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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1893

BGBl. 2017 I S. 1893 · 13.753 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1893
                                   Gesetz
 zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
                                                Vom 23. Juni 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
                       Artikel 1

                 Änderung des
      Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
    zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

  Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614) ge-

ändert worden ist, wird folgendes Kapitel 4 angefügt:

                       „Kapitel 4

                Investitionsprogramm
     „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020

                          § 19
                Zweck der Finanzhilfen
   (1) In den Jahren 2017 bis 2020 gewährt der Bund
den Ländern und Gemeinden aus dem Bundessonder-
vermögen „Kinderbetreuungsausbau“ nach Artikel 104b
des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in
Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kin-
der von der Geburt bis zum Schuleintritt. Investitionen
sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Reno-
vierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausfüh-
rungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstat-
tungsinvestitionen obliegen den Ländern.

   (2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaf-
fung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze

dienen und die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden.
   (3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Um-
setzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen

Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in
selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens
aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des
selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein
für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
  (4) Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses
Gesetzes sind Betreuungsplätze, die entweder neu
entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungs-
maßnahmen wegfallen.
   (5) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteils-
finanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes
durch den Bund gefördert werden, können nicht gleich-
zeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt wer-
den.

                          § 20
         Höhe und Aufteilung der Programmkosten
  (1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe
von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der
Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereit-
gestellt:

                                  Verfügungsrahmen
               Land               (Angaben in Euro)

Baden-Württemberg                    152 172 558

Bayern                               178 245 888

Berlin                                54 933 698

Brandenburg                           32 367 096

Bremen                                  9 053 831

Hamburg                               27 184 423
Hessen                                86 355 327
Mecklenburg-Vorpommern                21 249 151

Niedersachsen                        105 640 980

Nordrhein-Westfalen                  242 969 021
Rheinland-Pfalz                       53 377 790

Saarland                              11 527 423

Sachsen                               57 155 884

Sachsen-Anhalt                        27 828 851

Schleswig-Holstein                    37 370 657

Thüringen                             28 567 422

(Summe: Deutschland)               1 126 000 000

Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß
§ 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsge-
setzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich
entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der
Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung
unter den Ländern einer Umverteilung der Länder-
anteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Ver-
fügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der
Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Ver-
fügungsrahmen ändern.
   (2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaß-
nahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kos-
ten für Investitionen betragen.
BGBl. 2017, Seite 1894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1894
                         § 21
              Gemeinschaftsfinanzierung

   (1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des ge-
samten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stich-

tag 31. Dezember 2019 bewilligt sind, fließen in Höhe

der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und
im Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren

den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel
vollständig bewilligt haben. Mittel, die den Ländern
nach dem 31. Dezember 2019 im Rahmen der Um-
verteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig
bis zum 30. Juni 2020 bewilligt werden.

  (2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen

Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu

den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.

Jedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2019 nach-

zuweisen, dass

1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-
   gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel
   höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
   zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das
   Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereit-
   stellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die
   Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Trä-

   ger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investi-

   ven Gesamtkosten nach, oder

2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten
   und Investitionen bis einschließlich des genannten
   Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten
   der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung
   des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kin-
   dern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in
   Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)
   der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags-
   drucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt
   worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum
   genannten Stichtag die Aufbringung von Landes-
   mitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln
   für zusätzliche Betriebskosten und Investitionen ent-
   sprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf
   Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln
   der bis zum Stichtag angefallenen Gesamtkosten für
   Plätze, die über das Ziel des Tagesbetreuungs-
   ausbaugesetzes hinausgehen, nach, oder

3. der Anteil der im Rahmen dieses und der voran-
   gegangenen Investitionsprogramme „Kinderbetreu-
   ungsfinanzierung“ 2008 – 2013, 2013 – 2014 und
   2015 – 2018 in dem Land bewilligten Bundesmittel
   höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
   zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das
   Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereit-
   stellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die
   Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Trä-
   ger in Höhe von mindestens 46 Prozent der inves-
   tiven Gesamtkosten nach.

Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden
Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach
§ 20 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden
Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die
die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen
haben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder
unter sechs Jahren.

                         § 22
             Verfahren und Durchführung
    (1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durch-
führung des Verfahrens zur Verwendung der Finanz-

hilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haus-

haltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bun-
desmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Be-

stimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

  (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß
§ 20 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des
Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel
können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.
   (3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen

Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zustän-

digen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundes-

mittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den

Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die

Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich
an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die
Bundesförderung angemessen hinzuweisen.

                         § 23
               Qualifiziertes Monitoring;
          Berichtspflichten; Abschlussbericht

   (1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für

Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-

tagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und
30. Juni 2022 über die Anzahl der bewilligten und zu-
sätzlich geschaffenen Betreuungsplätze in Kinder-
tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, diffe-
renziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und
Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt,
sowie über die hierfür jeweils aufgewendeten Bundes-
und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kom-
munalen Mitteln und sonstigen Mitteln. Hierfür legen
sie Listen über die mit diesem Investitionsprogramm
geförderten Projekte vor.
   (2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-
tagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und
30. Juni 2022 über die Art und Anzahl der bewilligten
und bereits durchgeführten Ausstattungsinvestitionen
gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1.

   (3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
laufend und ist bis zum 30. Juni 2024 abzuschließen.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückfor-
derung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen,
haben das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof
ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaf-
fung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
   (4) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich
über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rech-
nungsprüfungsbehörden.

    (5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung
des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanz-
hilfen bis zum 31. Oktober 2024 in Form eines zusam-
menfassenden Abschlussberichts. Der Abschlussbe-
richt enthält zum Stichtag 30. Juni 2022 die Gesamt-
zahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffe-
nen Betreuungsplätze, differenziert nach Plätzen für
BGBl. 2017, Seite 1895 — Originalseite als Abbildung
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Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab
drei Jahren bis zum Schuleintritt.

                         § 24

      Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen
   (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn
die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in
§ 19 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen ent-
sprechen, wenn sie vor dem in § 19 Absatz 2 genann-
ten Stichtag begonnen wurden oder wenn zu viele
Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt
auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeit-
raums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2

zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu ver-

zinsen und dem Bund zu erstatten.

   (2) Werden Mittel entgegen § 22 Absatz 3 zu früh
angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem

jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung
von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.

                         § 25
                 Grundvereinbarung

   Im Übrigen sind die Regelungen der Grundverein-
barung zwischen dem Bund und den Ländern über die
Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom
19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesminis-
ters der Finanzen und des Bundesministers für Wirt-
schaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
      Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes

   Das     Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz       vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „unter drei Jahren“
   gestrichen.

2. Dem § 4a wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur

   Finanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen

   Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt
   einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millio-
   nen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Be-
   trag beläuft sich

   im Jahr 2017 auf                  226 000 000 Euro,

   im Jahr 2018 auf                  300 000 000 Euro,
   im Jahr 2019 auf                  300 000 000 Euro,
   im Jahr 2020 auf                 300 000 000 Euro.“

3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
   Angabe „2024“ ersetzt.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 23. Juni 2017
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen
                                          Katarina Barley
und Jugend
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1893. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 930630f3294a7b4e….