE 2.2 Osterburg - Seehausen-Nord); Aspekte des Klimaschutzes in der PlanabwägungZitiert von 70
- OVG Hamburg, 03.11.2025 – 1 E 3/24.PZitiert von 1
- OVG Hamburg, 30.04.2024 – 1 Es 4/24.PZitiert von 5
- BVerwG, 22.06.2023 – 7 A 9/22Planfeststellung einer LNG-AnbindungsleitungZitiert von 18
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 02.10.2024 – 1 KN 34/23Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2024 – 8 S 1738/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a KSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3a#abs-1 (1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Dem Beitrag dieses Sektors wird eine besondere Bedeutung eingeräumt. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:
Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3a#abs-2 (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3a#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,