Gesetze / Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz
KBFG§ 8 Auflösung
Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2024 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.
Änderungsverlauf
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 811)
BGBl. 2020 I S. 811
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1893)
BGBl. 2017 I S. 1893
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2016 I S. 1614
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2411 842)
BGBl. 2014 I S. 2411
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4118)
BGBl. 2013 I S. 4118
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 250)
BGBl. 2013 I S. 250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.