Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz
KSG§ 9 Klimaschutzprogramme
Stand: 17.07.2024
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 – 11 A 22/21Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2024 – 11 A 31/22Zitiert von 1
- BVerwG, 29.01.2026 – 7 C 6.24Klage auf Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 – 10 S 3542/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 – 11 A 1/23Zitiert von 5
- BVerfG, 12.02.2025 – 1 BvR 2047/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das am 04.10.2023 von der Bundesregierung nach § 9 Abs 1 KSG beschlossene Klimaschutzprogramm - Subsidiarität gegenüber verwaltungsgerichtlichem RechtsschutzZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 06.11.2025 – 1 E 12/22.P
- OVG Hamburg, 03.11.2025 – 1 E 3/24.PZitiert von 1
- OVG Hamburg, 30.04.2024 – 1 Es 4/24.PZitiert von 5
12 Entscheidungen zu § 9 KSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 KSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/9#abs-1 (1) Die Bundesregierung beschließt spätestens zwölf Kalendermonate nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm; zudem prüft die Bundesregierung nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans, ob ein neues Klimaschutzprogramm beschlossen werden soll. In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Projektionsdaten nach § 5a fest, welche Maßnahmen sie in den einzelnen Sektoren sowie sektorübergreifend zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele gemäß § 3 Absatz 1 ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen unter Beachtung von § 5 Absatz 3. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung, gilt dies als Aktualisierung des bestehenden Klimaschutzprogramms.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/9#abs-2 (2) Soweit zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Maßnahmen erforderlich sind, schlagen alle zuständigen Bundesministerien innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Legislaturperiode geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen vor; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Maßnahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Abschätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungsentwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auch im ländlichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein. Das für den Klimaschutz federführend zuständige Bundesministerium ermittelt in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Bundesministerien die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/9#abs-3 (3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und zivilgesellschaftliche Verbände sowie wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein.