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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1893
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Gesetz
zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
Vom 23. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614) ge-
ändert worden ist, wird folgendes Kapitel 4 angefügt:
„Kapitel 4
Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020
§ 19
Zweck der Finanzhilfen
(1) In den Jahren 2017 bis 2020 gewährt der Bund
den Ländern und Gemeinden aus dem Bundessonder-
vermögen „Kinderbetreuungsausbau“ nach Artikel 104b
des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in
Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kin-
der von der Geburt bis zum Schuleintritt. Investitionen
sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Reno-
vierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausfüh-
rungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstat-
tungsinvestitionen obliegen den Ländern.
(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaf-
fung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze
dienen und die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden.
(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Um-
setzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen
Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in
selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens
aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des
selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein
für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
(4) Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses
Gesetzes sind Betreuungsplätze, die entweder neu
entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungs-
maßnahmen wegfallen.
(5) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteils-
finanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes
durch den Bund gefördert werden, können nicht gleich-
zeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt wer-
den.
§ 20
Höhe und Aufteilung der Programmkosten
(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe
von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der
Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereit-
gestellt:
Verfügungsrahmen
Land (Angaben in Euro)
Baden-Württemberg 152 172 558
Bayern 178 245 888
Berlin 54 933 698
Brandenburg 32 367 096
Bremen 9 053 831
Hamburg 27 184 423
Hessen 86 355 327
Mecklenburg-Vorpommern 21 249 151
Niedersachsen 105 640 980
Nordrhein-Westfalen 242 969 021
Rheinland-Pfalz 53 377 790
Saarland 11 527 423
Sachsen 57 155 884
Sachsen-Anhalt 27 828 851
Schleswig-Holstein 37 370 657
Thüringen 28 567 422
(Summe: Deutschland) 1 126 000 000
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß
§ 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsge-
setzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich
entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der
Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung
unter den Ländern einer Umverteilung der Länder-
anteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Ver-
fügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der
Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Ver-
fügungsrahmen ändern.
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaß-
nahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kos-
ten für Investitionen betragen.

§ 21
Gemeinschaftsfinanzierung
(1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des ge-
samten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stich-
tag 31. Dezember 2019 bewilligt sind, fließen in Höhe
der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und
im Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren
den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel
vollständig bewilligt haben. Mittel, die den Ländern
nach dem 31. Dezember 2019 im Rahmen der Um-
verteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig
bis zum 30. Juni 2020 bewilligt werden.
(2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen
Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu
den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.
Jedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2019 nach-
zuweisen, dass
1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-
gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel
höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das
Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereit-
stellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die
Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Trä-
ger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investi-
ven Gesamtkosten nach, oder
2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten
und Investitionen bis einschließlich des genannten
Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten
der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kin-
dern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags-
drucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt
worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum
genannten Stichtag die Aufbringung von Landes-
mitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln
für zusätzliche Betriebskosten und Investitionen ent-
sprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf
Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln
der bis zum Stichtag angefallenen Gesamtkosten für
Plätze, die über das Ziel des Tagesbetreuungs-
ausbaugesetzes hinausgehen, nach, oder
3. der Anteil der im Rahmen dieses und der voran-
gegangenen Investitionsprogramme „Kinderbetreu-
ungsfinanzierung“ 2008 – 2013, 2013 – 2014 und
2015 – 2018 in dem Land bewilligten Bundesmittel
höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das
Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereit-
stellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die
Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Trä-
ger in Höhe von mindestens 46 Prozent der inves-
tiven Gesamtkosten nach.
Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden
Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach
§ 20 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden
Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die
die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen
haben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder
unter sechs Jahren.
§ 22
Verfahren und Durchführung
(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durch-
führung des Verfahrens zur Verwendung der Finanz-
hilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haus-
haltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bun-
desmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Be-
stimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß
§ 20 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des
Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel
können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.
(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen
Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zustän-
digen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundes-
mittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den
Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die
Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich
an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die
Bundesförderung angemessen hinzuweisen.
§ 23
Qualifiziertes Monitoring;
Berichtspflichten; Abschlussbericht
(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-
tagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und
30. Juni 2022 über die Anzahl der bewilligten und zu-
sätzlich geschaffenen Betreuungsplätze in Kinder-
tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, diffe-
renziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und
Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt,
sowie über die hierfür jeweils aufgewendeten Bundes-
und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kom-
munalen Mitteln und sonstigen Mitteln. Hierfür legen
sie Listen über die mit diesem Investitionsprogramm
geförderten Projekte vor.
(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-
tagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und
30. Juni 2022 über die Art und Anzahl der bewilligten
und bereits durchgeführten Ausstattungsinvestitionen
gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1.
(3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
laufend und ist bis zum 30. Juni 2024 abzuschließen.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückfor-
derung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen,
haben das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof
ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaf-
fung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
(4) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich
über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rech-
nungsprüfungsbehörden.
(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung
des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanz-
hilfen bis zum 31. Oktober 2024 in Form eines zusam-
menfassenden Abschlussberichts. Der Abschlussbe-
richt enthält zum Stichtag 30. Juni 2022 die Gesamt-
zahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffe-
nen Betreuungsplätze, differenziert nach Plätzen für

Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab
drei Jahren bis zum Schuleintritt.
§ 24
Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen
(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn
die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in
§ 19 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen ent-
sprechen, wenn sie vor dem in § 19 Absatz 2 genann-
ten Stichtag begonnen wurden oder wenn zu viele
Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt
auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeit-
raums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2
zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu ver-
zinsen und dem Bund zu erstatten.
(2) Werden Mittel entgegen § 22 Absatz 3 zu früh
angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem
jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung
von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.
§ 25
Grundvereinbarung
Im Übrigen sind die Regelungen der Grundverein-
barung zwischen dem Bund und den Ländern über die
Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom
19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesminis-
ters der Finanzen und des Bundesministers für Wirt-
schaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „unter drei Jahren“
gestrichen.
2. Dem § 4a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur
Finanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen
Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt
einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millio-
nen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Be-
trag beläuft sich
im Jahr 2017 auf 226 000 000 Euro,
im Jahr 2018 auf 300 000 000 Euro,
im Jahr 2019 auf 300 000 000 Euro,
im Jahr 2020 auf 300 000 000 Euro.“
3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2024“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
Katarina Barley
und Jugend
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1893. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 930630f3294a7b4e….