Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 04.08.2026 – 6 StR 251/26

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:040826B6STR251.26.0

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 2026 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe von Cannabis an Minderjährige (Fälle B.I., V. und X. der Urteilsgründe) keinen Bedenken ausgesetzt ist, weil § 34 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG neben der unentgeltlichen auch die entgeltliche Besitzverschaffung erfasst (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 2025 - 3 StR 586/24, Rn. 31; vom 8. August 2024 - 3 StR 20/24, Rn. 41; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 119).

Bartel Fritsche Ri‘inBGH von Schmettauist urlaubsbedingt gehindertzu signieren.
Bartel
Arnoldi Schuster